Landschaftliche Pfandbriefe etc. 71 4 % Pommersche Rentenbriefe. Bis 30./9. 1921 ausgegeben M. 45 621 690, unverlost in Umlauf am 1./10. 1921: M. 10 710 555. Kurs Ende 1912–1921: –, 94.70, 95.75*, –, 90, –, 97*, 98.10, 98.10, 97.50 %. Notiert in Berlin, Stettin. 3½ % Pommersche Rentenbriefe. Bis 30./9. 1921 ausgegeben M. 76 532 265, unverlost in Umlauf am 1./10. 1921: M. 66 512 985. Kurs Ende 1912–1921: 87.40, 85, 85.20*, –, 80, –, 86*, 81, 85.30, 91.50 %. Notiert in Berlin, Stettin. 4 % Schleswig-Holstein. Rentenbriefe. Bis 30./9. 1921 ausgegeben M. 46 461 450, un- verlost in Umlauf 1./10. 1921: M. 16 227 375. Kurs Ende 1912–1921: In Berlin: 97, 94.70, 95.75*, –, 90, –, 97*, 96, 97.40, 97.90 %. – In Hamburg: 96, 94, 96*, –, 90, –, 97*, 96, 96, 96 %. 3½ % Schleswig-Holstein. Rentenbriefe. Bis 30./9. 1921 ausgegeben M. 21 325 935, un- verlost in Umlauf am 1./10. 1921: M. 13 933 455. Kurs Ende 1912–1921: 87.50, 85.20, 85.20*, –, 80, –, 86*, 84.75, 85.30, 88.75 %. Notiert in Berlin. 4 % Lauenburger Rentenbriefe. Zs.: 2./1., 1./7. Verl.: Im Febr. und Aug. per 1./7. u. 2./1. Kurs Ende 1912–1921: –, 95, –*, –, 90, – 95, 96, 97, 95 %. Notiert in Berlin. Verj. der Coup. in 4 J., der verl. Stücke in 10 J. n. F. ―― 3... . ― Lanähehaflliehe Pfandbriefe ct. Diese Pfandbr. sind unter der Aufsicht der Staatsregierung von den landschaft- lichen Pfandbr.-Instituten ausgegeben worden, welche von Grundbesitzern eines Landesteiles oder einer Provinz begründet und verwaltet sind, um diesen durch Ausgabe von Pfandbr. möglichst billigen Hypothekarkredit zu schaffen. Auch die Pfandbr. des Berliner städtischen Pfandbrief-Amtes werden hierher gerechnet. Für diese Pfandbr. haften einmal die von den Schuldnern den landschaftl. Pfandbr.-Instituten ausgestellten ersten Hypoth., die von un- bezweifelter Sicherheit sind u. gemeinhin " oder % – beim Berliner Pfandbrief-Amt die Hälfte – der Werttaxe nicht übersteigen, ferner gewisse von den Instituten angesammelte Garantiefonds, zuweilen auch die Gesamtheit der Schuldner solidarisch mit dem gesamten unbeweglichen Vermögen. In früheren Zeiten ist auch dem Pfandbriefbesitzer oft noch eine Spez.-Hypoth. auf ein bestimmtes Gut gegeben worden. Eine Amortisation von bestimmter Höhe ist nicht überall vorgeschrieben; die Landschaften kündigen teilweise die Pfandbr. nach Belieben, teils zur baren Rückzahlung, teils zum Umtausch gegen andere Pfandbr. Berliner Pfandbrief-Institut in Berlin, Eichhornstr. 5. Zweck: Das Berliner Pfandbrief-Institut ist eine öffentl. Kreditanstalt; es hat die Rechte einer Korporation; es ist eine Vereinigung von Berliner Grundbesitzern u. hat den Zweck, den Kredit für den Berliner Grundbesitz durch Gewährung von Hypoth.-Darlehen mittels Em. von Pfandbr. zu erleichtern. Der Gesamtbetrag der auszufertigenden Pfandbr. darf den Gesamtbetrag der dem Institute zustehenden hypothekarischen Darlehnsforder. nicht über- steigen. Das das Institut vertretende „Berliner Pfandbrief-Amt“' ist eine Behörde, die Mitglieder derselben haben Beamtenqualität; die Aufsicht über das Institut wird vom Berliner Magistrat und dem Minister für Volkswohlfahrt geführt. Die Satzung vom 8. Mai 1868 (G.-S. S. 450 ff.), zu welcher 9 Nachträge erschienen sind, ist unter dem 3. Januar 1918 neu gefasst worden. Den zuständigen Instanzen liegt eine neue Satzung zur Genehmigung vor, deren Inkrafttreten spätestens zum 1./1. 1922 in Aussicht steht. Sie sieht die Ausdehnung des Wirkungskreises auf das gesamte Gebiet der neuen Stadtgemeinde Berlin und eine Erhöhung der Beleihungsgrenze von 50 auf 60 % vor. Die Beleihungsgrenze wird – im Gegensatz zur früheren Ermittelung nach dem Grund- stücksertrage – ermittelt unter Zugrundelegung des wirklichen Grundstückswertes d. h. eines Mittels zwischen dem Boden- und Bauwert einerseits und dem Ertragswert anderer- seits. Ausserdem sind Zuschussdarlehen zur Deckung des etwaigen Disagios bei Verwertung der Pfandbriefe und der Hypothekenregulierungskosten vorgesehen, die dem Eigentümer unter möglichst günstigen Verzinsungs- und Tilgungsbedingungen gewährt werden sollen. Für die 10 % ige Erhöhung von 50 auf 60 % übernimmt die Stadtgemeinde Berlin die sub- sidiäre Haftung. Dann haften für die an sich schon durch mündelsichere Pfandbriefhypo- theken gedeckten Pfandbriefe 1. das Grundstück, 2. der Grundstückseigentümer mit seinem gesamten Vermögen, 3. der Anteil der bepfandbrieften Grundstücke an der Sicherheitsmasse, 4. die besonderen Rücklagemassen, 5. der Gesamtbestand der Sicherheitsmassen, 6. das Gesamtvermögen des Pfandbrief-Instituts, 7. Sämtliche Mitglieder des Pfandbrief-Instituts bis zu 5 % ihrer Pfandbriefdarlehen, 8. für die 10 % ige Erhöhung ausserdem die Stadt Berlin. Die Satzung vom 3./1 1918 schrieb vor: Für die Beleihung der Grundstücke ist deren Ertrag, gegebenenfalls der Bauwert massgebend. Als Ertrag gilt der durchschnittliche Jahresertrag der letzten 5 Jahre vor dem Antrage auf Beleihung, welcher durch amtliche Auskunft der Steuer-Deputation des