Landschaftliche Pfandbriefe etc. 75 b) 4¼ % Pfandbriefe von 1914. M. 1 000 000 in Stücken pp. wie zu a. Tilg.: Frühest. zum 1./1. 1930 rückzahlbar. c) 4¼ % Pfandbriefe von 1919. M. 1 000 000 in Stücken pp. wie zu a. Tilg. frühestens zum 1./1. 1930 zurückzahlbar. d) 4¼ % Pfandbriefe von 1921. M. 2 000 000 in Stücken à M. 1000, 5000. Tilgung: Frühestens zum 1./1. 1932 zurückzahlbar. Zahlst. für b, c u. d: Kasse des Vereins; Berlin: Deutsche Girozentrale, Darmstädter u. Nationalbank, Girozentrale der Prov. Brandenburg. Eingeführt in Berlin im Okt. 1921. Kurs zu b, c u. d: 1917–1921: 90, 95, 94.75, 96.50, 96.50 %. Bilanz am 31. Dez. 1921: Aktiva: Guth. bei öffentl. Kassen u. Banken 185 284, Wertp. 629 384, Hyp. 4 109 621, Schuldner 30 791. – Passiva: Verpflichtungen 1 000 000, Sicherheits- masse 103 301, Tilgungsmasse 525 054, Pfandbr. 3 145 000, Gläubiger 92 582, fäll. Zs.-Scheine 62 990, Betriebsmasse 25 753, Überschuss 400. Sa. M. 4 955 079. Gewinn- u. Verlust-Konto: Einnahmen: Hyp.-Zs. 148 625, Verwalt.-Gebühren 9756, Zs. 32 510, Eintrittsgeld 3200, Aufwandsentschädig. u. Provis. 27 703. – Ausgaben: Pfandbr.-Zs. 122 292, Darlehns-Zs. 42 500, Geschäftsunk. 38 735, Kapitalertragssteuer 1392, Kursausgleich u. Em.-Unk. 16 476, Überschuss zur Betriebsmasse 400. Sa. M. 221 794. Vorstand: Dir. Stadtrat Wasmansdorff, Oberlehrer Prof. Richard Heyne, Architekt Heinrich Seidel, Stadtverordneter Emil Block. Aufsichtsrat: (20 Personen, für den Fall der Behinderung 8 Stellv.) Der Vors. u. sein Stellv., sowie 10 weitere Mitgl. u. 4 Stellv. werden vom Magistrat aus den Mitgl. der städt. Körperschaften, u. zwar mind. zur Hälfte aus den Stadtverordneten ernannt, die übrigen 9 Mitgl. u. 3 Stellv. werden von der G.-V. aus den Mitgl. des Vereins gewählt. Die Er- nennung u. die Wahl erfolgt für die Dauer von längstens 6 Jahren, alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitgl. des A.-R. u. ihrer Stellv. aus u. wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. – Der A.-R. besteht zurzeit aus: Vors.: Oberbürgermeister Dominicus, Stellv.: Bürgermeister Machowicz, Stadtrat Jacobs, Stadtrat und Syndikus Dr. Muthesius, Stadtrat Dr. Lange, Stadtbaurat Dr. ing. Wagner, Malermeister Linicus, Büroangestellter Czeminski, Baurat Prof. Lassen, Geh. Kanzleidirektor Lachmann, Maurermeister Schlicht, Architekt Jatzow, Architekt Pfundt, Architekt Eisfelder, Architekt Brauer, Kaufmann L. Meyer, Rentier Bellmann, Justizrat Gottschalk, Rechnungsrat Schmedes, Kaufmann Salomon, Kaufmann Götze. Die Aufsicht für die Stadt mit dem Vetorecht gegen jede Beleihung führt der Magistratskommissar. Magistratskommissar ist zur Zeit Stadtrat Stadtältester Katz. Central-Landschaft für die Preussischen Staaten in Berlin, Wilhelmplatz 6. Errichtet: Im Jahre 1873. Statuten genehmigt 21./5. 1873, Nachträge 3./1. 1884, 6./3. 1893, 14./7. 1898, 4./9. 1901, 21./6. 1902, 23./10. 1905, 23./10. 1911, 14./4. 1912, 22./1. 1913, 24./3. 1918, 12./2. 1921 u. 21./1. 1922. Die in den Preuss. Staaten bestehend. landschaftl. Kredit-Institute, namentl.: die Schlesi. Landschaft, die Ostpreuss. Landschaft, die Westpreuss. Landschaft, das Ritterschaftliche Kreditinstitut für die Kur- u. Neumark Brandenburg, das Neue Brandenb. Kredit-Institut, die Pomm. Landschaft, die Neue Pommersche Landschaft für den Kleingrundbesitz, das Kredit-Institut für die Ober- u. Niederlausitz, die Land- schaft der Provinz Sachsen, die Schleswig-Holsteinische Landschaft bilden einen Ver- band zur Förderung des Kredits der Grundbes., insbes. durch gemeins. Em. von land- schaftl. Central-Pfandbr., unter Vermittelung des Absatzes derselben. Mit Genehm. der dem Verbande angèehör. Kredit-Institute können demselben auch andere Preuss. landschaftl. Kredit-Anstalten sich anschliessen. Der Austritt ist jedem der Institute gestattet, sofern dies von den verfassungsmässigen Organen desselben beschlossen wird, jedoch nur zulässig, nach- dem das ausscheidende Institut alle seine Verpflichtungen gegen die Central-Landschaft er- füllt u. landsch. Central-Pfandbr. in der Höhe, in welcher solche auf seinen Antrag zur Ausfertig. gelangt sind, zur Kassier. gebracht hat. Jedes verbundene Institut kann zur Vorbereit. des beabsichtigten Austrittes die Schliess. der Em. von landsch. Central-Pfandbr. für die Grundbesitzer seines Bereichs verlangen. Eine Beteil. der Neuen Westpreuss. Land- schaft findet seit 1890 nicht mehr statt. Die Central-Landschaft stellt „landschaftl. Central- Pfandbr. auf Inhaber aus, welche nach Wahl des Darlehensnehmers jährl. mit 4, 3½ oder 3 % verzinst werden. Diese Central-Pfandbr. sind dazu bestimmt, als Valuta für hyp. Darlehen ausgegeben zu werden. welche die Provinzial-Landschaften bewilligt haben. Für die landschaftl. Central-Pfandbr. haften: a) die Fonds jeder einzelnen zur Central-Land- schaft verbundenen Provinzial-Landschaft nach Verhältnis desjenigen Betrages, zu welchem bei der betr. Provinzial-Landschaft zur Zeit der Inanspruchnahme Grundstücke mit land- schaftl. Central-Pfandbr. beliehen sind, insoweit diese Fonds nicht für ältere wohlerworbene Rechte Dritter verhaftet sind; b) diejenigen Hyp.-Forder., welche von einer Provinzial- Landschaft für in Central-Pfandbr. ausgegebene Darlehen erworben sind; c) die Besitzer aller Güter, welche mit Darlehen in landschaftl. Central-Pfandbr. beliehen sind; 4) die Amort.-Beiträge sämtl. zum centrallandschaftl. Verbande gehörigen Grundstücke, deren verhältnismässige Heranziehung vorkommendenfalls nach näherer Anordnung der Central- Landschafts-Dir. erfolgt.