Landschaftliche Pfandbriefe etc. 79 zu haltenden Tilg.-F. vereinnahmt und sind sicher und zinsbar, vorzugsweise in Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib., welche zum Nennwert verrechnet werden, anzulegen. Insoweit sich der Gesamtbetrag der als Unterlage dienenden Darlehens- forderungen durch Tilg. vermindert, ist ein entsprechender Betrag in Schuldverschreib. aus dem Umlauf zu ziehen und zu vernichten. Die Einlösung der Kommunal-Schuldverschreib. bezw. die Anschaffung derselben behufs Belegung der angesammelten Tilg.-Bestände erfolgt durch Rückkauf oder durch Bareinlösung zum Nennwert nach vorangegangener Kündigung. Die pünktl. Zahlung des Kap. u. der Zs. dieser Kommunal-Schuldverschreib. wird gesichert zunächst durch die als Deckung für die Schuldverschreib. dienenden Darlehnsforderungen von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsbetrage durch den für diese Schuldverschreib. gebildeten R.-F. von M. 778 900 4 % Kur- u. Neumärk. Rrtterschaftl. Komm.-Schuldverschr., M. 324 700 3 % Preuss. Consols (am 31./12. 1921) durch die angesammelten Tilg.-Bestände von M. 35 150 3 %, M. 21 389 850 3½ %, M. 23 987 050 4 % Kur- u. Neumärk. Rittersch. Komm.- Schuldverschr. (am 31./12. 1921), sowie ferner durch das Vermögen der Darlehns-Kasse u die allg. Garantie des Kur- u. Neumärk. Rittersch. Kredit-Instituts. Lt. Beschluss des Bundesrats v. 28./12. 1901 sind die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. auf Grund des- § 1808 Abs. 1 Nr. 4 des B. G.-B. zur Anleg. von Mündelgeld für geeignet erklärt; die Mündelsicherheit ist hiermit für den Umfang des Deutschen Reiches anerkannt. Durch gemeinschaftl. Erlass der Minister der Finanzen, der Justiz, für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten u. des Innern v. 17./12. 1899 ist das Institut zur mündelsicheren Hinterlegungsstelle für Wertpapiere und Mündelgeld bestimmt worden. Nach dem Erlass des Finanzministers vom 9./8. 1900 werden Depotscheine des Instituts über kautionsfähige Wertpapiere vom Steuerfiskus als Sicherheit für Abgabenkredite angenommen. 3½ % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 120 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1921: M. 74 179 450 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. u. Sicherheit s. oben. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritter- schaftl. Darlehns-Kasse, Deutsche Bank und deren sämtl. Fil. Aufgelegt in Berlin 11./2. 1902 M. 3 000 000 zu 98.30 %, 20./8. 1903 M. 10 000 000 zu 99.75 %, 12./10. 1905 M. 15 000 000 zu 99.10 %. Kurs in Berlin Ende 1912–1921: 87.50, 84.60, 87.25*, –, 78, –, 90*, 86, 89.25, 96 %. 3 % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 60 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1921: M. 234 800 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg., Sicherheit u. Zahlst. wie bei 3½ % Schuldverschreib. Eingeführt in Berlin 9./6. 1903 zu 90 %. Kurs in Berlin Ende 1912–1921: 89, 85, –*, –, 75, –, 90*, –, 87.50, 90 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) 4 % Kur- und Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal- Schuldverschreib. M. 300 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1921: M. 239 571 350 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Sicherheit u. Zahlst. wie 3½ % Schuldverscbreib. Eingeführt in Berlin 11./9. 1907 zu 98.25 %. Kurs Ende 1912–1921: In Berlin: 98.25, 94, 96*, –, 87, –, 98, 92, 100, 97.75 %. Stadtschaft der Provinz Brandenburg in Berlin W. 10, Viktoriastr. 20 (bisher Brandenburgisches Pfandbriefamt für Hausgrundstücke). Errichtet am 1./4. 1912 mit Genehmigung vom 5./2. 1912 u. Ministerialerlass vom 10./2. 1912. Die Angelegenheiten der Stadtschaft, das die Rechte einer juristischen Person hat, werden unter Aufsicht des Brandenburgischen Provinzialausschusses u. unter Oberaufsicht des Staates verwaltet durch den vom Provinzialausschusse zur Beaufsichtig. der Geschäftsführung ernannten Provinzialkommissar, den Vorstand als Vertretungsorgan nach aussen hin und den Verwaltungsrat. Zweck: Die Stadtschaft hat den Zweck, den Hausbesitzern in der Provinz Branden- burg und in den zu Berlin geschlagenen früheren Gebietsteilen einen dauernden Realkredit durch Gewährung von Hypothekendarlehen mittels Ausgabe von Stadtschaftsbriefen zu schaffen. Jeder eingetragene Eigentümer eines im Beleihungsgebiet der Stadtschaft gelegenen Hausgrundstückes ist zum Beitritt zur Stadtschaft berechtigt u. kann den Antrag auf Gewährung eines Darlehens stellen, auch können Erbbaurechte beliehen u. Baugeld- darlehen gegeben werden. Ausgenommen sind nur die Eigentümer von Grundstücken, welche der Beleihung bei dem Kur- u. Neumärkischen Kreditinstitut u. dem Neuen Branden- burgischen Kreditinstitute unterliegen. Die Beleihung des Grundstückes kann erststellig bis 60 %, zweitstellig bis 75 %, beim Kleinwohnungswesen bis 80 % des Grundstückswertes erfolgen. Zur Feststell. des Wertes hat eine Abschätz. des Hausgrundstückes durch einen oder mehrere Sachverständige oder, soweit öffentl. Schätzungsämter eingerichtet sind, durch diese zu erfolgen. Von der Aufnahme einer förmlichen Schätzung kann abgesehen werden, wenn das zu bewilligende Darlehen den 12½ fachen Betrag des staatlich ermittelten Gebäude- steuernutzungswertes nicht übersteigt. Wird in diesen Fällen eine Schätzung nicht vor- genommen, so hat der Vorstand den Beleihungswert auf Grund zuverlässiger Unterlagen festzusetzen u. die Festsetzung schriftlich zu begründen. Ferner ist ohne die Aufnahme einer besonderen Schätzung die Beleihung bis zur Hälfte der Feuertaxe einer der öffentlichen Feuersozietäten zulässig, wenn der Geschäftsführer oder ein vom Vorstand ersuchtes Mit-