Landschaftliche Pfandbriefe etc. 81 Barvorschuss- do. 4 943 700, Pfandbriefe im eigenen Besitz 1 135 555, Sicherheitsmasse: a) angelegter Bestand 1 038 716, b) Zinsen-Vorschüsse 27 642, Pensionsfonds 12 282, Inventar 88 000, Betriebsvorschuss des Provinzialverbandes der Prov. Brandenburg 345 000. – Passiva: Staatsdarlehen 2 000 000, Verbindlichkeiten bei öffentl. Kassen u. Banken 25 654 748, sonst. Kredit. 968 544, Pfandbrief-Umlauf 53 877 700, vorausbez. Hypoth.-Zs. 37 971, fällige Zinsscheine (bis 2./1. 1922 einschl.) 494 679, Sicherheitsmasse 1 084 546, Tilg.-Masse 34 119, Pensionsfonds 12 885, Kapitalertragsteuer 99 440, Zinsbogensteuermasse 30 000. Sa. M. 84 294 631. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebsvorschuss Ende 1920 346 000, Zs.-K.: Pfandbr.- Zs. 1 947 746, sonst. Zs. 574 493, persönl. Verwalt.-Kosten (Besoldungen, Beiträge zur Pens.- u. Hinterbliebenenversorgung, Reisekosten usw.) 485 238, sächliche Verwalt.-Kosten (Miete, Büro- u. Kassenbedürfnisse usw.) 157 680, Abschreib. auf Inventar 11 786. – Kredit: Zs. aus: Hyp.-Darlehen 2 043 742, Zuschuss-Darlehen 22 353, Guth. in lauf. Rechn. 593 170, aus begebenen Pfandbr. 27 406, Pfandbr. im eigenen Besitz 121 058, Beiträge der Darlehnsnehmer zur Betriebsmasse 175 987, Meldegebühren 8046, Vorprüfungsgebühren 6581, Geldbeschaffungs- kosten, Erstattungen usw. 179 598, Betriebsvorschuss des Provinzialverbandes der Provinz Brandenburg 345 000. Sa. M. 3 522 944. Ostpreussische Landschaft in Königsberg i. Pr. Errichtet: Am 16./2. 1788. Das revidierte Ostpreussische Landschafts-Reglement vom 24./12. 1808 ist ersetzt durch die Ostpreussische Landschafts-Ordnung v. 7./12. 1891 (Ausgabe von 1912) mit den Nachträgen von 28./5. 1913, 7./9. 1916, 9./6. 1919, 26./2. 1920, 2./5. 1921, 12./2. 1922 u. 28./5. 1922. Die von der Landschaft auszugebenden 4, 3½ u. 3 % Ost- preussischen Pfandbriefe sind auf Grund des § 38b Absatz 1 der Börsengesetznovelle vom 8./6. 1908 zum Handel an den Börsen in Berlin und Königsberg i. Pr., zugelassen. Die General-Landschafts-Direktion wird alle diese Pfandbriefe betreffenden Bekanntmachungen bis auf weiteres im Reichs- u. Staatsanzeiger u. Berliner Börsen-Courier, sowie in der Berliner Börsenzeitung u. der Ostpreussischen Zeitung veröffentlichen. Die Pfandbr. werden, mit 4, 3½ u. 3 % in halbjährl. Terminen am 1./1. u. 1./7. verzinslich, ausgefertigt. Die Zins- scheine werden kostenfrei a) in Königsberg i. Pr. bei der General-Landschafts-Kasse, b) in Berlin bei der Reichsbank, c) bei allen Reichsbankhauptstellen mit Ausnahme der Reichs- bankhauptstelle in Königsberg i. Pr., und bei sämtl. Reichsbankstellen eingelöst, und bei diesen Stellen die neuen Zinsscheinbogen kostenfrei zur Ausgabe gebracht. Von den In- habern können die Pfandbr. der Landschaft nicht aufgekündigt werden. Auch durch die Landschaft findet eine Kündig. oder Auslosung der Pfandbr. regelmässig nicht statt. Die Darlehnsschuldner, bei denen die Beleihung ihrer Güter die Hälfte des Taxwerts über- steigt, sind zur regelmässigen Tilg. der Darlehen verpflichtet. Die danach anzusammelnden landschaftl. Tilgungstonds werden durch den alle Halbjahre erfolgenden Ankauf von Pfand- briefen gebildet. Die Ausgabe der Pfandbr. erfolgt nur gegen erststellige Hypothekbestellung dem Betriebe der Landwirtschaft gewidmeter ländlicher oder in einer städt. Feldmark liegen- der Grundstücke des Bezirks der Ostpreuss. Landschaft, sofern ihr landschaftlich ermittelter Wert mindestens M. 500 oder ihr Grundsteuerreinertrag mindestens M. 5 beträgt u. geschieht f. gewöhnlich bis zu / einer Grund- u. Bodentaxe. Die Ostpreuss. Landschaft ist die erste, welche zum Zwecke der Befestigung u. Gesundung der landwirtschaftlichen Kreditverhältnisse eine Entschuldungsaktion in Angriff genommen hat. Auf Grund ihrer mit staatlicher Genehmigung versehenen Beschlüsse gibt sie zum Zweck der Abstossung von Nachhypotheken nach vorgängi- ger, eingehender Nachprüfung der Taxen auch Pfandbriefe über des Taxwerts bis höchstens % aus. Der Darleiher hat auf diese Beleihung keinen Anspruch, muss aber im Falle ihrer Be- willigung zuvor die Verschuldungsgrenze nach Massgabe des Gesetzes vom 20. August 1906 (G.-S. S. 389) ins Grundbuch eintragen lassen und sich zu einer regelmässigen, ununterbrochenen, ver- stärkten Tilgung verpflichten. Die Summe der zum Zweck der Entschuldung auszugebenden Pfandbr. ist für die Zeit bis zum 1./4. 1922 zusammen mit den für Meliorationszwecke aus- zugebenden Schuldverschreibungen auf M, 5 000 000 begrenzt. Die Sicherheit der Ost- preuss. Pfandbr. gründet sich: 1. auf den gleichen Betrag erststelliger Hypothekenforder., die nach Massgabe der Landschafts-Ordn. v. 7./12. 1891 (Ausgabe 1912) für die Landschaft im Grundbuche eingetragen sind; 2. auf die Generalgarantie der landschaftl. beliehenen Güter u. aller bepfandbriefungsfähigen, adligen, köllmischen u. zu gleichen Rechten besessenen Land- güter des Landschaftsbezirks, sie mögen bepfandbrieft sein oder nicht. Nach dem Tilsiter Frieden ist der Preuss. Staat mit seinem Grundbesitz der Landschaft als Assoziierter beigetreten. In- folgedessen erstreckt sich die Generalgarantie für sämtl. Ostpreuss. Pfandbr. auch auf den gesamten im Landschaftsbezirk belegenen staatlichen Domänen- u. Forstbesitz, der in Ost- preussen nach Massgabe dieser Generalgarantie für die Verpflichtungen der Landschaft haftet. 3. Auf die Sicherheitsfonds der Ostpr. Landschaft. Es besteht nur ein einheitlicher Pfand- briefstyp. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in welchen Mündelgelder angelegt werden können. Die sämtl. Ostpr. Pfandbr. haben gleiche Vorrechte. Ein Unterschied nach der Grösse und der Art der beliehenen Grundstücke besteht nicht. Die Beleihung kann auch auf Grund einer Wertschätzung nach dem Grundsteuerreinertrage, die höchstens bis zum 45 fachen Betrage desselben, oder auf Grund einer Wertschätzung nach dem Erwerbewerte, die höchstens bis zur Hälfte desselben festgesetzt werden darf, oder bis zum 20 fachen Betrage des Grundsteuerreinertrages ohne weitere Staatspapiere etc. 1922/1923. I. VI