Landschaftliche Pfandbriefe etc. 85 Zweck: Die Neue Pomm. Landschaft für den Kleingrundbesitz ist ein mit Korpo- rationsrechten ausgestattetes Kreditinstitut und hat den Zweck, den Besitzern ländlicher Grundstücke, welche nicht nach den Grundsätzen des Pommerschen Landschaftsreglements bepfandbriefungsfähig sind, in den Regierungsbezirken Stettin, Köslin und Stralsund, für jetzt jedoch mit Ausschluss der Kreise Dramburg und Schivelbein, einen dauernden und besonders garantierten Realkredit zu gewähren. Das Institut steht unter der Aufsicht des staatl. Kommissarius der Pommerschen Landschaft und unter der Oberaufsicht des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Stücke à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Die Pfandbr. sind seitens der Inhaber unkündbar. Zur all- mählichen Tilg. der Pfandbriefschuld zahlt der Schuldner alljährlich eine Amortisationsrate von ½ %. Hat dieses Guthaben 20 % der Schuld erreicht, kann es zur Löschung der Schuld in gleicher Höhe verwandt oder bei nachgewiesener fortdauernder Sicherheit des Grund- stückes abgehoben werden; verstärkte Tilg. sowie Konversion der Pfandbr. zulässig. Der Gesamtbetrag der auszugebenden Pfandbr. darf den Gesamtbetrag der der Landschaft zu- stehenden hypothek. Kapitalforderungen nicht übersteigen. Für die Pfandbr. haften: a) sämt- liche Forderungsrechte der letzteren gegen ihre eigenen Schuldner, b) alles sonst. Vermögen des Verbandes, c) der Sicherheits-F., d) die Amort.-F. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in denen Mündelgelder angelegt werden dürfen. Zahlst.: Stettin: Gen.-Landschafts- direktion; Berlin: F. W. Krause & Co. zu jeder Zeit, ferner bei den Bezirkskassen in An- klam, Stargard, Treptow a. R. und Stolp v. 1. bis einschl. 8./7. und v. 2. bis einschl. 9./1. 4 % Pfandbriefe. In Umlauf 31./8. 1922: M. 10 855 500. Die 4 % Pfandbr. wurden in Berlin 13./6. 1912 zu 98.30 % eingeführt. Kurs in Berlin Ende 1912–1921: –, 93.30, 95.25*, –, 88, –, 101*, 102.50, 97.50, 97.50 %. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf 31./8. 1922: M. 16 595 7 00. Kurs der 3½ % neulandschaftl. Pfandbr. in Berlin Ende 1912–1921: 86.40, 83.80, –*, –, 77, –, 897, 84, 88, 87 0%. 3 % Pfandbriefe. In Umlauf 31./8. 1922: M. 1 147 900. Kurs in Berlin Ende 1912 bis 1921: –, 75.40, –, –, 67, –, 75,, 71, 77, 72 %. Posener Landschaft in Posen. (Poznanskie Ziemstwo Kredytowe). Errichtet: 1857, letztes Statut (neue Satzungen) genehmigt v. 4./8. 1896 u. V. Regulativ v. 31./12. 1900, neueste Nachträge: VIII. Nachtrag zum Statut, genehm. durch Erlass v. 22./4. resp. 23./10. 1899: Satzung betreffend die Vertretung sämtl. Pfandbr.-Systeme der Posener Landschaft durch einen gemeinschaftl. engeren Ausschuss und durch eine gemeinschaftl. G.-V. genehm. durch Erlass v. 24./2. 1902. IX. Nachtrag zum Statut, genehm. durch Erlass v. 20./3. 1907. X. Nachtrag zum Statut, genehm. durch Erlass. v. 24./5. 1911. XI. Nachtrag zum Statut u. Satzungen der Posener Landschaft, genehm. durch Erlass v. 30./6. 1913. Zweck: Die Posener Landschaft ist ein Verein von Grundbesitzern der Provinz Posen, welcher den Zweck hat, den Realkredit seiner Mitglieder zu vermitteln; dieselbe hat die Rechte einer juristischen Person. Die Beleihung geschieht bis zu % des landschaftlichen Taxwertes; für die Darlehen auf das vierte Sechstel des Taxwertes werden bei den älteren Kreditsystemen besondere Pfandbriefe ausgegeben (siehe 3 % Pfandbr. Buchst. B, 3½ % Pfandbr. Buchst. C u. 4 % Pfandbr. Buchst. E). Die Posener Pfandbr. bilden, nachdem das System der Haupt-Ges., welchem die zwischen 1857 und 1867 aus- gegebenen Pfandbr. Serie I–V, 4 %, angehört haben, mit dem 1./7. 1898 erloschen ist: 1) das Ende 1895 geschlossene erste System der Jahres-Ges., Serie VI=X, 4 %, alle nach dem Erlass vom 5./11. 1866 emittierten Pfandbr. umfassend; 2) nach dem III. Regulativ v. 4./5. 1885 das zweite System der ahres-Ges., Serie XI–XVII ohne Buchst.; 3) nach dem IV. Regulativ v. 1./6. 1895 das dritte System der Jahres-Ges. Reihe XI–XVII mit Buchst. C, die beiden letzten Systeme 3½ %; 4) nach dem Erlass v. 4./8. 1896 die vom Jahre 1897 ab bestehenden 3 % Pfandbr.-Systeme und zwar: a) das erste System der 3 % Pfandbr., Reihe I=VIIa mit Buchst. A; b) das zweite System der 3 % Pfandbr Reihe VIII–XV mit Buchst. B; 5) nach dem Erlass v. 31./12. 1900 a) die 4 % Pfandbr. Reihe I=VIII mit Buchst. D, b) die 4 % Pfandbr. Reihe IX–XVI mit Buchst. E; 6) nach dem Erlass v. 30./6. 1913 die 4 % und 3½ % neuen Pfandbr. Die Pfandbr. gehören zu den- jenigen Papieren, in denen Mündelgelder angelegt werden dürfen. Nach dem 31./5. 1914 werden nur noch 4 % u. 3½ % neue Pfandbr. ausgegeben. 4 % Posener Pfandbriefe (die noch in Umlauf befindlich gewesenen Pfandbr. der Haupt-Ges., Serie I, II, III u. V, sind pr. 1./7. 1898 eingezogen), Serie VI–X. In Umlauf Ende 1919: M. 1 763 100, in Stücken à M. 3000, 1500, 600, 300, 200. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ausl. im Juni u. Dez. pr. 2./1. resp. 1./7.; Totalkünd. bezügl. der seit 1888 ausgegeb. Pfandbr. zulässig. Zahlst. für Pfandbr. u. Coup.: Posen: Landschaftskasse u. Pos. Landschaftl. Bank. Nach der Verordnung der polnischen Regierung vom 20./11. 1919 ist die Direktion der Posener Landschaft verpflichtet, die gekündigten Posener Pfandbriefe u. die fälligen Zins- scheine von Posener Pfandbriefen in polnischer Mark zum Nennwert einzulösen. Die Ein- lösung erfolgt bis auf weiteres nur in Posen bei der Landschaftskasse oder bei der Posener Landschaftlichen Bank; die auswärtigen Einlösungsstellen wurden aufgehoben. Kurs Ende 1912–1921: 100.75, 100.25, –*, –, 95, –, 72*, 59, 27.50, – %. Notiert in Berlin, Breslau.