Landschaftliche Pfandbriefe etc. 87 Gewerbe vom 31./8. 1913. In Umlauf Ende 1919: M. 96 574 500 in Stücken à M. 5000, 2000, 1000, 500, 300, 200, 100. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Auslos. per 2./1. u. 1./7. aus dem Tilg-F., dem jährl. ½ % des Pfandbriefdarlehns, ferner die Z. seines Bestandes sowie die freiwilligen Tilg.-Beiträge der Schuldner zu- fliessen. Die Schuldner sind berechtigt, freiwillige Tilg.-Beiträge entweder in bar oder in Pfandbriefen zu leisten. Seitens der Landschaft ist Totalkündig. der neuen Pfandbriefe mit 6 monat. Frist zulässig. Zahlst.: Posen: Landschaftskasse, Posener Land- schaftl. Bank. Eingef. in Berlin 3./11. 1913 zu 91.80 %. Kurs Ende 1913–1921: In Berlin: 93, 94.10*, 3 89, –, 72*, 59, 27.75, 24.75 %. – In Breslau: 92.80, 94.25*, –, 89, –, 72*, 63, 26, 25 %. 3½ % Posener neue Pfandbriefe. Zugelassen zum Handel an den Börsen in Berlin u. Breslau unter Befreiung vom Prospektzwang durch Erlass des Ministers für Handel u. Gewerbe vom 31./8. 1913. In Umlauf Ende 1919: M. 131 400 in Stücken à M. 5000, 2000, 1000, 500, 300, 200, 100. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: wie 4 % neue Pfandbriefe. Zahlst.: wie oben. Die 3½ % neuen Pfandbriefe sind bisher noch. nicht an der Börse zum Handel eingeführt. – Bei sämtl. Pfandbriefsystemen: Verj. der Coup. in 4 J., der Stücke in 30 J. n. F. Die Landschaft vergütet auf nicht rechtzeitig eingelöste verloste Pfandbr. 2 % Zs., beginnend vom Ablauf eines Vierteljahres seit Fälligkeit. Anmerkung. Nach dem poln. Valutagesetz vom 20./11. 1919 u. den poln. auf Art. 297b II, 298, Anhang §$§ 9 u. 13 Vers. F. Vertr. basierenden Liquidationsgesetzen, insbesondere vom 15./7. 1920 ist das Poznanskie Ziemstwo Kredytowe verpflichtet, jegliche Transaktionen (also auch die Einlös. von Pfandbriefen u. Coup.) in polnischer Valuta nach jedesmaliger Einholung der Genehmigung des Posener Liquidationsamtes vorzunehmen. Schutzgesetz für die Posener Landschaft vom 1./3. 1922. § 1. Eine von der Landes- zentralbehörde zu bestimmende Stelle (Treuhandstelle) wird ermächtigt, bei Hypotheken, die im Grundbuch eines in den deutsch gebliebenen Teilen der Provinz Posen belegenen Grundstücks für die Posener Landschaft eingetragen sind, in Fürsorge für den Gläubiger dessen Rechte in Ansehung der Hypothek und der zu ihrer Sicherung eingetragenen landschaftlichen Nebenrechte auszuüben. Der Eintragung der Treuhandstelle sowie der Vorlegung des Hypothekenbriefs bedarf es zur Ausübung des Gläubigerrechts nicht. Das gleiche gilt, wenn eine Hypothek, die im Grundbuch eines solchen Grundstücks für die Posener Landschaft eingetragen war, ohne deren Bewilligung oder Empfangsbekenntnis gelöscht oder auf den Namen eines anderen Gläubigers umgeschrieben worden ist. § 2. Soweit die geschuldete Leistung an die Treuhandstelle bewirkt wird, gilt der Gläubiger als befriedigt. Das gleiche gilt, soweit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die geschuldete Leistung an das Poznanskie Ziemstwo Kredytowe in Posen oder an einen dritten bewirkt ist, dem die Hypothek unter Uebergabe des Hypothekenbriefs von dem Poznanskie Ziemstwo Kredytowe abgetreten worden ist; der Abtretung steht die Ueber- weisung im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. § 3. Die Leistungen an die Treuhand- stelle haben in bar in deutscher Währung oder durch Hingabe von Pfandbriefen der Posener Landschaft zu erfolgen; die Pfandbriefe sind zum Nennbetrag anzunehmen. Zahlungen, die an das Poznafski Ziemstwo Kredytowe in polnischer Währung geleistet worden sind, sind zum durchschnittlichen Berliner Kurse des Zahltages anzunehmen; dieser Kurs wird nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde festgestellt. Sind auf Grund der Zahlung Pfandbriefe dem öffentlichen Verkehr entzogen worden, so ist bei der Feststellung, inwieweit der Gläubiger gemäss der Vorschrift im § 2 als befriedigt gilt, statt der baren Zahlung der Nennbetrag der Pfandbriefe zugrunde zu legen. Desgleichen findet eine Anrechnung zum Nennwerte statt, soweit die Leistung von Pfandbriefen an das Poznanski Ziemstwo Kredytowe erfolgt ist. § 4. Mit der Befriedigung des Gläubigers gilt der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief als kraftlos. § 5. Die Vorschrift im § 40 der Grundbuchordnung, dass eine Eintragung nur erfolgen soll, wenn derjenige, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist, findet keine Anwendung. Das gleiche gilt von der Vorschrift im § 42 der Grundbuchordnung, dass bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, eine Eintragung nur erfolgen soll, wenn der Brief vorgelegt wird. § 6. Erklärungen der Treuhandstelle bedürfen, wenn sie ordnungsgemäss unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sind, keiner Be- glaubigung. Durch das Schutzgesetz wird keineswegs ein Zwang zur früheren Rückzahlung der Hypothek ausgeübt; die Rückzahlung braucht vielmehr in keinem Falle vor dem ur- sprünglich vereinbarten Rückzahlungstermin zur Auszahlung gelangen. Es hängt lediglich von dem Willen des Schuldners ab, ob er von der Möglichkeit einer früheren Ablösung seiner hypothekarischen Verpflichtung Gebrauch machen will oder nicht. Bei dem niedrigen Kursstand der posenschen Pfandbriefe wird natürlich die Gelegenheit zu einer früheren Ablösung der hypothekarischen Belastung gern benutzt werden. Eaßfdschaft der Provinz Sachsen in Halle a. S. Errichtet: Im Jahre 1864; Statut genehmigt durch Erlass vom 30.Mai 1864; revidiertes Statut bestätigt durch Erlass v. 4. April 1887, mit Nachträgen, genehmigt durch Erlass v. 7./10. 1889, 1./11. 1893, 19./8. 1896, 12./12. 1898 u. 20./8. 1900. Die bisherigen Statuten nebst