92 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. mind. ½ % des ursprüngl. Kap. zuzügl. der ersparten Zs. betragen. Als Sicherheit gilt auch die Hyp. auf einem Erbbaurecht nach Massgabe der Bestimm. des BGB., wobei die gleichen Beleihungsgrenzen inne zu halten sind. Soweit das Darl. 60 % des Wertes über. steigt (2. Hyp.), erhöht sich die jährl. Tilg. auf mind. 1½ % u. ist zu einer besonderen Tilgungsmasse für 2. Hyp. anzusammeln. Eine Verf. über diese Tilgungsmasse seitens des Schuldners ist ausgeschlossen, soweit sie nicht 10 % der 2. Hyp. übersteigt. Ausserdem hat der Schuldner jährl. mind. ½ % des ursprüngl. Betrages der II. Hyp. als Risikozuschlag zu zahlen. Diese Zuschläge werden zu einer besond. Sicherheitmasse zur Deckung etwaiger Ausfälle von zweiten Hyp. angesammelt. Ferner haften sämtl. Schuldner 2. Hyp. für etwaige Ausfälle nach Erschöpf. der Sicherheitsmasse bis zu 10 % des Betrages für 2. Hyp. Das Pfand- briefamt kann auch die Bürgschaft für solche 2. Hyp. übernehmen, welche von Sparkassen der Prov. Westfalen gewährt worden sind u. den vorstehenden Bestimm. entsprechen. Der Zuschlag von jährl. mind. ½ % ist der Sicherheitsmasse des Pfandbriefamtes zuzuführen. Die Darl. können auch in Verbind. mit einer Lebensversich. bei der Prov.-Lebensversicherungs- anstalt der Prov. Westfalen oder bei einer anderen, dem Verband öffentl. Lebensversicherungs- anstalten angehörenden Anstalt hergegeben werden, dergestalt, dass die Tilg.-Beträge zur Bezahl. von Lebensversich.-Prämien verwendet werden u. die fällige Versicherungssumme zur Tilg. der Darl. benutzt wird. Zum Zwecke der Verstärk. seiner Betriebsmittel gibt das Pfandbriefamt Pfandbr. auf den Inh. lautend aus. Den Pfandbr. stehen Schuldbuch- forder. gleich, die auf Antrag nach Massgabe des § 3 der Schuldbuchordn. der Prov. West- falen durch Eintrag. in das Schuldbuch begründet werden können. Für beide haften gleich- mässig in voller Höhe ausser den Hyp. u. dem sonst. Vermögen des Pfandbriefamtes der Provinzialverband der Prov. Westfalen mit seinem Vermögen u. seiner Steuerkraft. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hyp. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. 4½ % Westfälische Pfandbr. für Hausgrundstücke. M. 50 000 000 in Stücken zu M. 1000, 2000, 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. nach den satzungsmäss. Bestimm. Zahlst.: Münster: Landesbank der Prov. Westfalen; Berlin: Preuss. Staatsbank (Seehandlung), Preuss. Central- Genossensch.-Kasse, Delbrück Schickler & Co., Deutsche Bank u. deren sämtl. Niederlass., Disconto-Ges. u. deren sämtl. Niederlass., Dresdner Bank u. deren sämtl. Niederlass., Commerz- u. Privat-Bank u. deren sämtl. Niederlass., F. W. Krause & Co. Bankgeschäft. Die Pfandbr. wurden aufgelegt vom 20./9.–11./10. 1921 zu 100.80 %; Eintragungen in das Schuldbuch zu 100.50 %. Eingeführt in Berlin 12/4. 1922 zu 101 %. Westpreussische Landschaft in Marienwerder. Errichtet: 22./2. 1787, bestätigt durch Erlass v. 19./4. 1787; revid. Reglem. durch Erlass genehmigt am 25./6. 1851 und Nachträge genehmigt durch Erlass v. 9./11. 1857 betr. Em. 4 % Pfandbr.; v. 8./5. 1868 betr. Em. 4½ % Pfandbr. I. Ser.; v. 20./4. 1880 betr. Em. von 4 % Pfandbr. B u. Konvert. der 4½ % Pfandbr.; v. 15./5. 1868 betr. Beleih. der zur Westpreuss. Landschaft gehörigen Güter auf das sechste Zehntel des Taxwertes durch Westpreuss. Pfandbr. II. Ser.; v. 14./3. 1883 betr. Ausgabe 4 % Pfandbr. II. Ser. u. Konvert. der 4½ % Pfandbr. II. Ser.; v. 18./5. 1864 betr. Bildung Westpreuss. Pfandbr. ohne die Bezeichnung der Spez.-Hypoth. durch Ausgabe Westpreuss. Pfandbr. ohne Gutsnamen; v. 10./5. 1886 betr. Ausgabe von 3½ % Pfandbr. I. Serie Em. B und 3½ % Pfandbr. II. Serie, sowie Konvertierung der 4 % Pfandbr. I. u. II. Serie: v. 22./7. 1896 betr. Em. 3 % Pfandbr. I. u. II. Serie, sowie Konvertierung der 3½ % Pfandbr. Nach dem Regulativ v. 30./5. 1896 kann die Landschaft ihre 3½ % Pfandbr. in 3 % konver- tieren. Die Landschaft kann die Ausgabe der seit 1886 kreierten 3½ % Pfandbr. überhaupt ein- stellen und ihre sämtl. 3½ % Pfandbr., auch die alten, auf vorgängige halbj. Künd. durch Zahlung des Nennwertes aus dem Verkehr ziehen, um sie in3 % umzuschreiben. Vom Beginn des Konver- tierungsgeschäftes an haftet die Landschaft mit ihren sämtl. eigentümlichen Fonds für die Ansprüche aus den einzuziehenden 3½ % Pfandbr. Solange die 3 %, 3½ % u. 4 % Pfandbr. unter dem Nennwerte stehen, kann ein barer Zuschuss gewährt werden, bei den Pfandbr. I. Serie aus dem eigentümlichen Fonds, bei den Pfandbr. II. Serie aus dem Sicherheits-F. Die Land- schaft bleibt weiter ermächtigt, die 3½ % Pfandbr. im Umtausch gegen 3 % anzukaufen, event. unter Zuzahlung einer Prämie, deren Höhe die Gen.-Dir. nach Lage der Geldmarktverhält- nisse zu bestimmen hat. Ferner darf sie das Guthaben der beteiligten Pfandbriefschuldner am Tilg.-F. heranziehen, Vorschüsse aus dem Eigentümlichen u. dem Sicherh.-F. entnehmen, und sie kann auch für gekünd. u. bar einzulös. 3½ % Pfandbr. neue 3 % zur Beschaffung der Einlösungsvaluta veräussern. Für den Zuschuss, den die Landschaft auf Disagio gewähren kann, haben die beteiligten Güter Hypoth. zu bestellen; die Rückzahlung der ihnen vorgeschossenen Beträge nebst Zs. geschieht in der Weise, dass zunächst der von ihnen, neben dem Darlehenszins, jährl. zu entrichtende Beitrag von mind. ¾ % zur Ausgleichung verwendet wird, ferner ein Zuschlag von ½ % der Pfandbriefschuld. Das durch die Kon- vertierung gewonnene ½ % Zs. ist von jedem der beteiligten Güter bis zur vollständigen Ausgleichung seines Kontos zur Deckung der Kosten und Vorschüsse zu erheben, soweit sein Guth. am Tilg.-F. nicht ausreicht. Einer besonderen Bekanntmachung der Künd. an die Präsentanten der Coup. von gekündigten Pfandbr. bedarf es nicht. Von dem Rechte auf Kon- vertierung der 3½ % in 3 % Pfandbr. ist seitens der Landschaft bisher kein Gebrauch gemacht. In der Sitzung v. 22./5. 1911 wurde beschlossen, die 4 % Westpreuss. Pfandbr.