110 Inländische Staatspapiere, Fonds ete. 106.50 %. – In Hamburg: 99.50, 96.75, –*, –, 94, –, 98*, 98, 108, 107 %; ferner notiert in Leipzig, Zwickau. Kurs der 4 % Kreditbriefe, Ende 1912–1921: In Berlin: 99.60, 96.80, 96.80*, 980, 95.50, 96, 101 %. —– In Dresden: 99.80, 97, 97.10*, –, 94, –, 98*, 96, 98.50, 98.75 % = In Hamburg: 99.50, 96.75, –*, –, 94, –, 98*, 94, 96, 98 %; ferner notiert in Leipzig, Zwickau. Kurs der 3½ % Pfandbriefe Ende 1912–1921: In Berlin: 89.50, 88.50, 87.40*, –, 84, –, 88*, 84.60, 94.80, 95 %. – In Hamburg: 89.50, 88.50, –*, –, 84, –, 88*, 80, „%„ In Leipzig: 90.20, 88.50, 87.60*, –, 84, –, 88*, 86.25, 95.75, 93.50 %; ferner notiert in Dresden, Zwickau. Kurs der 3½ % Kreditbriefe Ende 1912–1921: In Berlin: 90.50, 88.75, 87.800*, –, 84, –, 887, 84.50, 89.50, 88 %. – In Hamburg: 89.50, 88.50, –, –, 84, –, 88*, 78, 87, 88 %. – In Leipzig: 90.20, 88.50, 87.60*, –, 84, –, 88*, 85.25, 88.25, – %; ferner notiert in Dresden, Zwickau. Kurs der 3 % Pfandbriefe, Serie XVIII, XX. Ende 1912–1921: In Dresden: 81, 81, 82.50*, –, 80, –, 83*, 76, 84, 88 %. – In Hamburg: 80.50, 80.75, –*, –, 80, –, 83*, 70, 80, 80 %; ferner notiert in Leipzig. Kurs der 3 % Kreditbriefe, Serie XVII. Ende 1912–1921: In Dresden: 81, 81, 82.250, –, 79, –, 82*, 77, 82, 78 %. – In Hamburg: 81, 80.75, –*, –, 79, –, 82*, 68, 78, 78 %; ferner notiert in Leipzig. Mecklenburgischer ritterschaftl. Kreditverein in Rostock. Zweck: Der Mecklenburg. ritterschaftl. Kreditverein, dessen letzte revidierte Satzung von 1899 datiert, ist ein Verein von Grundbesitzern des Mecklenburgischen, Wendischen und Stargardischen Kreises, welcher bezweckt, den Realkredit seiner Mitglieder durch Aus- gabe von Pfandbr. zu fördern. Die Pfandbriefbewilligung geschieht nur auf zwei Dritteile des Taxwertes der Güter, und muss der Betrag der ausgefertigten Pfandbr. als erste und bevorzugte Schuld in das Grundbuch eingetragen werden. Pfandbr. werden nur auf die zum ritterschaftl. Kataster steuernden ritterschaftl. Landgüter ausgegeben. Die Gebäude der Güter müssen gegen Feuersgefahr versichert sein. Der Verein untersteht der Oberaufsicht der Landesregierung; für die vom Verein ausgegebenen Pfandbr. haften die zum Kreditverein ver- bundenen Gutsbesitzer aller drei Kreise mit ihren Gütern als Gesamtschuldner. Die Pfandbr. sind seitens der Inhaber unkündbar, der Kreditverein kann einzelne Pfandbr. den Inhabern nicht kündigen, doch bleibt eine gleichzeitige Künd. aller in Umlauf befindl. Pfandbr. mit Genehmigung der Landesregierungen vorbehalten. Sind Pfandbr. verschiedenen Zinsfusses zur Ausgabe gelangt, so kann die Kündig. auf alle im Umlauf befindl. Pfandbr. desselben Zins- fusses beschränkt werden. Die Kündig. ist in allen Fällen nur mit G nehmigung der Landes- regierungen zulässig. An jedem Zahlungstermine findet eine Ausl. von Pfandbr. statt, deren Betrag sich nach den zur Verf. stehenden Mitteln des sinkenden Fonds richtet. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Joh. 1921: M. 38 489 575 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 3000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. (Antoni- u. Johannistermin). Tilg.: Nach den stazungsm. Bestimm. Zahlst.: Rostock: Hauptkasse; Berlin u. Hamburg: Deutsche Bank; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn; Schwerin: Mecklenburgische Depositen- u. Wechsel- bank. Kurs in Hamburg Ende 1912–1921: 91, 88, 87*, –, 82, –, 875, –, 85 , 95, 86 %. Hamburger Börsen-Usance: Lieferbar sind nur die Pfandbr., welche bis 31./12. 1896 ausgegeben sind. 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Joh. 1921: M. 1 078 300. Nassauische Landesbank in Wiesbäden Gegründet: Im Jahre 1840 als Nassauisches Staatsinstitut, seit 1866 Preuss. Staatsinstitut. Lt. Ges. vom 25. Dez. 1869 wurde die Nassauische Landesbank mit Wirkung ab 1. Jan. 1870 dem kommunalständischen Verbande Wiesbaden mit allen Rechten und Pflichten überwiesen. Von diesem Zeitpunkte ab ist in Gemässheit dieses Gesetzes neben der Nassauischen Landesbank eine für sich bestehende Nassauische Sparkasse begründet. Beide Anstalten werden von der Direktion der Nassauischen Landesbank in Wiesbaden für Rechnung des Bezirksverbandes des Regierungsbezirkes Wiesbaden unter der Aufsicht u. nach den Beschlüssen des Kommunallandtages verwaltet. Als Sicherheit der Passiva beider Institute gelten die Aktiva derselben, das eigene Vermögen der Landesbank u. ausserdem die bedingungslose Garantie des Bezirksverbandes des Reg.-Bezirks Wiesbaden. Die Landes- bank gewährt Darlehen gegen Verpfänd. von städtischen u. ländlichen, im Regierungsbezirk Wiesbaden belegenen Grundstücken bis zu 60 % des Wertes, sowie ohne hy pothekar. Sicherheit an Gemeinden, Kreise u. Korporationen des öffentlichen Rechtes. Zur Beschaffung der Betriebsmittel gibt sie auf Inhaber lautende Schuldverschreib. (Pfandbr.) aus. Nach dem Ges. v. 16./4. 1902 hat die Landesbank auch die Aufgabe, Wertp. von Korporationen u. Privaten in Verwahrung zu nehmen u. zu verwalten. Die Sparkasse nimmt Spareinlagen bis zu M. 10 000 – v. 1./4. 1920 ab zu 3 % — verzinsl., an. Die Belegung der Bestände der Sparkasse kann erfolgen in Darlehen gegen Verpfändung von Immobil., gegen Schuldschein und Bürgschaftsleistung, gegen Verpfändung von Wertpap., gegen