Öffentlich-rechtliche Verbände. 119 Schuldverschreibungen und aus Reichs- u. Staatsanleihen 278 259. – Ausgaben: Zs. aus Schuldverschreib. 3 757 672, Provis. 43 436, Verwalt.-Kosten einschl. Steuern 988 461, Beitrag 2. Pens.-F. 12 000, Zinsbogensteuer 23 711, Abschreibung auf das Verwalt.-Gebäude 12 000, EGnthaben der Vereinsmitglieder 42 096. Sa. M. 4 879 377. Vorstand: Präsident von Schmidt, Kaufm. E. Seeger, Bank-Dir. Robert Frasch, Rechnungsrat a. D. Karl Bausch, Generalagent Emil Moser. Staatsaufsicht: Der Verein ist der Aufsicht der Württ. Staats-Reg. unterstellt. Zur Hand- habung dieser Aufsicht ist ihm seitens des Württ. Ministeriums des Innern ein Reg.- Kommissär beigegeben, welcher die Aufsicht nach den Weisungen dieser Behörde ausübt. ――――――― Gffentich-rechtliche Verbände im Sinne des Gesetzes v. 19./7. 1911. Kanalisationsverband der Stadtgemeinde Berlin- Wilmersdorf, der Landgemeinden Berlin-Schmargendorf und Zehlendorf sowie der Stadtgemeinde Teltow. Auf Grund des Gesetzes vom 27./4. 1920 über die Bildung einer Stadtgemeinde Berlin sind alle Rechte u. Pflichten der früheren Gemeinden B.-Wilmersdorf, Schmargendorf u. gehlendorf — mit Ausnahme von Teltow – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Stadtgemeinde Berlin übergegangen. 4 % Anleihe von 1906. (Lt. Priv. vom 10./11. 1906.) M. 8 370 000 in Stücken à M. 500, 1000, 2000. Zs.: 1./4. u. 1./10. Tilg. vom 1./10. 1909 ab durch Ankauf oder Verl. im Dez. (zuerst Dez. 1909) per 1./4. des folg. Jahres mit jährl. 1½ % u. Zs.-Zuwachs, verstärkte Tilg. u. Gesamtkündig. bis 1./10. 1916 ausgeschlossen. Zahlst.: Berlin: Deutsche Bank. Aufgelegt in Berlin 11./12. 1906 M. 4 000 000 zu 101.50 %, erster Kurs in Berlin 14./1. 1907: 102 %. Der Restbetrag von M. 4 370 000 wurde aufgelegt 21./2. 1907 zu 101.50 %. Kurs Ende 1912–1921: In Berlin: 96.50, 93.30, 98*, –, 88, –, 90*, 91.50, 73, 74.50 %. Verj. der Zinsen in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.). Deutscher Zentral-Giroverband Deutsche Girozentrale —– Deutsche Kommunalbank — in Berlin C 19, Gertraudtenstr. 16/17, Zweiganstalt: Frankfurt a. M., Gärtnerweg 56. Errichtet: 1./2. 1918 als öffentlich rechtlicher Verband im Sinne des Gesetzes v. 19./7. 1911. Zweck und Aufbau: Der Deutsche Zentral-Giroverband ist ein unter staatlicher Aufsicht stehender Verband rechtsfähiger deutscher kommunaler Giroverbände u. anderer als den kommunalen Giroverbänden gleichstehend anerkannter öffentlich-rechtlicher Verbände oder deren Anstalten. Er besitzt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung u. bezweckt die Vermittlung des Geldausgleichs seiner Mitgliedsverbände u. sonstiger deutscher Kommunal- verbände, die Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, insbesondere die allgemeine Durchführung des Giroverkehrs bei den Sparkassen u. Kommunalverbänden, wie über- haupt die Pflege des kommunalen Geld- u. Kreditwesens. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband eine öffentliche Bankanstalt unter der Bezeichnung Deutsche Girozentrale — Deutsche Kommunalbank = errichtet, die seitens der Mitgliedsverbände mit einem Betriebs- kapital von M. 60 000 000 ausgestattet ist. Die Mitgliedsverbände haften dem Verbande für die nicht durch den Gewinn u. das eigene Vermögen des Verbandes gedeckten Verbindlich- keiten einschliesslich der nicht gedeckten Verwaltungskosten zu gleichen Teilen. Von dem beim Jahresschlusse sich ergebenden Reingewinn des Verbandes wird die Hälfte der Sicherheitsrücklage zugeführt; aus der anderen Hälfte wird zunächst das eingezahlte Betriebskapital bis zu 4½ % verzinst, der dann noch verbleibende Rest des Reingewinnes wird unter die Mitgliedsverbände mit % nach dem Verhältnis ihres Anteils am Betriebs- kapital, mit nach dem Verhaltnis ihrer Zinsen im Guthaben u. mit nach dem Ver- hältnis ihrer Zinsen im Vorschuss verteilt. Die Zinsen langfristiger Kredite u. Guthaben werden hierbei nicht berücksichtigt. Als langfristig im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Geldanlagen, die auf eine längere Laufzeit als 1 Jahr hergegeben oder entnommen sind. Die zu verwaltenden Gelder u. das Sicherheitsvermögen sind in sicheren u. flüssigen Werten nach den für die Reichsbank u. Reichsdarlehnskassen geltenden Grund- sätzen anzulegen. Soweit dem Verbande zur Aufnahme langfristiger Kredite die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber staatlich genehmigt ist, ist er berechtigt, die dadurch flüssig gemachten Mittel durch seine Bankanstalt zur Gewährung langfristigen