Offentlich-rechtliche Verbände. 121 u. Banken inbezug auf ihre Einrichtungen, e) die Prüfung der Kassen u. Banken der ihm angeschlossenen Kommunalverbände sowie die Prüfung ihrer Jahresrechnungen, f) die Förderung der Ausbildung der Kassen- u. Bankbeamten der ihm angeschlossenen Kommunal- verbände. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Verband: a) eine Geschäftsstelle zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, b) eine öffentliche Bankanstalt unter der Bezeichnung „Brandenburgische Girozentrale in Berlin, die gemäss § 1807 Ziffer 4 BGB., Art. 74 Ziffer 2 Ausf. Ges. z. BGB. u. § 1808 BGB. Art 76 Ausf. Ges z. BGB. zur Anlegung von Mündel- geld geeignet ist. Mitglied des Verbandes kann mit Zustimmung des Verbandsvorstandes jeder nach dem Zweckverbandsgesetz zugelassene Kommunalverband der Provinz Branden- burg werden. Ausserdem kann brandenburgischen Kommunalverbänden, die gesetzmässig die Mitgliedschaft nicht erwerben können, die Teilnahme an den Geschäftseinrichtungen des Verbandes, an der Verbandsverwaltung, gegebenenfalls auch am Gewinn und Verlust vertragsmässig in den gesetzlich zulässigen Grenzen auf bestimmte Zeit eingeräumt werden. Die Festsetzung der Vertragsbestimmungen für einen solchen Anschluss erfolgt in jedem einzelnen Falle durch den Verbandsvorstand. Die Zugehörigkeit zum Verbande als Verbandsmitglied berechtigt zur Benutzung aller vom Verbande getroffenen Einrichtungen, zur Teilnahme an der Verbandsleitung nach Massgabe der satzungsmässig darüber ge- troffenen Bestimmungen und gibt anteilig Anspruch auf den vom Verband erzielten Ge- winn, verpflichtet aber andererseits zur anteiligen Tragung des durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwandes u. zur Uebernahme anteiliger Haftung für die vom Verbande als solchem eingegangenen Verpflichtungen. Die Rechte und Pflichten der dem Verbande nicht als Verbandsmitglied, sondern vertragsmässig angeschlossenen Kommunalverbände regeln sich ausschliesslich nach den im Einzelfall getroffenen Vertragsbestimmungen. Die Verbands- mitglieder haften mit ihrem Vermögen u. ihrer Steuerkraft dem Verbande für die Deckung der nicht durch den Gewinn und das eigene Vermögen des Verbandes gedeckten Ver- bindlichkeiten einschliesslich der nicht gedeckten Verwaltungskosten, u. zwar zur einen Hälfte nach der Höhe ihres Anteils am Betriebskapital, zur anderen Hälfte nach der Höhe der ihnen im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr berechneten Zinsen im Soll und Haben ausschliesslich derjenigen vom Betriebskapital. Für die ausgeschiedenen, aber noch haftenden Verbandsmitglieder kommen die Zinsen des letzten Geschäftsjahres ihrer Mitgliedschaft zum Ansatz. Unabhängig von seiner Haftpflicht hat jedes Verbandsmitglied zum Betriebskapital der Bankanstalt 1 % der bei seiner Sparkasse, Girokasse u. Kommunalbank eingezahlten Spareinlagen u. Depositen nach dem Stande vom 31. Dezember 1921 beizutragen. Die einzelnen Beträge sind auf volle Hundert Mark abzurunden. Ein entsprechender Anteil zum Betriebskapital kann auch von denjenigen Verbandsmitgliedern eingefordert werden, die keine Sparkasse, Girokasse oder Kommunalbank haben. Die Höhe dieses Anteils wird vom Verbandsvorstand festgesetzt. Auch der von neu hinzutretenden Verbandsmitgliedern zum Betriebskapital einzuzahlende Anteil wird vom Verbandsvorstande festgesetzt. Der Verbandsausschuss ist befugt, eine Erhöhung des Betriebskapitals zu beschliessen u. die Bedingungen der Nachzahlungen festzusetzen. Das Betriebskapital kann über den an- geforderten Teil hinaus vom Verbandsmitglied bis zum vollen Betrage sofort eingezahlt werden. Der eingezahlte Teil des Betriebskapitals ist den Verbandsmitgliedern aus dem Reingewinn des Verbandes, soweit dieser nicht dem Sicherheitsvermögen zuzuführen ist, bis zu 4½ % jährlich zu verzinsen und bei Auflösung des Verbandes aus dem nach Deckung der Verbandsverbindlichkeiten verbleibenden Bestande nach Verhältnis der Anteile zurück- zugewähren. Ausscheidende Mitglieder können ihren Anteil am Betriebskapital nicht vor Ablauf von 3 Jahren nach dem Ausscheiden zurückfordern, unbeschadet ihres in der Zwischenzeit laufenden Zinsanspruchs, doch ist der Verband jederzeit zur Rückzahlung des Betriebskapitals an ausscheidende Mitglieder befugt. Von den beim Jahresschluss nach Abzug der Unkosten und der Rücklagen sich ergebenden Reingewinn der Bankanstalt wird: 1. die Hälfte dem Sicherheitsvermögen zugeführt, 2. aus der anderen Hälfte zunächst die festgesetzte Verzinsung der Anteile vom Betriebskapital gedeckt, 3. von dem hiernach ver- bleibenden Ueberschusse werden diejenigen Beträge an die Verbandsmitglieder zurück- gezahlt, die von ihnen als Umlagen in früheren Jahren erhoben worden sind, 4. der dann noch verbleibende Rest des Reingewinns unter die Verbandsmitglieder, und zwar mit ¾ nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Betriebskapital, mit d6 nach dem Verhältnis ihrer Zinsen im Guthaben und mit nach dem Verhältnis ihrer Zinsen im Vorschuss – immer nach dem Stande der Konten in dem abzurechnenden Jahre — verteilt. Die Zinsen lang- fristiger Kredite und Guthaben werden hierbei nicht berücksichtigt. Als langfristig im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle Geldanlagen, die auf eine längere Laufzeit als ein Jahr hergegeben oder entnommen sind. Der Verbandsausschuss kann unter Abweichung von den Vorschriften der Ziffer 4 eine weitergehende Verstärkung der Sicherheitsrücklage beschliessen. Der Verband ist Mitglied des Deutschen Zentral-Giroverbandes. Zahl der Mitglieder: Städte Kreise Landgemeinden zusammen 1916 49 9 3 61 1917 63 15 10 88 1918 73 21 19 113 1919 81 24 27 132 1920 99 30 27 156 1921 117 30 45 192