. Öffentlich-rechtliche Verbände. 129 Landesverband Bayerischer Sparkassen in München. Zweiganstalten in Kaiserslautern und Nürnberg. Errichtet 9./12. 1914 als öffentlich-rechtlicher Verein auf Grund staatlicher Verleihung der Rechtspersönlichkeit. Der Verband untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern, welchem alljährlich über den Geschäftsbetrieb Bericht zu erstatten ist. Das Ministerium hat einen Staatskommissär aufgestellt, der berechtigt ist, den Sitzungen des Verwaltungsrates anzuwohnen. Zweck: Der Verband bezweckt u. a. die Vermittlung des Geldausgleichs der Sparkassen, Pflege u. Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs u. des gemeindlichen Geld- u. Kreditwesens, sowie die Förderung der öffentl. Volks- u. Lebensversicherung. Der Verband hat zur Erfüllung dieser Verbandszwecke eine Geschäftsstelle mit der Bezeichnung „Bayerische Girozentrale“ als öffentl. Bankanstalt errichtet, deren Sitz München ist u. die in Kaiserslautern u. Nürnberg Zweigstellen unterhält. Die Bayerische Girozentrale ist mit einem Betriebskapital von M. 30 000 000 ausgestattet. Mitglieder des Verbandes können alle öffentlichen Sparkassen in Bayern u. die Verbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften werden. Die Zugehörigkeit zum Verbande berechtigt zur Benützung aller vom Verband getroffenen Einrichtungen u. zur Teilnahme an der Verbandsleitung; sie gibt anteiligen Anspruch auf den vom Verbande erzielten Gewinn. Für die Verbindlichkeiten des Ver- bandes haftet zunächst nur dieser; für ungedeckte Verbindlichkeiten haften dem Verband die Mitgliedersparkassen. Der Geschäftsaufwand wird aus den Betriebseinnahmen des Ver- bandes bestritten. Reichen diese nicht aus, so wird der ungedeckte Aufwand auf die Mitglieder umgelegt. Von dem Reingewinn werden nach Deckung etwaiger Nachschuss- beträge, zunächst der Sicherheitsrücklage solange zugeführt, bis diese auf des Betriebs- kapitals angewachsen ist. Nach Erreichung dieses Standes wird der Sicherheitsrücklage diie Hälfte des Reingewinns zugewiesen Der hiernach verbleibende Ges des Reingewinns wird auf die haftenden Mitglieder verteilt. Die ausscheidenden Mitglieder haften auch nach dem Austritt weiter für die bis zum Schlusse des Jahres erwachsenen Verbindlichkeiten des Verbandes, haben aber keinen Anspruch auf den Gewinn des letzten Jahres u. auf die Sicherheitsrücklage. 4 % Anleihe des Verbandes Bayerischer Sparkassen. M. 300 000 000 in Stücken zu M. 500, 1000, 5000, 10 000, 20 000, 50 000. Zs. 1./4., 1/10. Tilg. durch freih. Rückkauf oder Verlos. nach einem Tilgungspian innerhalb 38 Jahren. Sicherheit: Für die Sicherheit der Anleihe haften neben dem Landesverband Bayerischer Sparkassen alle Mitglieder- sparkassen, die Gemeinden u. Bezirke, die diese Sparkasse betreiben, sowie die Bezirke u. Gemeinden, die aus dem Erlös der Anleihe Darlehen erhalten haben, endlich auch das Reich gemäss § 59 des Landessteuergesetzes. Zahlst.: München: Bayerische Girozentrale sowie sämtliche deutsche öffentl. Sparkassen u. sämtliche Girozentralen. Die Anleihe wurde aufgelegt 24./1.–26./2. 1921 zu 96 %. Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden zu Dresden. Die Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden ist im Jahre 1916 als ein Gemeindeverband nach dem Sächsischen Gesetze vom 18./6. 1910 begründet worden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht des Ministeriums des Innern, das die Satzung der Anstalt in neuer Fassung unter dem 27./1. 1920 genehmigt hat. Der Anstalt gehören im Freistaate Sachsen ausser den sämtlichen 29 amtshauptmannschaftlichen Be- zirksverbänden mehr als 350 Städte und Landgemeinden an. Zuweck der Anstalt ist, den ihr angehörenden Gemeinden, Gemeindeverbänden und Bezirksverbänden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Geldmittel zu versorgen. Der Anstalt steht das Recht zu, in Höhe der von ihr an Gemeinden, Gemeindeverbände u. Bezirksverbände gewährten Darlehen Kreditbriefe auszugeben. Die Anstalt kann ferner auf Hausgrundbesitz innerhalb Sachsens erststellige Hyp. gewähren u. in Höhe der auf diese Weise erworbenen Forderungen Pfandbriefe ausgeben. Die Kreditbriefe u. Pfand- briefe sind nach $§ 1 des sächs. Ges. v. 22./12. 1899 zur Anleg. von Mündelgeldern geeignet; dieselbe Eigenschaft geniessen auch alle übrigen bei der Anstalt bewirkten Geldanlagen. Für die Verbindlichkeiten der Anstalt u. auch für die Sicherheit der Kreditbriefe u. Pfandbriefe haftet die Anstalt mit ihrem Vermögen, darunter den Forderungen aus gewährten Darl., ferner mit ihren Rücklagen u. den Stammanteilen der Mitgl. Demnächst haften nach Massgabe der Anstaltssatzung unbeschränkt und als Gesamtschuldner die der Anstalt angehörenden Gemeinden, Gemeindeverbände und Bezirksverbände mit ihrem gesamten Vermögen und ihrer Steuerkraft. Die von der Anstalt ausgegebenen Kreditbriefe sind seitens der Gläubiger unkündbar. Die Tilg. durch die Anstalt erfolgt durch Verlos. zum Nennwert oder Ankauf in dem Umfange, in dem die auf Grund der Kreditbriefe an Gemeinden, Gemeindeverbänden u. Bezirksverbänden gewährten Darlehen getilgt werden. Dasselbe gilt von den Pfandbriefen. 4 % Kreditbriefe der Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden (Sächsische Kommunalkredit- briefe), Reihe 1, M. 50 000 000 in Stücken zu je M. 100, 200, 500, 1000. 2000, 5000, 10 000, 20 000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Nach den Bestimmungen der Satzung. Zahlstellen: Dresden: Girozentrale, Sächs. Landwirtschaftsbank, Landgewerbebank Sachsen; Leipzig: Girokasse Staatspapiere etc. 1922/1923. I. IX