Anleihen von Korporationen, Standesherren, Gross-Industriellen etc. 301 erwähnten Abtretung an die Disconto-Ges. in Frankf. a. M. zu leistenden Zahlungen für die Dotation der Anleihe nicht erforderlich sind u. nach dem Ermessen der Disconto-Ges. sonstige Bedenken nicht bestehen, ist diese von den Inhabern der Teilschuldverschreib. ermächtigt, die geleisteten Ratenzahlungen an die Fürstl. Löwenstein-Wertheim-Rosenbergische Domänen- Kanzlei in Wertheim weiterzugeben. Die Gläubiger aus den einzelnen Teilschuldverschreib. können ihre Rechte gegen den Anleiheschuldner, abgesehen von dem Rechte aus der Renten- abtretung, selbständig geltend machen. An der Rentenabtretung nehmen die Teilschuld- verschreib. untereinander zu gleichen Rechten teil; durch die Übertragung einer Teilschuld- verschreib. seitens der Gläubigerin geht zugleich der betreffende Anteil an der abgetretenen Rente auf den Erwerber über, jedoch mit der Einschränkung, dass die Rechtsnachfolger der Disconto-Ges. auf die Ausfertigung einer Zweigurkunde oder einer anderen Urkunde als der Teilschuldverschreib., überhaupt auf sämtl. im Besitze der Disconto-Ges. verbleib. Urkunden über die erfolgte Abtretung der Rente für alle Zeiten verzichten, und dass dieselben der Disconto-Ges. unwiderruflich das Recht einräumen, alle Erklärungen hinsichtlich der erfolgten Abtretung der Rente mit rechtsverbindlicher Kraft für alle Inhaber der Teilschuldverschreib. abzugeben, sowie die Inhaber der Teilschuldverschreib. im gerichtl. Verfahren zu vertreten und die dabei zur Erhebung gelangenden Beträge in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren. Die Disconto-Ges. ist aber andererseits, soweit nicht die Majorität der Inhaber der Teilschuldverschreib. auf Grund des Reichsgesetzes v. 4./12. 1899 etwas anderes beschliesst, verpflichtet, bei einem Zahlungsverzuge des Anleiheschuldners die einem jeden Inhaber einer Teilschuldverschreib. aus der Abtretung der Rente zustehenden Ansprüche auf dessen Ver- langen durch Anstellung der Klage und Betreibung der Zwangsvollstreckung zu verfolgen, wenn derselbe zu diesem Zwecke a) die betreffende Teilschuldverschreib. an die Disconto-Ges. durch Indossament überträgt, b) einen zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreichenden Vorschuss bar bestellt. Abgesehen von den seitens der Disconto-Ges. ausdrücklich über- nommenen Verpflichtungen wird dieselbe den Inhabern der Teilschuldverschreib. aus diesen nicht verpflichtet. Die Teilschuldverschreib. lauten sämtl. auf den Namen der Disconto-Ges., sind an Order gestellt u. durch Indossament übertragbar. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Die Schuldverschreib. wurden in Frankf. a. M. eingeführt 23./1. 1904 zu 99.25 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1912–1921: 90, 88, –*, –, 77, –, 85*, 81, 85, – %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) Graf Solms-Laubach. 3½ % Gräfl. Solms-Laubach-Anleihe von 1829, anfangs 3½ %, seit 1880 auf 4 % erhöht u. v. 1./9. 1889 wieder auf 3½ % festgesetzt. sfl. 850 000 in Stücken à fl. 250, 500, 1000. Zs.: 1./6., 1./12. Tilg. durch Verl. In der 15./6. 1920 stattgehabten 19. Verl. wurden zur Rückzahl. per 1./12. 1921, 1922, 1923, 1924 u. 1925 je sfl. 4000 gezogen. Zahlst.: Frankf. a. M.: Filiale der Darmstädter u. Nationalbank. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1912–1921: 91, 88, –*, –, 83, 86*, 85*, %. Graf Solms-Rödelheim. 3½ % Gräfl. Solms-Rödelheim-Anleihe von 1830. sfl. 500 000 in Stücken à fl. 500, 1000. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Urspr. nach Tilg.-Plan in der Zeit von 1835–93, im Jahre 1889 jedoch die jährl. Amort.-Quote auf mind. fl. 1750 herabgesetzt. In der 15./6. 1920 stattgehabten Verlos. wurden zur Rückzahl. per 1./9. 1920, 1921, 1922 je sfl. 3000, per 1./9. 1923, 1924 je sfl. 2000 gezogen. Zahlst.: Frankf. a. M.: Filiale der Darmstädter u. Nationalbank. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1912–1921: 90, 89, –*, –, 85, –, 90*, 85*, –, – %. Fürst Karl zu Jsenburg und Büdingen-Birstein. 3½ % Fürstl. Jsenburg-Büdingen-Birstein-Anleihe von 1887. M. 6 500 000, davon noch unverlost in Umlauf 1./7. 1918: M. 2 143 600 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Von 1897 ab mit jährl. 1 % u. Zs.-Zuwachs in 43½ Jahren bis 2./1. 1941 durch Verl. am 1./10. per 2./1. und 1./7. des folgenden Jahres; Verstärkung u. Totalkünd. zulässig. Nachdem es sich herausgestellt hatte, dass die fürstlichen Einkünfte auf die Dauer einen regelmässigen Zs.-Dienst nicht verbürgten, beantragte die Berg. Märk. Bank als Pfand- halterin die Zwangsversteigerung eines Teiles des der Anleihe verpfändeten Besitztums. In dem am 1./10. 1900 stattgefundenen Zwangsversteigerungstermin erzielte die Grossh. hess. Staatsregierung mit M. 7 491 000 das Höchstgebot; dieser Erlös genügt allein, um den noch ausstehenden Betrag der Anleihe zu decken. Daneben ist die seitherige Pfandsicherheit in vollem Umfange verblieben. Der Tilg.-Plan des noch ausstehenden Betrages der Anleihe erfährt insofern eine Anderung, als verschiedene Pfandobjekte verkauft u. die Erlöse zuzügl. ersparter Zs. seit dem Jahre 1903 zu verstärkten Auslosungen verwendet worden sind. Bisher wurden im Wege der ausserord. Tilg. ausgelost M. 2 448 500, welche bestimmungs- gemäss auf die letzten Amort.-Raten zu verrechnen sind, sodass die Amort.-Termine v. 1./7. 1931 bis mit 2./1. 1941 völlig u. der Termin vom 2./1. 1931 teilweise in Wegfall kommt. Bis zur völligen Tilg. der Anleihe bleiben noch die übrigen Pfandobjekte