318 Ausländische Staatspapiere, Fonds ete. eine Garantie für die regelmässige Zahlung der Annuitäten bieten. Der Wert ländlicher Terrains wird festgesetzt, indem man als Basis die Rente annimmt, nach welcher die direkten Steuern berechnet werden, und diese mit 5 % kapitalisiert. Die übrigen Immobil. werden durch einen oder mehrere von der Caja auf Kosten der Eigentümer ernannte Sach- verständige taxiert. Dasselbe Verfahren wird bei ländlichen Terrains auf Verlangen des Eigentümers eingeschlagen. Die Caja kann aus den letzten fünf Jahren stammende ge- richtliche Taxen als genügende Unterlagen ansehen. Grundstücke, welche nach der Steuer- grundlage mehr als 50 000 Pesos Wert repräsentieren, werden von mehr als einem Taxator abgeschätzt. Bei Darlehen auf ländlichen Besitz bewilligt der A.-R. bis zur Hälfte des Wertes, zu welchem das Grundstück mit seinen Einzäunungen geschätzt worden ist. Es kann dabei der Wert von Gebäuden, wenn sie versichert sind, in Berücksichtigung gezogen werden, sowie auch von Weinbergen, die mit einem Viertel des Wertes anzusetzen sind. Bäume u. Anpflanzungen, welche leicht verschwinden können, werden bei der Gewährung von Vorschüssen nicht in Berücksichtigung gezogen. Auf Besitztümer, die in den Koloni- sations-Provinzen gelegen sind, die eine Bewässerung nicht haben oder bei denen eine wirkliche landwirtschaftl. Ausbeutung noch nicht stattfindet, pflegt der A.-R. nur bis 30 % des Bodenwertes zu bewilligen, ohne Wälder u. Baumpflanzungen. Bei Vorschüssen auf städt. Besitzungen ist für die Berücksichtigung des Wertes der Gebäude erforderlich, dass dieselben gegen Feuerrisiken versichert sind bei einer der Ges., die auf Grund der mit der Caja geschlossenen Verträge die Versich. für die ganze Zeit des Darlehens aufrecht erhalten. Unter diesen Beding. gewährt der A.-R. bis zur Hälfte des Taxwertes der städt. Grund- stücke, welche sich im kaufm. Viertel befinden, und nur bis zum dritten Teil des Wertes bei den übrigen Grundstücken. In beiden Fällen muss der Wert des Bodens höher sein als die Hälfte oder der dritte Teil, die gewährt werden. Bei Wertverminderung hypothe- zierter Immobil. kann die Caja Rückzahl. ihrer Darlehen verlangen. Wenn die Schuldner ihren Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, so kann die Caja nach Monatsfrist die Besitzergreifung des Grundstücks verlangen und sich aus den Einkünften vorweg bezahlt machen, oder aber die Caja kann die Subhastation herbeiführen. Die Darlehnsnehmer er- halten gegen Bestellung von Hypoth. Pfandbriefe der Caja de Credito Hipotecario und sind verpflichtet, der Caja für den Betrag der erhaltenen Pfandbr. und für die vertragsmässige Anzahl von Jahren in halbjährl. Raten pränumerando Annuitäten zu zahlen, welche be- stehen aus: 1. den Zs., die 8 % nicht übersteigen dürfen; 2. der vereinbarten Tilgungsrate; 3. dem Betrag für die Reserve u. die Verwalt.-Kosten, welcher % nicht übersteigen darf. Auf nicht rechtzeitig gezahlte Annuitäten sind 2 % pro Monat Zs. zu entrichten. Die Caja de Credito Hipotecario darf nicht mehr Pfandbr. ausgeben, als Hypoth. für sie bestellt sind. Die von der Caja ausgegebenen Pfandbr. werden in ein Register eingetragen, das von der Kämmerei der „Casa de Moneda“ (staatliche Münze) geführt wird. Die Eintragungen in das Register werden bei Vorlage einer beglaubigten Abschrift der zugunsten der Caja be- stellten Hypoth. im Nominalbetrage der Pfandbr. bewirkt und durch den Superintendenten und den Kassierer unterzeichnet. Dieselben Beamten unterzeichnen u. stempeln auch die eingetrag. Pfandbr. Durch Gesetz Nr. 2612 v. 10./1. u. Gesetz Nr. 2641 v. 12./2. 1912 ist der Präsident der Republik Chile autorisiert worden, bis zur Höhe von 55 000 000 Papier-Pesos in der staatl. Casa de Moneda (Münze) befindl. Pfandbr. der Caja de Credito Hipotecario unter Vermittelung der Caja de Credito Hipotecario durch einen entsprechenden Betrag von Pfandbr. in ausländischer Währung zu ersetzen u. dieselben zu verkaufen. Der Verkauf ist für einen Betrag von Pesos Papier 50 917 474.54 (umgerechnet in 30 999 984.50 Pesos Gold zum Kurse von 18 Pence für einen Peso chilenischer Währung)? durch Vertrag v. 9. März 1912 an ein Konsort. bestehend aus der Dresdner Bank, dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein und der Nationalbank für Deutschland zu Berlin, erfolgt. An Stelle der urkundlich zu vernichtenden Papier-Pfandbr. gelangt ein entsprechender Betrag von Goldpfandbr. der Caja de Credito Hipotecario in ausländischer Währung zur Ausgabe in Höhe von nom. 47 999 976 = Fres. 58 823 500 = £ 2 324 998.16.9. Die Tilg. der Pfandbr. erfolgt halbjährl. durch Auslos. Die Hypoth.-Schuldner haben das Recht, ihre Schuld ganz oder teilweise entweder in bar oder in Pfandbr. al pari zu tilgen, wenn die letzteren derselben Serie angehören, wie das Darlehen. Sowohl die Hypoth.- Schuldner hinsichtlich der Hypoth. wie die Caja hinsichtlich der Pfandbr. haben das Recht der aussergewöhnl. Tilg. Einer aussergewöhnl. Tilg. der Hypoth. seitens der Schuldner muss stets eine Pfandbr.-Tilg. seitens der Caja in gleicher Höhe entsprechen. Für ihre Auszahl. sowohl wie für den Hinzug der Annuitäten darf sich die Caja der staatl. Kassen bedienen. Die Konten der Caja sind denselben Formen unterworfen wie die Konten in den staatl. Bureaus, und die Verantwortlichkeit derjenigen Personen, die die Fonds der Caja verwalten und handhaben, ist dieselbe, wie sie das Gesetz den Verwaltern staatl. Fonds- auferlegt. Die Pfandbr. der Caja sind bei allen chilenischen öffentl. Kassen und gerichtl. Behörden zum Nominalwerte für die Hinterlegung von Kaut. zugelassen. Gerichtl. Hinter- legungen können ebenfalls in den Pfandbr. der Caja bewirkt werden, auch sind die Ver- walter von Wohltätigkeitsanstalten, die Pfleger von Minderjährigen u. sonst. Unmündigen, die Vertreter von Minderjährigen, Abwesenden u. frommen Stiftungen befugt, die Fonds, welche sie verwalten, in den Pfandbr. der Caja anzulegen. Die Fälschung der Pfandbr. wird in gleicher Weise bestraft wie die Fälschung öffentl. Kreditbillets. Verlorene, ver- nichtete oder untauglich gewordene Pfandbr. können ersetzt werden, wenn dem Verwalt.- Rat der Nachweis des Verlustes geführt wird. Gegebenenfalls wird der Verlust durch den ―――