Königreich Dänemark. 331 sen, Brabrand; Marius Nielsen, Mellerup; Kr. Hansen-Barkholt, Hjörring; N. P. Hansen, Gjörding; J. Jespern, Skersen; K. O. Steffensen, Karby; Johs. Andersen, Sall; N. Christian- sen. Sparkjär. Bilanz am 31. März 1922: Aktiva: 3½ % Darlehensschuldner, Abt. I 1 079 700, do. II 2 693 898, do. III 4 324 777, do. IV 86 579, do. V 10 447, 4 % do. Abt. I 6 714 181, do. II 19 924 981, do. III 40 575 566, do. IV 2 032 438, 4½ % do. I 21 759 191, do. II 49 048 459, do. III 15 861 150, Aktiva der Reserve- und Administrations-F. 10 045 582, Amort.-F. Abt. II 6331, do. IV 3054, do. V 1576, do. VI 3791, do. VII 2059, Landmannsbanken Kobenhavn 653 564, Kto für Rückst. 606 776, do. vorausbez. Zs. 16 423, do. Taxationsvergüt. 22 750, do. Guth. der Reserve- u. Administrations-F.-Beitr. 347 930, Kassa-K. 468, Hilfs-F.-K. 97 955. Sa. Kr. 175 937 626. – Passiva: 3½ % Oblig. Abt. I 8 120 650, do. II 95 450, 4 % do. Abt. I 6 707 850, do. II 19 932 250, do. III 42 604 950, 4½ % do. Abt. I 31 755 400, do. II 49 046 400, do. III 15 861 150, Bilanz-K. für die Darlehensschulden u. die Kassen-Oblig. 5267, Kto für Rechnungsverhältnis mit den Darlehen-Suchenden 21 689, R.-F. Abt. I 324 836, do. II 3 849 320, do. III 3 149 705, do. IV 525 109, do. V 583 921, do. VI 32 515, do. VII 158 618, Administr.-F. 1 421 559, Amort.-F. Abt. I 4275, do. III 7269, verloste Oblig. 3½ % Abt. I 18 700, do. 4 % Abt. IT 43 650, do. II 106 900, do. III 124 900, do. 4½ % Abt. I 4400, do. II 8450, schuldige Oblig.-Zs. 3½ % Abt. I 10 608, do. II 101, do. 4 % Abt. I 50 217, do. II 143 423, do. III 233 087, do. 4½ % Abt. I 26 500, do. II 189 628, Filiale d. Landmannsbank in Aalborg 670 925, Hilfs-F. für hilfsbedürftige Interessenten 97 955. Sa. Kr. 175 937 626. Kreditverein von Eigentümern kleinerer Realitäten auf dem Lande in den dänischen Inselstiften (Kreditforeningen af Ejere af mindre Ejendomme paa Landet i Ostifterne) in Kopenhagen. Errichtet: 7./9. 1880 auf Grund des Ges. vom 28./5. 1880, abgeändert durch Ges. vom 12./5. 1882, 21./3. 1902 u. 10./7. 1915. Zweck: Der Kreditverein bezweckt, seinen Interessenten gegen hypothekarische Ver- pfändung von Realitäten Darlehen zu verschaffen resp. zu gewähren, welche durch Rück- zahlungen in Raten zu tilgen sind. In den Verein können nur Besitzer von kleineren Realitäten auf dem Lande oder von Feldern der Provinzstädte, deren Schätzungswert Kr. 16 000 bis 20 000 nicht übersteigt, und welche in den Inselstiften belegen sind, aufgenommen werden. Darlehen dürfen ½ des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen. Die Interessenten haften solidarisch für die von dem Verein ausgestellten Oblig. bis zum vollen Schätzungswerte der von ihnen dem Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie den ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zustehenden vollen Betrag von dem Vereine als Darlehen erhalten haben, welche Haftbarkeit sich entsprechend ver- mindert, wenn sie ein geringeres Darlehen, als ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zusteht, empfangen haben. Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypothek ge- währt, doch können auch Darlehen gegeben werden, wenn als erste Hypoth. Gelder aus öffentl. Mitteln eingetr. sind, oder wenn die erste Hypoth. wenigstens 10 Jahre unkündbar ist von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem der Verein das Darlehen gewährt hat. Das von dem Verein gewährte Darlehen darf keinenfalls zus. mit dem Betrage der im Range vorausgehenden Hypoth. die Hälfte der Schätzungssumme der betr. Realität über- steigen. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2 % des Darlehensbetrages einzu- zahlen, welche dem Reserve- und Administrations-F. zufallen; ausserdem entrichten die ersten Interessenten halbjährl. 00 %, später zukommende /100 –15/00 % des urspr. Darlehens- Betrages an denselben Fonds. Jeder Interessent kann sich von seinen Verbindlichkeiten gegen den Verein frei machen, wenn er am 11. Juni oder 11. Dez. eines Jahres den ganzen betrag seiner Schuld nebst den sonstigen ihm nach den Statuten obliegenden Zahlungen begleicht. Einer Kündigung bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in Oblig. des Vereins erfolgt, dagegen kann der Verein eine 6monat. Vorankündigung verlangen, wenn die Rückzahlung in barem Gelde geschieht. Die Interessenten können auch beliebige Ab- schlagszahlungen auf ihre Schuld über die gewöhnlichen halbjährl. Amortisationsquoten hinaus machen, doch nicht weniger als jeweilig 50 Kr.; solche Abschlagszahlungen können ebenfalls entweder ohne Kündigung in Öblig. des Vereins oder mit 6monat. Vorankündigung in barem Gelde geschehen. Wenn ein Interessent ganz aus dem Vereine tritt, fallen die von ihm gemachten Einzahlungen dem Fonds des Vereins zu. Die von dem Vereine be- willigten Darlehen werden entweder in bar oder in Oblig. des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehen-Suchende, zum Nennwerte anzunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Oblig. ist der Verein durch seine Statuten berechtigt. Der Betrag der in Umlauf befindl. Oblig. darf niemals den Betrag der im Besitze des Vereins befindl. Schuldverschreib. der Interessenten unter Berücksichtig. der geleisteten baren Rückzahlungen übersteigen. Die Oblig. des Vereins lauten auf Inhaber, können aber auch auf Verlangen auf Namen gestellt werden; die Oblig. sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Tilg. der Oblig. erfolgt zum Nennwert durch Verl., die so frühzeitig vorgenommen werden muss, dass die Veröffentlichung der gezogenen Nummern 3 Monate vor den Zahlungsterminen (1. Jan., 1. Juli) stattfinden kann, und zwar soll jeweilig der Bestand des Amort.-F., nachdem die Zs. für die Oblig. in Abzug gebracht sind, zur Einlösung der vom Verein ausgestellten Oblig. verwendet werden. Der Verein ist indessen auch berechtigt, einen grösseren Betrag oder sämtliche im Umlaufe befindlichen Oblig. zu tilgen. Die von dem Vereine ausgestellten Oblig. geniessen unbedingte Zinsgarantie