340 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. der Anleihen verhindert (siehe Jahrgang 1908/09 S. 228). Am 8./2. 1907 schloss die Regierung von San Domingo mit der Regierung der Verein. Staaten von Nordamerika einen Vertrag ab, welchem zufolge die Verein. Staaten die völlige Unabhängigkeit des dominikanischen Gebietes garantierten u. die Regelung sämtl. Schulden Domingos übernahmen. Die Verein. Staaten verpflichteten sich, sämtliche San Domingo gegenüber ęrhobenen Forderungen nach. zuprüfen, übernahmen die Verwaltung sämtlicher dominikanischen Zollämter und ernennen die Beamten derselben. Von den gesamten Zolleinnahmen werden 45 % der Reg. von San Domingo überwiesen u. die übrigen 55 % zu Zahlungen auf die Staatsschulden verwendet. Dieser Vertrag wurde von den Vereinigten Staaten von Amerika am 25./2. 1907 u. von der Dominikanischen Republik am 3./5. 1907 notifiziert. Nach langen Verhandlungen mit den Gläubigern kam es zu einer definitiven Regelung der äusseren dominikanischen Schuld. Die in Antwerpen am 29./2. 1908 und in Paris am 12./3. 1908 abgehaltenen Ver- sammlungen der Inhaber der dominikanischen Sehuld nahmen den seitens der dominika- nischen Regierung ihren Gläubigern am 27./1. 1908 in Übereinstimmung mit dem am 8./2. 1907 zwischen der Republik San Domingo u. den Vereinigten Staaten von Nordamerika geschlossenen Vertrag, unterbreiteten Plan für die Regelung der dominikanischen Schuld an. Nach diesem Arrangement erhalten die Inhaber der 2 % Dominikanischen Gold- Anleihe von 1897 für jedes Stück à £ 20 mit Zinsscheinen Nr. 10–14 u. 17 u. folg Frs. 60.30 in bar u. $ 47.05 in 5 % Domican Republic Customs Administration Sinking Fund Gold Loan. 5 % Dominican. amortis. Gold-Zollanleihe. $ 20 000 000, davon zurückgekauft bis 31./12. 1921: $ 12 031 800, daher in Umlauf $ 7 968 200 in Stücken à $ 50, 100, 500, 1000 = M. 210, 420, 2100, 4200. Zs.: 1./2., 1./8. Tilg.: Die Schuldverschreib. sind am 1./2. 1958 zur Rückzahlung fällig, unterliegen aber – zuerst am 1./2. 1918 u. sodann am 1./2. eines jeden folgenden Jahres — der Amortisierung durch einen Tilg.-F. zu 102.50 %. Der Tilg.-F. wird durch Zahlungen aus den überwiesenen Einkünften oder aus anderen Einnahmen der Republik an die als fiskalischen Vertreter der Anleihe dienende Trust Co. geschaffen. Die Zahlungen erfolgen zuerst am 1./1. 1909 u. sodann am gleichen Datum eines jeden folgenden Jahres u. betragen mindestens je $ 200 000; soweit die Zolleinnahmen $ 3 000 000 jährlich übersteigen, ist ferner die Hälfte des Überschusses für den Tilg.-F. zu verwenden. Die Republik kann jederzeit dem fiskalischen Vertreter für Rechnung des Tilg.-F. weitergehende Zahlungen zum Zwecke der Amortisierung der 5 % Schuldverschreib. machen. Alle dergestalt von dem fiskalischen Vertreter für Rechnung des Tilg.-F. bis zum 1./11. 1917 empfangenen Zahlungen sollen von dem fiskalischen Vertreter auf Ersuchen des Finanzministers der Republik San Domingo zum Ankauf der 5 % Schuldverschreib. zu den vom Finanzminister gebilligten Preisen verwendet werden oder aber mit Genehmigung des Finanzministers in Wertpapieren belegt werden, welche nach den jeweiligen bezügl. Gesetzen des Staates New York für Sparkassenanlagen geeignet sind. Am 1./2. 1918 sind diese An- lagen sodann dazu zu verwenden, 5 % Schuldverschreib., deren Nummern durch Auslos. bestimmt werden, für den Tilg.-F. zu 102.50 % zu erwerben. Alle Anlagen des Tilg.-F., mit Ausnahme der 5 % Schuldverschreib. können jederzeit von der Trust Co. verkauft werden u. müssen verkauft werden, wenn der Finanzminister solches schriftlich beantragt. Alle nach dem 1./11. 1917 von dem fiskalischen Vertreter für Rechnung des Tilg.-F. empfangenen Beträge, sollen von demselben zum freihändigen Ankauf von 5 % Schuldverschreib. zu höchstens 102.50 % verwendet werden; wenn u. insoweit eine derartige Verwendung nicht erfolgt, sollen die genannten Beträge zur Auslos. zu 102.50 % von 5 % Schuldverschreib. verwendet werden. Sicherheit: Die Schuldverschreib. sind in Gemässheit eines dominikani- schen Gesetzes vom 16./9. 1907 hinsichtlich Kapital, Zs. u. Zahlungen zum Tilg.-F. durch ein erstes Pfandrecht an allen vom 1./1. 1908 ab zu vereinnahmenden Ein- u. Ausfuhr- zöllen der Republik gesichert, zu welchen jedoch für die Zwecke dieses Pfandrechtes die Hafenabgaben nicht gerechnet werden sollen. In Gemässheit des Vertrages vom 8./2. 1907 soll die Verwaltung u. Einziehung aller Aus- u. Einfuhrzölle der dominikanischen Republik während der Dauer der 5 % Schuldverschreib. durch den vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ernannten Generaleinnehmer erfolgen u. für den Dienst der Anleihe verwendet werden u. zwar soll zu diesem Zwecke am ersten Tage eines jeden Kalender. monats aus den Zolleinnahmen eine Summe von je $ 100 000 an die als fiskalische Ver- treterin dienende Trust Co. abgeführt werden. Durch denselben Vertrag hat die domini- kanische Republik sich verpflichtet, bis zur völligen Rückzahlung der 5 % Schuldverschreib. ihre öffontliche Schuld nicht zu vergrössern, es sei denn nach vorgängiger Übereinkunft mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Zahlst.: In Deutschland: Hamburg: Norddeutsche Bank in Hamburg, M. M. Warburg & Co. Zahlung von Kapital u. Zs. frei von allen Steuern, welche gegenwärtig oder in Zukunft seitens der dominikanischen Republik oder innerhalb derselben auferlegt werden sollten, in Deutschland in Mark. Die Anleihe wurde in Hamburg 1./7. 1909 zu 99.60 % eingeführt. Kurs in Hamburg Ende 1912–1921: 100.95, 99.50, 98.75*, –, 118, –, 130*, 500*, 1000, – %. Verj. der Zinsscheine in 5 J. (F), der verl. Stücke in 30 J. (F). Vice-Königreich Egypten. Stand der Staatsschuld am 30. Jun 1921: 3 % garant. Anleihe £ 5 872 400, 3½ % privil. Anleihe £ 31 127 780, 4 % unifizierte Anleihe £ 55 971 960. Sa. £ 92 971 740, hiervon im Besitz der Regierung bezw. des Reservefonds £ 6 826 860, so dass im Umlauf £ 86 144 880.