352 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Deutschland begeben sind, im Betrage von Lire 150 000 000 in Stücken à Lire 500, Ze. 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Verlos. im Sept. per 2./1. des folg. Jahres von 1864–1953. Zahlst.: Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Zahl. der Coup. unter Abzug von 20 % ital. Einkommensteuer u. 1.8 % Em.- u. Umlaufssteuer in Gold. Seit 1894 wird auch hier Vorlegung der Stücke u. Abgabe eines Affidavits verlangt, anderenfalls wird der Coup. nicht in Gold, sondern nur zum kurzen italienischen Wechselkurse vom Tag vorher eingelöst. Bei der Einlösung der im Januar 1904 fälligen u. folg. Coup. im Auslande wurde jedoch von der Einreichung von Affidavits u. Vorlegung von Stücken ausnahmsweise abgesehen. Auch für die Einlösung verl. Oblig. wurde der Affidavitzwang für diese Fälligkeitstermine aufgehoben. Kurs Ende 1912–1921: In Berlin: 69.50, 68.50, –*, –, 59, –, 69*, –, –, – %. – In Frankf. a. M.: 69.80, 69.45, 68.20*, –, 59, –, 69*, –, –, – %. Verj. der Coup. u. verl. Stücke in 5 J. n. F. Usance: Beim Handel an der Börse Lire 100 = M. 80; seit 1./1. 1899 werden 2.4 % Stück-zZs. berechnet. Neapel. 3.8 % (früher 5 %) Neapol. staatlich garantierte Anleihe von 1881. Lire 86 953 310 ir Stücken à Lire 100, 200, 500 u. 1000. Zs.: 2./1., 1./7. Coup. per 1./7. 1915 u. folg. wurden in Deutschland nicht bezahlt. Tilg.: Von 1881 ab durch Verl. am 1./6. und 1./12. per 1./7. resp. 1./1. bis 1979. Zahlst.: Berlin: Deutsche Bank, Darmstädter u. Nationalbank; Frankf. a. M.: Allg. Elsäss. Bankgesellschaft. Zallung der Coup. unter Abzug von 23.6 % Steuer in Deutschland zum jeweiligen Wechselkurse auf kurz Paris; seit 1894 wird Vorlegung der Stücke und Abgabe eines Affidavits verlangt, andernfalls wird der Coup. nicht in Gold, sondern nur zum kurzen ital. Wechselkurse vom Tage vorher eingelöst. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1912–1921: 93.50, 94.50, 95*, –, 76, –, 80*, 205, 145, – %. Usance: Seit 1./1. 1899 werden 3.8 % Zs. berechnet. Jugoslawien, Konigreich. Nach der Auflösung der ehemaligen Oesterreich-Ungarischen Monarchie erklärten sich Kroatien, Slavonien u. Dalmatien für unabhängig u. vereinigten sich mit dem Königreich Serbien. Budget 1920/21 Einnahmen Dinar 3 884 178 000, Ausgaben Dinar 3 994 356 000. (Königreich Serbien). Stand der Staatsschulden am 1./14. Jan. 1914: Jahr Bezeichnung der Anleihe Urspr. Betrag 1 491 4 a 1881 2 % Lotterieanleihe.. . frs. 33 000 000 frs. 21 070 000 1931 1888 Tabak-Losanleihe . . . „ 10 000 000 58 8 870 000 1953 1895 4 % konv. Rente . . 355 292 000 „ 331 760 000 1967 1902 5 % Monopolanleihe . . . „ 60 000 000 „ 55 119 000 1952 1906 / % Anleghge 95 000 000 „ 90 511 500 1956 1909 4½ % Goldanleihe „ 150 000 000 „ 146 720 500 1959 Zzus. frs. 703 292 000 frs. 654 050 500 Durch Gesetz vom 8./20. Juli 1895 wurden sämtliche 5 % Serbische Anleihen zwangs- weise in eine neue 4 % Anleihe konvertiert. Zur Sicherstellung dieser Anleihe sind sämt- liche Garantien, welche für die bisherigen 5 % Anleihen verpfändet waren, bestellt, und zwar a) die Reineinnnahme der Staatseisenbahnlinien Belgrad-Vranje, Nisch-Pirot, Semendria- Velika-Plana und Lapovo-Kragujewatz; b) die Einnahmen aus den Stempel- und Getränk- gebühren; e) das Erträgnis des Tabaksmonopols: d) die Zolleinnahmen; e) das Erträgnis der Obrtsteuer; f) das Erträgnis des Salzmonopols, nach Rückzahlung der hierauf haftenden Salzbonds, ausserdem das Erträgnis des Petroleummonopols. Im Jahre 1899 sind an Stelle der verpfändeten Reineinnahmen der Staatseisenbahnen die Einnahmen aus den Monopolen für Zündhölzchen und Zigarettenpapier getreten. Mit der Verwaltung dieser Sicherheiten ist eine autonome Monopolverwaltung betraut, welche auf Grund des Gesetzes = vom 8./20. Juli 1895 eingesetzt worden ist; der Verwaltungsrat dieser Monopolverwaltung besteht aus sechs Mitgliedern, von diesen sind vier serbische Untertanen, hiervon werden zwei dem Finanzminister von den Obligationsbesitzern vorgeschlagen. Die autonome Monopolverwaltung verwaltet selbständig die Monopole und die Einnahmen, welche für die 4 % Anleihe von 1895 als Pfand gegeben sind; zu diesem Behufe sind die Direktion der Serbischen Staats-Eisenbahnen, sowie sämtliche Zollämter Serbiens unwiderruflich angewiesen, ihre ganzen Reineinnahmen jeden Monat, resp. jede 10 Tage, unmittelbar an die Monopolverwaltung abzuführen. Diese Einnahmen dürfen zu keinem anderen Zwecke als für den bestimmten Dienst verwendet werden; die Verwaltung ist jedoch ver pflichtet, jeden Monat der Staatshauptkasse alle jene Summen zu übergeben, welche ein Zwölftel des für die Zahlung der Annuität des konvertierten Anlehens erforderlichen Gesamtbetrages übersteigen. Aus diesen monatlichen Überschüssen wird der Verwaltungs- rat je ein Fünftel solange zurückbehalten, bis nicht die Verwaltungskasse über einen Fonds von mindestens Dinars 750 000 verfügt, der dazu bestimmt sein wird, die etwaigen Fehl-