Grossherzogtum Luxemburg. –— Sultanat Marokko. – Ver. Staaten von Mexiko. 357 verstärkte Tilg. u. Totalkündig. bis 1./10. 1926 ausgeschlossen. Sicherheit: Die Anleihe ist sichergestellt durch 1. Die Netto-Eingänge aus den jetzt bestehenden u. künftig aufzulegenden Einfuhr- u. Ausfuhrzöllen in allen Häfen des marokkanischen Staates, soweit diese Eingänge nicht für den Dienst der 5 % Anleihe vom Jahre 1904 erforderlich sind, wobei jedoch ferner 5 % des Überschusses abgezogen u. für die Marokkanische Regierung reserviert werden. 2. Die der Marokkanischen Regierung zufliessenden Einkünfte aus Tabak u. Kiff; die Marokkanische Regierung hat die Verpflichtung übernommen, in kürzester Frist ein Monopol für Tabak u. Kiff zu errichten. 3. Die Einkünfte aus Mostafadet (Tor- u. Marktgebühren sowie andere städtische Einnahmen) in den Hafenstädten u. aus Sakkat (diverse Monopole, ausgenommen Tabak u. Kiff). 4. Die Einkünfte aus Staatseigentum an Grundstücken u. Häusern in allen Hafenstädten u. in einem Umkreise von 10 Kilometern um diese Städte. 5. Der der Regierung zustehende Teil der Einkünfte aus städtischen Steuern auf Immobilien in den Hafenstädten. Sollten die für die Sicherstellung des Dienstes der Anleihe angewiesenen Einkünfte sich als nicht genügend erweisen, so verpflichtet sich die Marokkanische Regierung, die nötigen Be- träge aus der Gesamtheit ihrer sonstigen Einnahmen zu ergänzen; insbesondere kann zu diesem Zwecke mit Verkäufen der vorerwähnten staatlichen Grundstücke vorgegangen werden. Die für den Dienst der Anleihe bestimmten Einkünfte werden unter Abzug der Erhebungs- kosten nach Massgabe ihres Eingangs an die Staatsbank von Marokko abgeführt u. bei ihr einem besonderen für den Dienst dieser Anleihe zu führenden Konto gutgeschrieben; sie können nur für den Dienst der Anleihe verwendet werden. Sobald die für den Dienst der Anleihe bei der Staatsbank von Marokko eingezahlten Beträge eine solche Höhe erreicht haben, dass sie für das Erfordernis für Zs. u. Tilg. für beide Semester, also für das ganze Jahr, gerechnet vom 1. April bis 31. März, genügen, so hören die Zahlungen an die Staats. bank für das Konto der Anleihe auf u. werden dann mit dem Beginn des ersten Semesters nach Ablauf der vorbezeichneten Jahresperiode wieder aufgenommen. Der mit der Kontrolle der Zolleingänge betraute Delegierte der Inhaber der Anleihe von 1904 wird dieselben Funktionen auch für die neue Anleihe ausüben, u. zwar sowohl für die Zolleingänge als auch für die Einkünfte aus den Mostafadet u. Sakkat u. aus dem Staatseigentum an Grund- stücken u. Häusern in den Hafenstädten. Auf die Eingänge aus den Einfuhr- u. Ausfuhr- zöllen in den Häfen steht den Inhabern der Anleihe vom Jahre 1904 für die Verzinsung u. Tilg. der Anleihe von 1904 ein unbedingtes Vorzugsrecht zu. Sollten die Bedürfnisse für den Dienst dieser Anleihe sich durch eine Konvertierung oder aus irgend einer anderen Ursache vermindern, so wächst die Differenz dem für die Sicherung des Dienstes der An- leihe von 1910 angewiesenen Betrage zu. Nach Beendigung der Tilg. der Anleihe von 1904 werden die Netto-Einkünfte aus den Einfuhr- u. Ausfuhrzöllen in den Häfen in ihrer Ge- samtheit, unter Abzug der für die Marokkanische Regierung reservierten 5 % mit Vorzugsrecht vor allen andern Anleihen zur Sicherung des Dienstes der Anleihe von 1910 verwendet werden. Die Grundlagen, der Tarif u. die Art der Erheb. der für die Sicherheit der gegenwärt Anleihe angewiesenen Einkünfte sowie die Massregeln für die Kontrolle bleiben unverändert in Kraft. Zahlst.: Tanger: Staatsbank von Marokko; Berlin: Mendelssohn & Co., Disconto-Ges., Berl. Handels-Ges., S. Bleichröder; Frankf. a. M.: Disconto-Ges.; Paris: Banque de Paris et des Pays-Bas, Comptoir National d'Escompte de Paris, Crédit Lyonnais, Sbciété Genérale pour favoriser etc., Société Marseillaise etc., Société Genérale de Crédit Industriel et Commercial, Banque Imperiale Ottomane, Banque Francaise pour le Commerce et TIndustrie, Crédit Algeérien, Banque J. Allard & Co., Banque de TIndo-Chine, Banque de T Union Parisienne; Madrid: Bank von Spanien. Zahlung von Zs. u. verl. Oblig. für immer frei von jeder marokkanischen Steuer in Berlin u. Frankf. a. M. in M. D.-R., in Paris in frs., in Madrid in span. Pesetas, in Tanger zum Gegenwert der frs., umgerechnetzum Vistakurse auf Paris, in den Beträgen, die dem in den Oblig. festgesetzten Wertverhätnisse entsprechen. Aufgelegt in Berlin u. Frankf. a. M. 7./6. 1910 M. 81 910 440 = frs. 101 124 000 = Pes. 101 124 000 zu 96.75 %, ferner in Paris u. Madrid. Kurs Ende 1912–1921: In Berlin: 101.75, 100.60, 102*, –, 98, –, 125*, *―,§ In Ffaßkf, a, M.; 101.79/ 101, 102.50*% 98. 125 –, – %. Verj. der Zs.-Scheine 5 Jahre (F.)., der verl. Stücke in 30 J. nach ihrem Rückzahl.-Termine. Vereinigte Staaten von Mexiko. Stand der Staatsschuld am 31. Dez. 1920: Kapital krückständige Zinsen äussere Schuld .. . $ 287 043 240 $ 87 001 260 innere Sehulldeged 960 387 „ 42 522 269 Einzelstaaten . . „ 500 000 1 4492 $ 427 053 628 $ 130 778 022 Budget 1920: Einnahmen $ 213 250 118, Ausgaben $ 213 250 118 1I121. 0 „276 966 935, 5 „271 135 666 3 % Konsol. innere Anleihe von 1885, in Umlauf am 30./6. 1908: $§ 45 190 875, in Stücken à $ 25, 50, 100, 500, 750, 1000, 1250, 2500, 5000 = £ 5, 10, 20, 100, 150, 200, 250, 500, 1000. Zs.: 30./6. u. 31./12. Zahlst. nur in Mexiko, und zwar Zahlung in mexik. Silberdollars frei von jeder Steuer. Die Nationalbank von Mexiko übernimmt den Dienst der Nationalen Schuld. Sie wird direkt vom maritimen Zollhause sobald als möglich die Summen empfangen, welche notwendig für den Dienst der Schuld sind. Die Bank muss vor Verfall der Coup. durch