Ö Königreich Ungarn. 439 89, 82.50, –*, –, 63, –, –, 20*, –, – %. Veri. der Zs. in 6 J., der verl. Obl. in 20 J. n. F. Usance: Beim Handel an der Börse mit Zinsberechnung vom 1./4. 1919 einschliesslich Zinsschein per 1./10. 1919. Ungarisches Bodenkreditinstitut (Magyar Földhitelintézet) in Budapest, V. Balvany utcza 7. Gegründet: Am 20. Aug. 1862 unter Teilnahme des Staates nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit und solidarischen Haftung aller Schuldner unter Ausschluss einer Gewinn- verteilung. Seit 1. Juli 1863 in Thätigkeit. Gen.-Vers. in den ersten 3 Monaten. „ 1) Jedes Mitglied, welches mit wenigstens fl. 50 000 hypothek. Darlehen verhaftet = 1 St. 2) Mitglieder, welche weniger als mit fl. 50 000 verhaftet sind, wählen einen Vertreter nach je im Bezirk hypothek. versicherten fl. 400 000, jeder Vertreter = 1 St. 3) Jeder Gründer = 1 St.; Maximum inkl. in Vertretung 10 St. Gründer: Jene 209 ungarischen Grund- besitzer, die zur Vermehrung der Sicherheit des Instituts in Barem und Obligationen einen Garantiefonds von fl. 1 677 000 erlegten und die erste Organisation bewerkstelligten. Die Gründer üben ihren statutenmässigen Einfluss auf die Leitung des Instituts durch die Ver- sammlung der Gründer, durch den Überwachungsausschuss und in der Gen.-Vers. aus. Der kleinste Gründungsanteil lautet auf fl. 5000. 10 % des gezeichneten Betrages wurden bar, 90 % in 9 auf je ¼ des gezeichneten Betrages lautenden Obligationen erlegt. Diese 9 Obli- gationen wurden jedem Gründer im Verhältnis der Zunahme des Reservefonds einzeln zurückerstattet und die Ausfolgung sämtlicher 9 Obligationen bis 1876 angeordnet. Die durch die Gründer einbezahlten ersten 10 % (fl. 167 700) verbleiben jedoch beständig im Reservefonds und werden deren 5 % Zinsen durch Einlösung der Coupons der Gründungs- obligationen ausbezahlt. Die Gründungsanteile sind ohne Bewilligung des Institutes nicht übertragbar. Von dem ungarischen Staate wurden fl. 500 000 unverzinslich aus dem Landes- fonds bewilligt. Mitglieder sind alle jene Grundbesitzer, die ein zu einem Kredit von wenigstens fl. 1000 berechtigendes, grundbücherlich eingetragenes Grundstück besitzend, beim Institut einen Kredit in Anspruch nehmen. Das Institut erteilt Darlehen in Pfand- briefen oder in Barem. In Pfandbriefen wird das Darlehen gegen vorschriftsmässige hypothekarische Sicherstellung (bis zur Hälfte des ermittelten Wertes) und regelmässige Amortisation erteilt. Bargelddarlehen werden bewilligt entweder gegen hypothekarische Sicherstellung auf kurze Zeit oder ohne diese Sicherstellung auf Wechsel oder Wertpapiere. Die emittierten Pfandbriefe sind garantiert durch die speciell verpfändeten Hypotheken, durch die solidarische Haftung der Mitglieder, durch den von den Gründern gebildeten Garantiefonds (K 335 400), durch den Landesfonds (K 1 000 000), durch den aus den Rein- erträgnissen gebildeten Reservefonds (K 29 849 806.19) u. durch den solidarischen Haftungs- fonds (K 4 554 830.83). Für den solidarischen Haft.-F. wird durch jeden Darlehensempfänger 1 % von der Darlehenssumme in den solidarischen Haftungs-F. deponiert Das Depositum wird zu Gunsten des Deponenten solange verwaltet, bis seine Schuld gänzlich getilgt ist, dann aber wird es samt den einfachen Zs. dem Betreffenden ausgefolgt; die Zinses-Zs. hin- gegen kommen dem R.-F. zu gute. Statt diesen verzinslichen 1 % steht es dem Darlehens- nehmer frei, zur Sicherung seiner aus der solidarischen Haftung stammenden Verbindlichkeit 1 %o seines Darlehens zinsenlos zu deponieren, und ausserdem 1 % seines Darlehens in un- mittelbarer Reihenfolge nach dem Pfandrechte seines Darlehens durch grundbücherliche Ein- verleibung sicherzustellen. Im Fall das Institut durch Verluste betroffen würde, zu deren Deckung der aus den reinen Erträgnissen des Institutes gebildete Teil des R.-F. nicht hin- reichen würde, so ist der Abgang in erster Linie aus diesem solidarischen Haftungs-F. zu decken und jeder Schuldner ist verpflichtet, an dem, der erlangten Verständigung hiervon nächstfolgenden Zs.-Zahlungstermin die Ergänzung der entstandenen Differenz zu be- werkstelligen. Pfandbriefe dürfen nie mehr in Umlauf sein, als hypotlekarisch sicher- gestellt sind. Ferner emittiert das Institut auf Grund des Gesetzartikels XXX von 1889 4 % Regulierungs- und Bodenameliorations-Pfandbriefe gegen Darlehen an Gesellschaften zu Wasserregulierungs- und Bodenverbesserungszwecken; es dürfen nie mehr davon in Umlauf sein, als durch ordnungsmässig bewilligte Darlehen sichergestellt sind. Zu Regulierungszwecken gewährte Darlehen können bis auf das 12fache des katastermässigen Reinertrages event. bis zu 50 % der Schätzung des Bodenwertes, zu Ameliorationszwecken gewährte Darlehen bis zum 6fachen des reinen Katastererträgnisses ausgedehnt werden. Die Annuitäten der gewährten Regulierungsdarlehen werden nach Art der direkten Steuern durch den Staat erhoben, und ist dieser für die Begleichung der Annuitätsbeträge dem Institute gegenüber haftbar. Zur Sicherung der Regul. u. Bodenamel.-Pfandbriefe dient auch noch der spezielle Reserve- u. Reservekapitalfond der Reg. u. Bodenamel.-Pfandbriefe (Ende 1921: Kr. 11 910 620). – Seit 1921 gewährt das Institut auch Darlehen in Oblig. auf Ansiedlungsgüter, auf die den Gegenstand von Bodenregulierungsarb. bildenden Grundbesitze (bis zur Höhe von " deren Schätzungswertes), auf die infolge Bodenteilung entstandenen Grundbesitze (bis zur Höhe von % des Schätzungswertes), – an Korporationen oder Ges., die berechtigt sind Gemeinlasten zu bemessen, gegen Bindung der Gemeinlasten zur Amort. der Anleihe, – dem Staate oder den staatlichen Instituten, – auf Prior.-Oblig. u. Schuld- verschr. (mit Ausnahme der St.-Akt.) der vaterländischen Eisenbahnen u. zwecks Erbauung schiffbarer Kanäle gegründeten vaterländischen Unternehm, als Faustpfand. Zur Sicherung der Oblig. dient ausser den verpfändeten Hyp., Faustpfändern u. den R.--F. des Institutes auch noch der zur besonderen Sicherstell. der Oblig. dienende Fond (Ende 1921: Kr. 6 000 000),