Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. 455 Decazes, R. Delaunay Belleville, R. Elbogen, M. L'Epine, A. Furst, C. de Gheest, G. Grandjean, Baron J. de Gunzburg, Sir E. Maes Harvey, M. Kraus, General Sir Herbert A. Lawrence, Comte C. V. de Lesseps, Prince L. Lobkowitz, Baron M. Madarassy-Beck, J. May, Comte G. de Montcabrier, E. Fhilipp, E. Philippi, M. Spencer Smith, Sir Henry Strakosch, R. Thonet, A. Thurneyssen, Prinz A. Thurn-Taxis. Direktion: Deleg. des Verwalt.-Rates M. Rotter, Dir. M. Kraus, C. Freund, H. Laporte, H. Reuter, C. de Seze. Zahlstellen: Berlin: Deutsche Bank u. deren Filialen, Dresdner Bank, Darmstädter und Nationalbank; Frankf. a. M.: Deutsche Vereinsbank: Stuttgart: Württ. Vereinsbank: Wien u. Paris: Eigene Kassen. Zahlung der Div. in Deutschland zum Kurse von kurz Wien. Central-Hypothekenbank Ungarischer Sparcassen in Budapest, V Tükör utcza 4. Gegründet: Juni 1892. Dauer 90 J. bis 1./8. 1982. Statut geänd. 27./5. 1909, 30./4. 1910 12./3. 1912 u. 5./4. 1918. Zweck: Die Bank hat den Zweck, den Sparkassen die Mobilisier. ihrer in Hyp.-Darlehen angelegten Gelder durch Ausgabe von Pfandbr, einer Centralstelle zu erleichtern. Der Geschäfts- kreis der Ges. erstreckt sich unter gänzlichem Ausschluss der Gewährung von Hypothekar- Krediten an Private auf nachstehende Geschäfte: 1) Erwerbung von Hypothekarforderungen an Provinz-Geldinstituten. Auf Grund dieser Forderungen werden von der Gesellsch. a) sofern die im Ges. Art. XXXVI vom Jahre 1876 vorgeschriebene doppelte Bedeckung vorhanden ist, mithin bis zu 50 % des Wertes der Hypothek, verzinsliche u. verlosbare Pfandbriefe, b) darüber hinaus jedoch höchstens bis zu des Wertes der Hypothek Bankschuldvverschreib. emittiert. Der Schätzwert der als Hypothek bestellten Liegenschaften wird von der Ges. fest- gesetzt. 2) Gewährung von Darlehen unmittelbar oder unter Intervention irgend eines Provinz-Geldinstitutes an den Staat, an Munizipien, Gemeinden und andere solche Gesell- schaften oder Korporationen, welche berechtigt sind, Lasten auszuwerfen u. zur Kontra- hierung des Dahrlehns mittelst Gesetzes oder mittelst Genehmigung der vorgesetzten Obrig- keit (Behörde) ermächtigt sind, wobei das Darlehen entweder auf Grund hypothek. Sicher- stellung oder auch ohne Hypothek gewährt werden kann, wenn die Forderung durch seitens des Staates übernommene Zahlungsverpflichtung oder durch Comitats- oder Communal- Steuerzuschläge (Umlagen) oder sonstige Einkünfte oder Bedeckung gesichert sind. 3) Cessions- weise Übernahme der im vorstehenden Punkt angeführten Forderungen von Provinz- Geldinstituten oder von anderen juristischen Personen oder von Privaten, wenn die Verzins. u. Rückzahl. des Kapitals zu Gunsten der Gesellsch. bedingungslos sichergestellt sind. Auf Grund der unter den Punkten 2–3 gedachten Darlehen werden, falls dieselben gegen hypothek. Sicherstellung erfolgt worden sind, innerhalb der unter Punkt 1 a) u. b) gezogenen Grenzen Pfandbriefe bzw. Bankschuldverschreib., andernfalls aber unt. den im Ges. Art. XXXII ex 1897 vorgeschriebenen Modalitäten Bankschuldverschreib. emittiert. Ferner u. a. Erwerbung oder Beleihung solcher Titres von im öffentlichen Verkehr befindlichen Vaterländischen Eisenbahnen, auf Grund deren im Sinne des Ges. Art. XXXII ex 1897 Oblig. emittiert werden können, ferner die Emiss. solcher verzinsl. Oblig. (Eisenbahn-Oblig.). Finanzierung von Klein- bahnen, welche zur Förder. der Industrie u. der Landwirtschaft dienen (Industrie-, Bergwerks-, landwirtsch. Bahnen). Zur Sicherst. der Pfandbr. u. Oblig. dienen 1) sämtl. Hypoth., Kommunal- einkünfte u. sonst. Besitzrechte, welche zugunsten der Ges. grundbücherl. verpfändet wurden, 2) das A.-K. der Bank, 3) der R.-F., 4) die Haft. der zedierenden Provinzinstitute für Kap. u. Zs. der abgetretenen Hypoth.-Forder. Zur spez. Sicherst. für die Pfandbr. dienen ausser- dem: 5) der vom A.-K. ausgeschiedene u. separat verwaltete Pfandbr.-Sicherstell.-F. (Ende 1921: K 8 146 667), 6) die auf Grund des Ges. Artikel XXXVI vom Jahre 1876 auf sämtl. Hypoth.-Forder., auf deren Grundlage Pfandbr. emittiert wurden, grundbücherlich ange- merkten Sonderrechte der Pfandbriefbesitzer. Die Pfandbr. geniessen in Ungarn Steuer- freiheit u. pupillarische Sicherheit, auch dürfen dieselben in allen Zweigen der staatl. und municipalen Verwalt. zu Kautionen, insbes. zu Militär-Heiratskautionen verwendet werden. Kapital:. K 34 500 000 in 172 500 Aktien à K 200; urspr. fl. 2 000 000; erhöht durch Be- schluss der G.-V. v. 26./2. 1895 auf fl. 4 000 000, durch Beschluss der ausserord. G.-V. v. 14./8. 1903 auf fl. 6 000 000 = K 12 000 000 in Stücken à K 1000. Die a. o. G.-V. v. 27./5. 1909 be- schloss im Sinne des Beschl. der G.-V. v. 11./3. 1906 das A.-K. auf K 20 000 000 zu erhöhen, die neuen Aktien in Stücken à K 200 auszugeben u. die alten Aktien à K 1000 in Aktien à K 200 umzuwandeln. Am 1./10. 1909 wurden K 4 000 000 eingez. u. in der Direktions- Sitzung vom 23./2. 1910 wurde beschlossen, die Einzahlung der noch restlichen K 4 000 000 einzufordern. Die G.-V. v. 12./3. 1912 beschloss, das A.-K. auf K 30 000 000 zu erhöhen u. ermächtigte die Direktion, die Neu-Emission auf einmal oder sukzessive vorzunehmen, sowie auch die Bestimmung des Zeitpunktes u. die Bestimmung des Emissionskurses festzustellen. Auf Grund dieser Ermächtigung beschloss die Direktion im Nov. 1917 die Ausgabe von 50 000 neuen Aktien zu je K 200 zum Kurse von K 241 für die Aktie. Nachdem die o. G.-V. v. 5./4. 1918 beschlossen hat, das A.-K. auf K 40 000 000 zu erhöhen, ist im Sinne dieses Beschlusses die Emission der weiteren 50 000 Stück auf den Namen lautenden Aktien zu j3e K 200 der Direktion vorbehalten. Lt. Beschl. der G.-V. von 30./7. 1921 wurde das A.-K. von K 30 000 000 auf K 34 500 000 unter gleichzeitiger Reduktion der ausgewiesenen Reserven erhöht, um die Vermögensabgabe in Aktien zu leisten.