Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. 465 Grund-F. 350 000, Garantie-Fonds 350 000, R.-F. 170 000, 4 % unkündbare Oblig. von 1888 1 472 400, 4 % do. von 1894 1 628 000, 4½ % kündb. Oblig. 829 000, aufgenommene Gelder 152 000, Zs. 46 697, lauf. Rechnung 53 834, versch. persönl. Konten 1430, Gründstücks-Kto 10 456, Vortrag 4892, Reingewinn 31 975. Sa. Kr. 5 100 684. Gewinn 1920: Einnahmen: Zs. 46 306, Grundstücks-Kto 1715, div. Einnahmen 6693, zus. Kr. 54 714, ab Unk. 12 490, Gehälter 10 250, bleibt Reingewinn Kr. 31 975, hierzu Vortrag 4892, zus. 36 867, davon 8 % Div. 28 000, an R.-F. 5000, bleibt Vortrag Kr. 3867. Dividenden: 1900–1916: Je 7 %; 1917–1920: 8, 8, 8, 8 %. Hypothekenbank in Finnland, Aktiengesellschaft (Fastighetsbanken i. Finland, Aktiebolag) in Helsingfors. Gegründet: 1907; Statuten vom 24./4. 1907 mit Anderungen vom 28./5. 1912, 3./5. 1919 u. 17./11. 1920. Die Hypothekenbank bezweckt, in Gemässheit des geltenden Bankgesetzes u. mit der vom allgemeinen Gesetz für Aktien-Ges. vorgeschriebenen Haftpflicht für die Teil- nehmer a) auf Grundeigentum in Helsingfors u. Umgegend u. anderen finnländ. Städten Darlehen zu bewilligen gegen Hypoth., b) solche Aufträge zu besorgen u. zu vermitteln, welche von der Direktion der Ges. zum Vorteil für die Grundbesitzer u. für die Ges. auf- genommen werden können. Lilg.-Darlehen gegen Hypothek werden von der Ges. zu höchstens 60 % des Wertes bewilligt, wozu das Grundeigentum mit den darauf aufgeführten Gebäuden nach bewerkstelligter Taxierung von der Direktion der Ges. eingeschätzt worden ist. Darlehen mit bestimmter Kündigungsfrist ohne Tilg. werden ebenfalls durch Hypoth. in Stadtgrundeigentum bis höchstens 60 % des auf gleiche Weise ermittelten Taxwertes bewilligt. Baugelderdarlehen gegen Hypoth. können auch von der Ges. bewilligt werden unter der Bedingung, dass der bewilligte Darlehensbetrag nicht 60 % des Taxwertes über- steigen darf. Hypoth.-Darlehen auf höchstens ein Jahr können bis zu 70 % des Taxwertes bewilligt werden. Die von der Ges. beliehenen Gebäude müssen stets gegen Feuer in solchen Anstalten versichert sein, deren Versich. nach der Ansicht der Direktion der Bank sowohl hinsichtlich des Bestehens als auch zur Wahrung der Rechte der Hypoth.-Gläubiger völlige Gewähr geben. Die Direktion hat das Recht, auf Kosten des Grundeigentümers die Feuerversich. zu erneuern, bevor sie verfällt. Die Anleihen der Ges. geschehen haupt- sächlich gegen Ausgabe von zinstragenden Oblig. in Übereinstimmung mit dem geltenden Bankgesetz, wobei zu beachten ist, dass das eigene Kapital der Ges. stets mindestens ½9 des zus. gerechneten Kapitalbelaufes der in Umlauf befindl. Oblig. betragen muss. Die Ges. kann auch auf andere Weise als durch Oblig.-Ausgabe Gelder beschaffen, jedoch nicht höher als bis zum zus. gerechneten Betrag von zweimal des eigenen Kapitals. Als Sicherheit für die Oblig.-Anleihen hinsichtlich Kapital u. Zs. dienen 1) sämtl. Aktiven der Ges., 2) bis zur Hälfte der vom Vorst. der Ges. normierten Grundstückswerte Hypothezierte Schuldscheine, die nach bestehendem Gesetz beim Staatskommissar in Verwahrung gegeben werden müssen, u. deren Gesamtbetrag den Nennwert der Pfandbriefe um 10 % über- schreiten soll. Hypoth. auf industrielle Anlagen können keine Sicherheit für die Pfand- briefe bilden. Die als Pfand für die Pfandbr. beim Staatskommissar in seiner Eigenschaft als Pfandhalter hinterlegten Sicherheiten werden in einem ihm zur Verfüg. stehenden feuersicheren Raum verwahrt. Für die Pfandbr. von 1914 dürfen nur Hypoth. hinterlegt werden, bei welchen die Beleihung seitens der Ges. höchstens 50 % des Wertes des Grund- eigentums u. der darauf aufgeführten Gebäude beträgt. Aktienkapital: Finnl. M. 10 000 000 in Aktien à Finnl. M. 200. Letzte Kapitalserhöhung lt. Beschluss der G.-V. v. 14./11. 1918 um Finnl. M. 2 500 000. 5 % Pfandbriefe von 1912: Finnl. M. 5 000 000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Bis 1./4. 1922 un- ündbar, von dieser Zeit ab können die Pfandbr. von der Ges. zur Zahlung nach 6 Mon. gekündigt werden, u. zwar in der Weise, dass je eine ganze Serie (Finnl. M. 1 000 000) auf einmal zu kündigen ist; die Anleihe soll spät. 1./10. 1968 vollständig getilgt sein. 5 % Pfandbriefe von 1914: Finnl. M. 10 000 000 = M. 8 100 000 = Kr. 7 200 000 = Frs. 10 000 000 in Stücken à Finnl. M. 500, 1000, 2000 = M. 405, 810, 1620 = Kr. 360, 720, 1440 = Frs. 500, 1000, 2000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./4. 1919 ab durch Rückkauf oder Verlos. innerhalb 52 J ahren; vom 1./4. 1924 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. mit 6 monat. Frist zulässig. Zahlst.: Helsingfors: Hypothekenbank in Finnland A.-G., Finlands Bank, Nordiska Förenings- banken in Helsingfors; Hamburg: L. Behrens u. Söhne, Schröder Gebrüder & Co.; Stockholm: Skandinaviska Kreditaktiebolaget; Gothenburg: Aktiebolaget Göteborgs Bank. Zahlung der Zs. u. der verlosten Pfandbr. ohne jeden Abzug in Deutschland in Mark. Verj. der Zins- scheine in 10 Jahren (F.), der verlosten Pfandbr. in 15 Jahren (F.). Aufgelegt in Hamburg an 21.3. 1914 Finnl. M. 10 000 000 == M. 8 100 000 = Kr. 7 200 000 = Frs. 10 000 000 zu 97.50 % Kurs in Hamburg 25./7. 1914: 97.50 %. Ende 1916–1921: 90. –, 102*, 1 60*, 200, – %. 5 % Pfandbriefe von 1916: Finnl. M. 10 000 000. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Bis 1./3. 1926 un- kündbar; von dieser Zeit ab gelten dieselben Bestimmungen für die Rückzahl. wie für die Pfandbr. von 1912; die Anleihe soll spätestens 1./3. 1972 vollständig getilgt sein. 5 % Pfandbriefe von 1916: Finnl. M. 10 000 000. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Bis 1./9. 1926 un- Kündbar. Sonst. Bestimmungen gleich den für die erste Anleihe von 1916 gültigen. Staatspapiere etc. 1922/1923, I. XXX