476 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. Bank u. Credit-Anstalt; Triest: Banca Commerciale Triestina; Warschau: Warschauer Dis. conto-Bank. Coup. darf erst nach Veröffentlichung der Div. getrennt werden. C.-V.: 5 J. n. F. Direktion: Mitglieder des Vorstandes: Ludwig Neurath (Vorsitz. der Direktion), Dr. Paul Hammerschlag, Paul Lechner, Sigmund Löwy, Fritz Ehrenfest, Dr. Wilhelm Regendanz, Dir. Lazar Weisz. Staats-Kommissär: Dr. Anton Nechwalsky, Ministerialrat, Stellv.; Alois Remwald, Ministerialrat. Verwaltungsrat: Präs.: Louis Rothschild; Vize-Präs.: Dr. Hans Mauthner u. Dr. Siegmund Brosche; Verw.-Räte: Graf Anton Cziräky, Exz., Adolf Engländer, Willy Ginzkey, Dr. Philipp Gomperz, Rudolf Gutmann, Franz Hardegg, Dr. Karl Khuen-Belasi, Anton Knips, Dr. Arthur Krupp, Leopold May, Alex. Mérey, von Kaposmere, Exz., Sigmund Metz, Erwein Nostitz- Rieneck, Emanuel Raumann, Dr. S. M. Singer, Dr. Karl Skoda, Baron Adolf von Ullmann, Max M. Warburg. Auf Grund des Betriebsrätegesetzes in den Verwaltungsrat delegiert: Theodor Spitzer, Franz Furtner. Oesterreichisch-ungarische Bank in Liquidation, Wien I, Freiung 1, Herrengasse 14 u. 17, Bankgasse 3 u. Landhausgasse 2. Gegründet: 1816 unter der Firma „Priv. österr. Nationalbanké. Jetzige Firma seit 30./10. 1878. Im Geschäftsjahre 1920 bestanden bei der ö6sterreichischen Geschäfts- führung ausser den Abteilungen für den Zentraldienst in Wien: Die Hauptanstalt Wien, 7 Filialen und 6 Nebenstellen zusammen 14 Bankplätze. Die ungarische Ge- schäftsführung ist mit dem 1. August 1921 von dem auf Grund des ungar. Gesetz- artikels XIV vom Jahre 1921 errichteten kön. ungar. staatlichen Noteninstitute über- nommen worden. Das alleinige Noten-Privileg wurde der Bank lt. Gesetz v. 27./6. 1878 (R.-G.-Bl. Nr. 66 u. XXV ungar. Gesetzart. v. J. 1878) auf die Dauer von 10 Jahren verliehen, lt. Gesetz v. 21./5. 1887 (R.-G.-Bl. Nr. 51) u. XXVI ungar. Gesetzart. v. J. 1887 bis 31./12. 1897, alsdann provisorisch bis 31./12. 1899 u. durch die Verordn. vom 21./9. 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 176) bezw. durch den ungarischen Gesetzartikel XXXVII vom Jahre 1899 bis 31./12. 1910, schliesslich mit Gesetz v. 8./8. 1911 (R.-G.-Bl. Nr. 157) und dem ungarischen Gesetzartikel XVIII vom Jahre 1911, bis 31./12. 1917 verlängert. Auf Grund des G.-V.-Beschl. v. 19./12. 1917 wurde das Bank- privileg durch das Gesetz v. 27./12. 1917 (R.- G.- Bl. Nr. 513) u. den ungarischen Gesetz- artikel XVIII vom Jahre 1917 bis längstens Ende Dezember 1919 provisorisch verlängert. In Deutschösterreich wurde die Staatsregierung im Hinblick auf den Ablauf des Bank- privilegiums zu vorläufigen Verfügungen auf dem Gebiete des Notenbankwesens mit Gesetz v. 20./12. 1919 (St.-G.-Bl. Nr. 574) ermächtigt. Auf Grund dieses Gesetzes hat die Regierung mit Vollzugsanweisung vom 22./12. 1919 (St.-G.-Bl. Nr. 575) verfügt, dass der derzeit auf dem Gebiete des Notenbankwesens bestehende Zustand in Deutschösterreich bis zum Ins. lebentreten einer neuen Notenbank oder bis zu anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhalten bleibt. Die ungarische Regierung hatte gleichzeitig auf Grund des § 16 des Gesetzartikels LXIII v. J. 1912 mit Verordnung 6935/1919 M. E. v. 29./12. 1919 ähnliche Ver. fügungen getroffen. – In der G.-V. v. 14./7. 1921 wurde der Antrag des Generalrates der Bank, dass die G.-V. den Generalrat von der weiteren Verantwortung für die Führung der Liquidation der Österr.-ungar. Bank entbinde, mit dem Zusatz angenommen, dass der Generalrat von der Verantwortung nur für solche Liquidationsmassnahmen enthoben werden soll, die ohne sein Wissen und gegen seinen Einspruch durchgeführt werden. Auch der Antrag, den Generalrat zu ermächtigen, für den Fall, dass sich die Fortführung des Bank- und Hypothekengeschäfts als unmöglich oder nicht zweckmässig erweisen sollte, Veranlassung zu treffen, dass diese Geschäftszweige, soweit sie aus der Liquidationsmasse ausgeschieden werden, wurde nur mit dem Zusatz, „vorbehaltlich der Genehmigung durch die G.-V.“ angenommen. Im März 1922 haben die Verhandlungen in der Angelegenheit der Liquidation der OÖsterr.-ungar. Bank zu einer Einigung geführt. Es wurde der Beschluss gefasst, bezügl. der von den Nachfolgestaaten aus dem Verkehr gezogenen Notenmenge die im Friedensvertrage vorgesehene Unterscheidung zwischen den vor u. nach dem 27./10.1918 ausgegebenen Banknoten mit Hilfe einer schlüsselmässigen Feststellung durchzuführen. Dadurch wurde die Grundlage für die Verteilung der gesamten Aktiven u. Passiven im Sinne der Friedensverträge von St. Germain u. Trianon gewonnen. Es handelt sich hierbei darum, dass das nach Befriedigung der Ansprüche der ausländischen Notenbesitzer und nach Erledigung der auf ausländische Währung lautenden Verpflichtungen der Bank verbleibende Reinvermögen nach dem oben erwähnten Schlüssel unter die Nachfolgestaaten verteilt wird u. die Schuldverpflichtungen der österreichischen u. der ungarischen Regierung gegenüber der Bank in Liquid. bzw. gegenüber den Nachfolgestaaten als Inhaberin der nach dem 27./10. 1918 ausgegebenen Banknoten als getilgt behandelt werden. Die Re- gierungen OÖsterreichs und Ungarns lassen die von ihnen erhobenen Ansprüche auf den Goldschatz fallen, bringen bei der Ermittlung des für ihren Anteil an Aktiven mass- gebenden Schlüssels ein gewisses Opfer und geben von dem schlüsselmässig auf sie ent- fallenden Golde je Gold K 2 500 000 ab, die unter die anderen Nachfolgestaaten nach be- sonderen Vereinbarungen verteilt werden. Für ihre im Auslande sequestrierten Guthaben u. sonstigen Werte wird die Österr.-ungar. Bank in Liquid. von den Regierungen Österreichs