490 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. vorgeschriebene jährliche, sowohl Kapital als Zs. umfassende Rückzahlungen innerh. einer bestimmten Zeit amortisiert werden. Eine Künd. von beiden Seiten bleibt ausgeschlossen, sofern die festgesetzten Raten pünktlich gezahlt werden u. weder die hinterlegten Hypoth. durch Verschulden des Grundbesitzers wesentlich verschlechtert werden noch die Ges. auf. gelöst wird. Behufs Beschaffung der hierzu erforderl. Mittel ist die Ges. berechtigt, Anleihen aufzunehmen, u. zwar durch Ausgabe von durch Verlos. oder durch Rückkauf tilgbaren Oblig. Von den verlosbaren Oblig. darf nur der zehnfache Betrag des Grundkapitals im Umlauf sein. Für die Sicherheit dieser Oblig. sollen Hypoth. als Pfand gegeben werden, welche auf „fest und für alle Zeiten' gegen Feuer versicherten Stockholmer Grundstücken lasten und welche innerh. ¾o des Taxwertes wie auch desjenigen Wertes, zu welchem das hypothek. beschwerte Grundstück auf Grund vorgenommener Besichtigung von der Direktion der Ges. eingeschätzt worden ist, sowie innerh. des Feuerversicherungswertes gewährt sind. Die ver. pfändeten Hypoth.-Dokumente werden, getrennt von den übrigen Wertpapieren der Ges, unter Mitverschluss eines vom Kgl. Oberstatthalter-Amt ernannten Bevollmächtigten auf- bewahrt, welcher nach $ 1 des Statuts als dritte das verpfändete Wertobjekt innehabende Person anzusehen ist und darüber zu wachen hat, dass der Wert der Pfänder nicht durch irgendwelche Massregeln oder Versäumnisse der Ges. aufgehoben oder verringert wird, dass die verpfändeten Hypoth.-Briefe stets ihrem Kapitalwerte nach dem Betrage der umlauf. Pfandbr. gleichkommen, und dass der letztere das Zehnfache des A.-K. nicht übersteigt. Die Ges. ist ferner berechtigt, mit 12 monat. Frist kündbare Oblig. zu emittieren; dieselben dürfen nur bis zur öfachen Höhe des Grundkapitals zur gleichen Zeit in Umlauf sein. Zur Siche- rung dieser kündbaren Oblig. hat die Ges. dem Treuhänder eine dem Gesamt-Kapitalbetrage der Oblig. stets völlig entsprechende Deckung in auf „fest u. für alle Zeit“ feuerversicherten Stockholmer Grundstücken innerh. ¾o des Taxwertes wie auch desjenigen Wertes, zu welchem der betreffende Grundbesitz nach vorgenommener Besichtigung von der Direktion der Ges. eingeschätzt worden ist, sowie innerh. des Feuerversich.-Wertes lastenden Hypoth. als Pfand ins Depot zu geben. Zur Gewähr. von Amort.-Darlehen oder Darlehen, die erst nach be- stimmter Zeit gekündigt werden können, dürfen nicht solche Fonds benutzt werden, deren Rückzahl. früher als Zahl. für den ausgelieferten Darlehen gefordert werden kann. Im übrigen dürfen Darlehen nur auf höchstens sechs Monate, oder falls Realsicherheit gestellt worden ist, auf bestimmter, höchstens sechsmonatlicher Kündig. gewährt werden. Der Kapital- betrag sämtlicher von der Ges. ausgegebenen Obl. darf höchstens Kr. 225 000 000 betragen. Im übrigen haften für die Sicherheit der Oblig. das gesamte A.-K. u. die Reserven. Kapital: Kr. 18 000 000 in 60 000 Aktien à Kr. 300. Das Kapital betrug 1882 Kr. 4 000 000, wurde lt. Beschl. der a. o. G.-V. vom 3./7. 1886 auf Kr. 6 000 000, lt. Beschl. der G.-V. vom 13./4. 1896 auf Kr. 7 500 000, It. Beschl. der G.-V. vom 2./4. 1900 auf Kr. 9 000 000, lt. Beschl. der a. o. G.-V. vom 9./2. 1903 auf Kr. 12 000 000, lt. Beschl. der a. o. G.-V. voni 4./11. 1907 auf Kr. 15 000 000 u. lt. Beschl. der a. o. G.-V. vom 5./7. 1915 auf Kr. 18 000 000 erhöht. Geschäftsjahr: Kalenderj. 4 % konvertierte Pfandbr. von 1885. Kr. 8 194 000, davon in Umlauf Ende 1921: Kr. 2 779 200 in Stücken à Kr. 200, 400, 800, 2000, 4000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Von 1885 ab durch Verl. im Dez. per 1./7. des folg. Jahres bis spät. 1960, verstärkte Tilg. oder Gesamt- rückzahlung bis 1./7. 1913 ausgeschlossen. Die 4½ % Pfandbr. von 1885 wurden im Febr. 1903 zur Rückzahlung per 1./9. 1903 gekündigt; zugleich wurde den Inhabern der gekündigten 4½ % Pfandbr. die Konvertierung in den gleichen Nennbetrag 4 % Pfandbr., für welche während der nächsten 10 J. eine verstärkte Tilg. u. eine Totalkünd. ausgeschlossen ist, an- geboten. Die Mäntel der alten Pfandbr. wurden mit einem die erfolgte Konvertierung bestätigen den Aufdruck versehen. Zahlst.: Berlin u. Hamburg: Deutsche Bank, Commerz- u. Privat-Bank, ausserdem Hamburg: Norddeutsche Bank, M. M. Warburg & Co. Zahlung der Coup. u. verl. Stücke in Deutschland im Verhältnis von M. 112.50 = Kr. 100 in Gold. Aufgelegt 27./7. 1885 zu 100 %. Die 4 % konv. Pfandbr. wurden eingef. in Hamburg im Juni 1903, in Berlin 8./7. 1903: 99.80 %. Kurs der 4 % konv. Pfandbr. Ende 1912–1921: In Berlin: 90.10, 87.50, –*, –, 120, –, 145*, 525*, –, – %. – In Hamburg: 89.75, 87.50, 89, –120, 145% 525, – % 4 % Pfandbr. von 1886. Kr. 6 800 000, davon in Umlauf Ende 1921: Kr. 2 281 800 in Stücken à Kr. 200, 800, 2000. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Von 1887 ab durch Verl. im Tuli Per 1./11. innerh. 75 Jahren; von 1900 ab Verstärkung u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Berlin: Berl. Handels-Ges., Frankf. a. M.: Dresdner Bank, Gebr. Bethmann; Hamburg: Norddeutsche Bank. Zahlung der Coup. u. verl. Stücke in Deutschland im Verhältnis von M. 112.50 = Kr. 100 in Gold. Auf- gelegt am 6./7. 1886 zu 98 %. Kurs in Berlin mit 4 % Pfandbr. von 1885 u. 1887 zus. notiert. – Kurs Ende 1912–1921: In Hamburg: 89.75, 87,50, 89*, –, 120, –, 145*, 525*, –, – %. – In Leipzig: 90, 87.50, –*, 120, –, –, 145*, 525*, = %„ 4 % Pfandbr. von 1887. Kr. 6 000 000, davon in Umlauf Ende 1921: Kr. 2 247 000 in Stücken à Kr. 200, 800, 2000. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Von 1887 ab durch Verl. im Nov. Per 1./3. desfolg. Jahres innerh. 75 Jahren; von 1897 ab Verstärkung u. Totalkündig. zulässig. Zahlst.: Berlin: Berl. Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Dresdner Bank; Hamburg: Norddeutsche Bank. Zahlung der Coup. u. verl. Stücke in Deutschland im Verhältnis von M. 112.50 = Kr. 100 in Gold. Aufgelegt am 5./4. 1887 zu 99 %. Kurs in Berlin u. Hamburg mit 4 % Pfandbr. von 1886 zus. notiert. 4 % Pfandbr. von 1891. Kr. 5 000 000, davon in Umlauf Ende 1921: Kr. 3 851 400, in Stücken à Kr. 200, 400, 1000, 2000, 4000. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Von 1892 ab durch Verl. im Jan. per 1./5. innerh. 75 Jahren; von 1900 ab Verstärkung u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Berlin: S. Bleich-