596 Ausländische Eisenbahnen. Betriebsübernehmerin und findet eine spätere Verrechnung desselben nicht statt; dagegen ist die Zahlung des für die 3 %ige Verzinsung der Aktien B nötigen Betrages als ein zinsenloses Darlehen zu betrachten, wofür die Eigentümerin von der Pächterin belastet wird, falls und insofern jene Zahlung in irgendeinem Jahre durch die Betriebseinnahme nach vorherigem Abzug von a) 25 000 hfl. für die Betriebskosten, b) 36 Cents pro Zug- kilometer, welcher im regulären Dienst mehr zurückgelegt sein wird, als von 5 Personen- zügen in jeder Richtung, c) dem für die 4 %ige Verzinsung der Aktien A nötigen Betrag nicht gedeckt wird. Wenn in irgendeinem Jahre die Einnahmen die Summe der unter a), b) und c) genannten und für die 3 % ige Verzinsung der Aktien B nötigen Beträge übersteigen, so wird der Überschuss zunächst zur Rückzahlung der zinslos vor- geschossenen Summe verwendet; von dem danach verbleibenden Einnahmerest wird der Eigentümerin abermals ein Betrag gleich 1 % des A.-K. B überwiesen, und von dem alsdann noch übrig bleibenden Rest soll die Pächterin 25 % und die Eigentümerin 75 % erhalten. Die Betriebsübernehmerin ist befugt, die Ahaus-Enscheder Bahn vorbehaltlich der Genehmigung der beiderseitigen Staatsregierungen, zu kaufen, nachdem sie der Eigentümerin von dieser Absicht ein Jahr zuvor Kenntnis gegeben hat. Sie hat alsdann zu zahlen: a) 100 % auf die Aktien A und B; b) den Betrag der für den Bau der Neben- bahn von der Eigentümerin ferner empfangenen Subsidien, insoweit diese bei dem Ver- kauf der Nebenbahnen zurückzuzahlen sind; c) eine Prämie von 50 000 M. oder 30 000 hfl. Strecken: Die Gesamtlänge der eig. u. gepachteten Linien betrug im Geschäftsjahr 1921 durchschnittlich 1741.791 km. Konzession: Die Dauer derselben währt bis zum 31./12. 1940, falls der Betrieb nicht früher durch den niederländischen Staat übernommen wird. Rückkaufsrecht des Staates: Der niederländische Staat ist berechtigt, jederzeit die Bahn anzukaufen u. zwar mit einjähriger Frist auf den 31./12, 1) entweder übernimmt der Staat alle Aktiva der Ges., dann hat er alle ihre Schulden zu übernehmen u. zahlt ihr für die Aktien 100 % u. die Hälfte des Überschusses der Aktiva über die Schulden, das A.-K. u. den Gewinnsaldo, 2) oder er übernimmt die Aktiva der Ges. mit einigen Ausnahmen, dann übernimmt er alle ihre Schulden mit Ausnahme derjenigen, welche von den nicht übernommenen Aktiven herrühren u. zahlt ihr 100 % des A.-K. abzüglich 80 % des Wertes der nicht übernommenen Aktiva, ferner die Hälfte des Überschusses der Aktiva (einschl. der oben ausgeschlossenen) über die Schulden, das A.-K. u. den Gewinnsaldo; oder 3) er über. nimmt nur die eigenen Strecken der Ges., das für diese Linien u. die gepachteten Staats- bahnen erforderliche rollende Material u. Inventar, ferner diejenigen Aktiva, deren Uber- nahme gesetzlich bestimmt wird, dann zahlt er ihr das urspr. Anlagekapital im Betrage von fl. 39 374 761, ferner den Aufwand für die mit Genehmig. der Regierung gemachten Verbesserungen u. Erweiterungsbauten, sowie auch für die Betriebseinricht. u. das rollende Material nach Übzug gewisser Abschreib. Der auf den Betrieb der betreffenden Linien ent- fallende Anteil wird nach Verhältnis der durchschnittlich in den letzten 5 Jahren zurück- gelegten Kilometer berechnet. Interessengemeinschaft mit der Maatschappij tot exploitatie van Staatsspoorwegen. Mit dem 1. Jan. 1917 trat die durch das Übereinkommen vom 25./11. 1916 eingegangene Interessengemeinschaft der Hollandsche Ijzeren Spoorweg-Maatschappij mit der Maatschappij tot exploitatie van Staatsspoorwegen in Kraft. Beteiligung der holländ. Regierung an der Interessengemeinschaft der beiden holländ. Eisenbahn-Gesellschaften: Am 11./12. 1920 hat die holländische Regierung mit der Maat- schappij tot exploitatie van Staatsspoorwegen u. der Hollandsche Ijzeren Spoorweg-Maat- schappij ein Abkommen getroffen, nach welchem die erstere Ges. ihr A.-K. auf hfl. 40 000 000, die letztere auf hfl. 50 000 000 erhöht u. zwar derart, dass der Staat die neuen Aktien zu pari übernimmt u. dadurch die Aktienmehrheit der beiden Ges. erhält. Den Aktionären der beiden Ges. wird vom Staate eine Minimal-Div. von 5 % garantiert. Wenn die Gesamt- Div. der Ges. über 6½ % hinausgehen, gehen % von dem Übergewinn an den Staat. Wenn 2 Jahre nacheinander Div. von weniger als 3½ % bezahlt werden, können die Bahnen verlangen, dass sie verstaatlicht werden. Kapital: hfl. 50 000 000 in Aktien à hfl. 1000. Die G.-V. v. 29./6. 1912 beschloss das A.-K. um hfl. 15 000 000 auf hfl. 37 500 000 zu erhehen. Durch Vertrag vom 11./12. 1920 mit der holländ. Regierung wurde das A.-K. von hfl. 22 500 000 auf hfl. 50 000 000 erhöht. Anleihen am 31./12. 1921: 3 % von 1888 hfl. 3 878 000, 3½ % von 1889 hfl. 26 156 000, 3 % von 1892 hfl. 7 963 000, 3½ % von 1898 hfl. 9 534 000, 4 % von 1900 hfl. 6 945 000, 3½ % von 1902 hfl. 8 051 000, 3½ % von 1905 hfl. 6 192 000, 3½ % von 1906 hfl. 10 667 000, 4 % von 1907 hfl. 5 541 000, 4 % von 1908 hfl. 7 442 000, 3½ % von 1908 hfl. 6 329 000, 4 % von 1910 hfl. 6 604 000, 4 % von 1911 hfl. 7 596 000, 4 % von 1913 hfl. 4 807 000, 5 % von 1915 hfl. 9 770 000, 5 % von 1915 hfl. 7 816 000, 5 % von 1918 hfl. 6 914 000, 5 % von 1919 Hfl. 9 911 000, 5½ % von 1919 hfl. 4 963 000, 6 % von 1920 hfl. 14 942 000, 7 % von 1920 hfl. 19 975 000, 6 % von 1921 hfl. 14 972 000. Res.-F.: Ende 1921: hfl. 4 186 538. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im Mai oder Juni. Stimmrecht: 1–9 Aktien = 1 St., 9–19 Aktien = 2 St., 20 Aktien und darüber = 3 St.