Mexikanische Eisenbahnen. 613 Diese 6 % Noten der Ges. in Höhe von $ 1 509 752 sind gesichert durch Hinterlegung von £ 365 470 Mexican. 6 % 10 jähr. Schatzscheinen. Die Bondsschuld am 30./6. 1920 $ 271 105 380 Bonds der National Rys, $ 95 480 000 Bonds der National Rr., $ 20 113 000 Bonds der Mexican International Rr., $ 14 000 000 der Varacruz-Isthmus Rr. Co., $ 6974 000 der Pan American Rr. Co. 4½ % Prior Lien Mortgage Gold-Bonds der National Railroad of Mexico. Mex. $ 46 000 000 = $ 23 000 000 in Stücken à $ 500, 1000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Das Kap. ist ohne vorherige Künd. am 1./10. 1926 zu pari fällig, doch hat die Ges. das Recht, vor Fälligkeit dieselben mit 6 monat. Künd. an jedem Zinstermin zu 105 % plus aufgelauf. Zs. ganz oder teilweise zurückzuzahlen; falls nicht alle Bonds zur Rückzahlung gelangen, sind die Nummern der zu kündigenden Bonds durch das Los zu bestimmen. Sicherheit: Die Bonds sind durch eine v. 15./3. 1902 datierte für die Union Trust Company of New York als Treuhänder (Trustee) bestellte Mortgage gesichert, welche die gesamten früher im Besitze der Mexican National Rr. Co. u. der Guanajuato, San Luis de la Paz y Pozos Ry Co. befindl. Eisenbahnen, Endstationen (terminals), Ausrüstung u. Telegraphenlinien umfasst einschl. aller zu den genannten Eisenbahnen — sowohl den bereits gebauten, als auch den in Gemässheit des Neuordn.-Planes noch zu bauenden Eisenbahnen – gehörenden Rechte, Privil., Konz. u. Gerechtsame u. ferner einschl. der spez. in der Mortgage bezeichneten Titres (Securities) der Texas-Mexican Ry Co. Die Bonds sind ferner durch eine in Ergänzung der obigen Mortgage in der Stadt Mexiko voll- zogene u. eingetragene Mortgage gesichert. Das Pfandrecht der First Consolid. Mortgage auf die bestehenden Eisenbahnlinien der neuen Ges. steht im Range demjenigen der Prior Lien Mortgage nach. Zunächst ist die Ausgabe von $ 20 000 000 4½ % Prior Lien Gold- Bonds autorisiert, welche für folg. Zwecke vorgesehen sind: $ 10 779 000 im teilweisen Umtausch gegen $ 10 779 000 6 % Mexican National Rr. Co. First Mortg. Prior Lien Gold- Bonds (der alten Ges.) u. $ 9 221 000, welche zur Beschaffung eines Teils der Barerfordernisse des Neuordn.-Planes verkauft sind. Vorbehalten bleibt das Recht, die erwähnte Ausgabe um einen Betrag von höchstens $ 3 000 000 für die allgemeinen Zwecke der Ges. unter gewissen Einschränkungen zu vergrössern, jedoch dürfen letztere Bonds vor dem 1./1. 1904 nicht verkauft werden, ausser in dem Falle, dass die Ausgaben, um die Bahn normalspurig zu machen u. die projektierte El Salto Extension zu bauen, eine unerwartete Erhöhung erforderlich machen sollte. In der Mortgage ist ferner für folgendes Vorkehrung getroffen: Falls die Readjustment Managers oder die Ges. es für vorteilhaft erachten, die Bondschuld der Mexican International Rr. Co. mit derjenigen der National Rr. Co. of Mexico zu vereinigen, so kann die letztere soviel weitere Beträge der erwähnten Bonds (d. h. National Rr. Co. of Mexico) ausgeben, als nötig sind, um Bond für Bond der dann bestehenden 4½ % Prior Lien Sterling Bonds der Mexican International Rr. Co. zum Satze von einem Prior Lien Bond für je £ 200 Prior Lien Bond oder für 2 Prior Lien Bonds à £ 100 der Mexican International Rr. Co. aufzunehmen; die erwähnten Prior Lien Bonds der Mexican Inter- national Rr. Co. sind von dem Treuhänder der Prior Lien Mortgage der National Rr. Co. of Mexico als weitere Sicherheit für die auf Grund der letzteren Mortgage auszugebenen Bonds zu halten. Zahlst.: New Vork: Speyer & Co. Kapital u. Zs. sind zahlbar in Verein. Staaten Goldmünze von dem Gewicht u. Feingehalt der gegenwärtigen Währung ohne Abzug irgend welcher Steuer oder Steuern, deren Zahlung oder Einbehaltung von der Eisen- bahn-Ges. auf Grund der gegenwärtigen oder künftigen Gesetze der Republik Mexiko oder der Verein. Staaten von Amerika oder eines einzelnen Staates oder einer Grafschaft oder einer Kommune der genannten Republik oder der Verein. Staaten von Amerika etwa verlangt werden könnte, indem die Ges. die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Steuer oder Steuern übernimmt. Coup. per 1./1. 1914 wurde nicht in bar eingelöst, sondern in 6 % Notes der Ges. umgetauscht (siehe Näheres unter Bonds-Schuld). Die später fälligen Coup. sind notleidend geblieben. Verj. nach den Gesetzen des Staates Utah: für fällige Bonds u. Coup. in 6 J. (F.), nach den Gesetzen des Staates New YVork für Bonds u. nicht abgetrennte Coup. 20 J. (F.), für abgetrennte Coup. 6 J. (F.) Aufgelegt in Frankf. a. M. 14./5. 1902 5 500 000 (Nr. 1–4250 à $ 1000, Nr. 18 001–20 500 à $ 500) zu 102.90 %, wobei $ 1 = M. 4.20, einget. in Berlin 31./7. 1902 zu 103.50 %. Kurs Ende 1912–1921: In Berlin: 98.10, 72, –, –, 50, –, 90*, –, 504.50, 790 %. – In Frankfurt a, M.: 97.50, 80, –*, –, 50, –, 90*, 210, 502, 780 %. Usance: Kursnotiz mit Coup. v. 1./1. 1915. 4½ % Prior Lien Sinking Fund Redeemable Gold-Bonds der National Railways of Mexico. $ 231 197 280, hiervon in Umlauf am 30./6. 1920: Mexic. $ 169 608 230 = $ 84 804 115. Stücke à $ 100, 500, 1000 = M. 420, 2100, 4200. Zs. 1./1., 1./7. Tilg.: Die Rückzahl. erfolgt mittelst eines Kkumulativen Amort.-F. der von 1917 ab jährl. zu dotieren ist u. ausreichen soll, um die ganze Anleihe bis spät. 1./7. 1957 zu dilgen. Der Amort.-F. soll entweder zum Rückkauf der Bonds im Markte unter 105 % u. Zs. oder zur Auslos. derselben zu 105 % verwendet werden. Die Bonds können auch auf jeden Zinstermin, nach dem 1./1. 1917, von der Ges. nach vorher- gegangener 90tägigen Kündig. in Beträgen von nicht weniger als $ 10 000 000 zu 105 % zurückgezahlt werden. Sicherheit: Die Prior Lien Bonds wurden urspr. sichergestellt auf Grund eines Pfand- u. Treuhandvertrages zugunsten der Central Trust Co. of New York als Treuhänderin, durch Hinterlegung u. Verpfändung an erster Stelle der durch die Ges. erworbenen Sicherheiten der Mexican Central Ry Co. u. der National Railroad Co. of Mexico. Da jedoch das Besitztum dieser beiden Ges. an die National Railways of Mexico über- gegangen ist, sind die Prior Lien Bonds jetzt direkt sichergestellt durch das frühere Eigentum der beiden genannten Ges., unter Vorbehalt der Pfandrechte von noch ausstehenden