Deutsch-Österreichische Eisenbahnen. 621 der bestehenden und neu konzessionierten Linien der Ges. als Kleinbahnen im Sinne des Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung vom 31./12. 1894 ausgesprochen. Die Genehmigung zum Bau der elektrischen Zentralanlage erfolgte am 29. Juli 1898 und trat die Bewilligung, da von keiner Seite Einspruch erhoben wurde, am 26. Aug. 1898 in Rechtskraft; von diesem Tage ab läuft daher die oben erwähnte Frist von 2 Jahren. Auf Beschluss der ausserord. G.-V. vom 4./11. 1899 wurde der Betrieb der Schlossberg- bahn übernommen; am 25./10. 1900 wurde die Konzession für 4 neue Linien erteilt, die bereits in Betrieb sind. Nach Durchführung des ganzen Bauprogramms ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde Graz auch späterhin noch 2 mal 6 km, eingeteilt in zwei- Jjährige Bauperioden von je 2 km, zu bauen. Voraussetzung für den Bau solcher Linien ist, dass für diese neuen Linien eine Rentabilität von 5 % zu erwarten ist, dass sich dieselben im jetzigen Stadtgebiete befinden, dass sie sich an schon bestehende Linien anschliessen und dass sie endlich keine direkten Konkurrenzlinien sind. Für den Fall, dass solche Anforderungen innerhalb der letzten 25 Jahre der Konzession seitens der Stadtgemeinde gestellt werden sollten, ist die Gemeinde verpflichtet, hinsichtlich der be- treffenden Linien eine Vergütung zu leisten, welche für jedes Jahr unter 25 Jahren 4 % der wirklichen Anlagekosten für den Bau und Betrieb, somit bei einer Bauvollendung im 24. Jahre vor dem Vertragsende 4 %, bei einer solchen im 23. Jahre vor dem Vertrags- ende 8 % etc. und bei einer solchen im letzten Jahre vor dem Vertragsende 96 % beträgt. Die Dauer der Konzessionen ist gemäss dem oben erwähnten Vertrage mit der Stadt vom 23./11. 1895 bis 31./12. 1948 festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist fallen sämtliche Strassenbahnanlagen samt allen Leitungen und der zur Erzeugung der elektrischen Kraft bestimmten Zentralstation samt deren Zubehör ohne weiteres und unentgeltlich der Stadtgemeinde Graz anheim. Das alte Pferdebahndepot, welches jetzt zu Wagenremisen umgewandelt ist, bleibt Eigentum der Gesellschaft. Dasselbe gilt, mit Ausnahme der Zentralanlage und der zur Bahnanlage gehörigen Wartehallen und eventueller Personen-Aufnahmegebäude, auch von anderen Gründen und Baulichkeiten, welche die Gesellschaft bis zum Ablaufe der Vertragsdauer erworben haben wird. Die Stadtgemeinde Graz hat jedoch das Recht den der Gesellschaft vorbehaltenen, unbeweglichen Besitz zum gerichtlichen Schätzwerte abzulösen; doch hat sie, wenn sie von diesem Rechte Gebrauch machen will, dies der Gesellschaft ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich zu erklären. Das rollende Material sowie die in diesem Paragraphen bezeichneten Warenvorräte sind von der Stadt- gemeinde Graz zum Schätzwerte zu erwerben. Am 16./9. 1901 beschloss der Gemeinderat der Stadt Graz eine Fahrkartensteuer einzu- führen, die für die Stadtgemeinde pro 1921 K 14 274 259 erbrachte. Am 1./1. 1905 erfolgte die Übernahme der Betriebsführung der Mariatrosterbahn. Zweck: a) der Bau und Betrieb der ihr konzessionierten Strassenpahnen dann die Errich- tung, der Bau und Betrieb sowie die Erwerbung und Pachtung von anderen Strassen- oder Kleinbahnen in Graz und Umgebung mit Pferde- oder Motorenbetrieb auf Grund der in der Folge noch weiters zu erwirkenden Konzessionen; b) der Transport von Per- sonen und Frachten in Verbindung mit den der Ges. gehörigen oder durch sie ge- pachteten Transportunternehmungen auf Grund der zu erwirkenden behördl. Bewilligung; c) die Erwerbung und Verwertung von Realitäten, Grundstücken und anderen Liegen- schaften zu Zwecken des Betriebes; d) die Errichtung und der Betrieb von elektr. Beleuchtungsanlagen und Kraftübertragungen in Graz und Umgebung. Das Bahnnetz der Ges. hatte Ende 1921 eine Länge von 48,913 km. Der Wagenpark bestand 1921 aus 96 Motorwagen, 112 Beiwagen, 31 Lastbahnwagen. Kapital: K 12 000 000, urspr. fl. 700 000, durch Beschluss der G.-V. v. 22. Juni 1895 um fl. 900 000 auf fl. 1 600 00 erhöht, sodann durch Beschluss der ausserord. G.-V. vom 20. Juni 1901 auf K 4 000 000 und durch Beschluss der General-Versamml. vom 28./4. 1908 auf K 5 000 000 erhöht in 12 500 Aktien à K 400. In der a. o. G.-V. v. 3./9. 1921 wurde beschlossen, das A.-K. um K 7 000 000 auf K 12 000 000 zu erhöhen; von den neuen Aktien, welche ab 1./1. 1922 div.-ber. sind, wurden K 5 000 000 in der Zeit vom 9./1.–21./1. 1922 den Aktionären (auf 1 alte 1 neue) zu K 500 für die Aktie zu K 400 zum Bezuge ange- boten; während die restl. K 2 000 000 der Stadt Graz zum Kurse von K 500 für die Aktie zu K 400 überlassen wurden. Das gesamte A.-K. wird bis 1948 durch Verlos. getilgt; getilgt Ende 1921: K 1 397 200. Gegen verloste Aktien werden Genussscheine ausge- geben, welche gleichen Anspruch mit den Aktien auf die zur Auszahlung gelangende Super-Dividende, sowie nach Auflösung der Ges. auf den nach Tilgung sämtlicher Aktien verbleib. Überschuss haben. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Semester. Stimmrecht: Je 5 Aktien = 1 St., je 2 Genussscheine = 1 Aktie. Gewinn-Verteilung: Zunächst wird das Erfordernis für die Tilgung des A.-K. bestritten alsdann 4 % Div. Vom Rest 5 % zum R.-F. bis zu 20 % des A.-K., 10 % an V.-R., vertragsm. Tant., Überrest als Super-Div. auf Aktien und Genussscheine gleichmässig, unter Be- rücksichtigung der Gewinnbeteiligung der Stadt, falls nicht ein Teilbetrag des Rein- gewinns durch G.-V.-B. zur Bildung von Spez.-R.-F. oder als Vortrag auf das nächste Jahr übertragen wird.