628 Ausländische Eisenbahnen. Regierung Entschädigungsansprüche wegen der einseitigen Besetzung ihrer Linien geltend gemacht, die nach Abschluss des Waffenstillstandes von Italien erfolgte und noch besteht. Infolge des Einspruches der Vertretung der französischen Südbahninteressenten ist der Zinsen-Dienst der Obligationen der Gesellsch. seit April 1919 einstweilig eingestellt. Die ital. Annuitäten sind seit 1915 nicht bezahlt worden. Auch ist der Staatsbeitrag zum Dienst der 5 % Anleihe sowie die Annuität aus dem Titel der seinerzeitigen Veräusserung der Linie Zagreb-Karlovac (Agram-Karlstadt) an die ungar. Reg. nicht mehr eingegangen. Im Jan. 1920 haben in Paris Verhandlungen einer Delegation des Verwaltungsrates der Ges. mit der Association Nationale stattgefunden, bei denen das Südbahnproblem ein- gehend durchberaten wurde. Hierbei wurde auch der Gedanke erörtert, dass jeder der 4 Staaten (Deutsch-Oesterreich, Ungarn, Italien, Jugoslavien) die auf seinem Gebiete liegenden Linien erwerbe u. dass die Einheitlichkeit des Betriebes durch Überlassung der Betriebsführung des Gesamtnetzes an die Südbahngesellschaft auf Rechnung der Staaten unter Einsetzung einer gemischten Kommission gesichert werde. In diesem Sinne wurde mit der Association Nationale ein Einvernehmen darüber erzielt, dass die Südbahnverwalt. den Regier. der 4 Staaten ein Anerbieten für die definitive Regelung der Südbahnfrage auf der dargelegten Grundlage unterbreiten solle. In einer Konferenz im Febr. 1921, an welcher ausser den Vertretern der Südbahn-Ge- sellschaft die von den territorial beteiligten Staaten entsendeten Funktionäre sowie Ver- treter der Association Nationale in Paris teilnahmen, ist in allen Fragen des Régime provisiore eine Übereinstimmung erzielt worden. Nachdem auch die beteiligten Regierungen ihre Genehmigung zu den Beschlüssen der Konferenz gegeben haben, sind die finanziellen Bestimmungen des Régime provisiore v. 1./1. 1921 ab in Kraft gesetzt. Der wesentliche Inhalt des Régime provisiore, das nach dem Wortlaut der Vereinbarung zu dem Zwecke geschaffen wurde, um den selbständ. Weiterbestand des Bahnunternehmens der Südbahn-Ges. mindestens im gegenwärtigen Umfang bis zur endgültigen Regelung ihrer Verhältnisse in Gemässheit des im Artikel 320 des Staats- vertrages von St. Germain bzw. im Artikel 304 des Staatsvertrages von Trianon vorgeseh. Übereinkommen zu ermöglichen, ist in finanzieller Beziehung folgender: Wenn während der Dauer des Régime provisiore die lauf. Gelderfordernisse des Betriebes u. die diesen gleichzuhaltenden Investitionskosten eines der Südbahnnetze nicht in der für das betreff. Netz jeweils verfügb. Kassenbestände ihre Deckung finden, wird die Reg. des in Betracht kommenden Staates für die Fehlbeträge durch Vorschüsse aufkommen. Der italienischen Regierung wird betreffs der im Bereich des italienisch. Staates liegenden Südbahnlinien solange keine Verpflichtung zur Vorschussleistung obliegen, als diese Linien durch die italienischen Staatsbahnen betrieben werden. Während dieser Zeit wird Italien die Betriebsdefizite à fonds perdu zu seinen Lasten übernehmen u. der Südbahn überdies eine zu vereinbarende Entschädigung bezahlen. Sollte sich Italien entschliessen, diese Linien zurückzugeben, so wird es für die noch restl. Zeitdauer des Régime provisiore in der gleichen Weise wie die übrigen Staaten für etwaige Unzulänglichkeiten der gesellschaft- lichen Kassenwirtschaft ebenfalls durchVorschüsse aufzukommen haben. Die Erfordernisse für den Anlehen- u. Aktiendienst sowie für Cote-Gebühren zählen nicht unter die lauf. Gelderfordernisse des Betriebes u. dürfen aus den für die einzelnen Netze verfügbaren Kassenbeständen auch nicht vorübergehend bestritten werden. Die bis Ende des Régime provisiore aufgelauf. Vorschussschulden (zuzügl. der vom Zeitpunkt der Flüssigmachung der einzelnen Vorschüsse zu berechnenden 5 %igen Zs.) werden an die Staaten, die solche Vorschüsse gewährt haben, während der Konzessionsdauer rückzuzahlen sein. Die Rück- zahlungsbestimmungen werden in den gemäss Artikel 320 des Friedensvertrages von St. Germain bzw. Artikel 304 des Friedensvertrages von Trianon abzuschliessenden Übereinkommen zu treffen sein. Die von der österreich. u. von der ungar. Regier. vor Inkrafttreten des Régime provisiore seit dem 3./11. 1918 gewährten Vorschüsse werden Hinsichtl. der Rückzahl. der im Régime provisiore gewährten Vorschüssen gleichgehalten. Die Südbahn-Ges. wird für jedes der von ihr betriebenen Netze ab 1920 eine besondere Betriebsrechnung aufstellen, welche jedoch bloss provisorischen Charakter haben wird, solange nicht die für die Aufstellung definitiver Betriebsrechnungen erforderlichen, im Artikel 320 des Staatsvertrages von St. Germain bzw. im Artikel 304 des Staatsvertrages von Trianon vorgesehenen Vereinbarungen getroffen worden sind. Während der Dauer des Régime provisiore wird keine Dividende verteilt werden. Nach Ablauf des Régime provisiore werden die aus der Gewinn- u. Verlustrechnung sich ergebenden Überschüsse mit jenem Betrag zur Ausschüttung einer Dividende in Gemässheit der gesellschaftllichen Statuten verwendet werden können, welcher sich ergibt, wenn von diesen Überschüssen die in dem betreffenden Jahre fälligen Beträge für die Rückzahl. der Vorschussschuld sowie etwaige Rückstände abgezogen werden. Bei Aufstellung der Gewinn- u. Verlust- rechnung werden etwaige Verlustvorträge sowie die in dem betreffenden Jahre fälligen Verzinsungsbeträge für die staatlichen Vorschüsse zu berücksichtigen sein. Die Frage, wie die bei Ablauf des Régime provisiore sich ergebenden Verluste in der Bilanz zu be- handeln sein werden, wird erst im Régime défenitiv geregelt. Die Regierungen haben sich für die Dauer des Régime provisiore für den Fall, dass eine Vorschussschuld unberichtigt aushaftet, das Recht gewahrt, zur Überwachung der finanziellen Be- stimmungen eine besondere Kontrolle auszuüben. Das Régime provisiore wird endigen,