Deutsch-Österreichische Eisenbahnen. 629 sobald die endgiltige Regelung gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Friedens- verträge von St. Germain bzw. Trianon erfolgt ist, oder wenn Verhältnisse eintreten, welche den mit dem Reégime provisiore angestrebten Zweck vereiteln, spät. aber mit dem 31./12. 1922. Die Verwaltung soll in Zukunft aus 25 Mitgliedern bestehen, von denen 13 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit u. Wohnsitz, je 2 auf Grund einer Präsentation der Reg. des Königreichs Italien, der Republik Österreich, des Königreichs der Serben, Kroaten u. Slowenen sowie des Königreichs Ungarn und 4 auf Grund einer Präsentation der Association Nationale u. gegebenen Falles auch noch anderer Vertretungen von Obligationenbesitzern durch die G.-V. gewählt werden. Ferner wird eine Sach- verständigenkommission, die dem Verwaltungsrat als beratendes Organ für Betriebs- u. Tariffragen zur Seite gestellt werden soll, gebildet. Jede der territorial in Betracht kommenden Reg. wird in diese Kommission je 3 Mitglieder entsenden. Den Vorsitz der Kommission wird ein Mitglied des Verwaltungsrates führen. Im Juli 1922 haben die Verhandlungen, welche in Venedig über die technische u. administrative. Reorganisation der Südbahn in Gemässheit des Artikels 320 des Friedensvertrages zwischen den Vertretern Osterreichs, Ungarns, Italiens und Jugo- slaviens sowie der Südbahngesellschaft und der Association Nationale geführt wurden, ein volles Einvernehmen ergeben. Vorbehaltlich der Genehmigung der betreffenden Staaten und der G.-V. der Südbahn wurde ein Übereinkommen abgeschlossen, welches die Zukunft des Südbahnbetriebes und eine Einheitlichkeit in der Erstattung der Tarife im internationalen Verkehr u. in jenem der einzelnen Südbahnnetze untereinander sicherstellt. Im Übereinkommen wurde festgestellt, dass die Südbahngesellschaft als solche mit ihren konzessionsmässigen Rechten bis zum Ablauf der Konzessionsdauer (1968) bestehen pleiben soll, insoweit die Konzessionsbestimmungen durch die neuen Verträge keine Anderung erfahren. Zu Verwaltungszwecken wird ein internationaler Verwaltungsrat wie bisher bestehen. Keiner der beteiligten Staaten kann während der Konzessionsdauer der Südbahn eine Verstaatlichung von Südbahnlinien vornehmen. Jeder Staat darf sich für die Pachtung u. den staatlichen Betrieb des in seinem Gebiete befindlichen Südbahnnetzes oder dessen Betriebführung durch die Südbahn entscheiden. Der Fuhrpark wird auf die 4 Netze der Südbahn durch eine besondere Kommission der betreffenden Staaten u. der Südbahn nach einem festgestellten Schlüssel aufgeteilt. Für den Fall, dass sich einer der beteiligten Staaten dafür entscheidet, das auf seinem Gebiete befindliche Südbahnnetz selbst zu betreiben, gehen die Betriebs- ergebnisse u. Investitionen für seine Rechnung, und er hat der Südbahn einen Pacht- schilling zu entrichten, der 22½ % der Bruttoeinnahmen des übernommenen Netzes betragen wird. Dabei wurde ein Minimum vereinbart. Dieses Minimum beträgt für sämt- liche Südbahnlinien Goldfrs. 20 000 000 u. wurde auf Grund eines kombinierten Schlüssels auf die 4 Staaten derartig verteilt. dass auf Österreich Goldfrs. 6760 000, auf Ungarn Goldfrs. 3 300 000, auf Italien Goldfrs. 4 920 000, auf Jugoslavien Goldfrs. 5 020 000 ent- fallen. Dazu kommt noch eine Sonderleistung Italiens im Interesse des Triester Ver- kehrs. Italien wird ausser seiner Pachtrente noch für jede Tonne des über Triest gehenden Transitverkehrs, soweit er eine Million t jährlich übersteigt, Goldfrs. 2 bis zum Höchstbetrage von Goldfrs. 4 000 000 zu bezahlen haben, und zwar werden diese Zahlungen in den Pachtschilling jeder der 3 übrigen Staaten, soweit er den Mindest- betrag übersteigt, eingerechnet. Falls sich ein Staat dafür entscheidet, das in seinem Gebiet befindliche Südbahnnetz durch die Südbahngesellschaft führen zu lassen, gelten dieselben Ziffern wie für den Pachtbetrieb, nur dass sie in diesem Fall eine Reinertragsgarantie darstellen, sodass ein Betriebsabgang die Südbahngesellschaft nicht berühren wird. Die aus dem Titel dieser Garantie gezahlten Beträge sind von der Sudbahngesellschaft zurückzuzahlen, jedoch nur aus Reinerträgnissen, die auf dem betreffenden Netze über den garantierten Ertrag hinaus erzielt werden. Alle an die Südbahn gezahlten Beträge, gleichviel ob sie Pachtschillinge oder Ertragsgarantien sind, haben in allen beteiligten Staaten steuerfrei zu bleiben. Nur wenn für den Fall des Betriebs durch die Südbahn Betriebsüberschüsse über den garantierten Ertrag hinaus erzielt werden, so ist der betreffende Staat mit 25 % daran beteiligt. Von besonderer Wichtigkeit ist es, dass die Aufstellung direkter Tarife für die dem internationalen Verkehr dienenden Südbahnlinien, von wem immer ihr Betrieb geführt werden wird, Sache des Verwaltungsrates sein wird. Die Höhe des Tarifes wird durch die Lokaltarife der beteiligten Staaten gegeben sein, u. der Verwaltungsrat wird sie in einer einheitlichen Währung- feststellen. Eine Genehmigung durch die beteiligten Staaten hat überhaupt nicht stattzufinden. Sache des Verwaltungsrates wird auch die Aufstellung direkter Tarife für den Verkehr zwischen Staatsbahn- verwaltungen u. mindestens zweier der Staaten, welche Südbahnlinien betreiben, sein. Für alle Streitigkeiten aus den neuen Verträgen wie auch aus den alten Konzessions- urkunden ist ein Schiedsgericht vorgesehen. Über die finanziellen Fragen der Südbahn namentlich über die Frage der italienischen Annuität wird in einer Ende September 1922 in Rom stattfindenden Konferenz ver- handelt werden. Aber schon nach dem Ergebnis der Venediger Verhandlungen re-