Deutsch-Österreiechische Eisenbahnen. 631 Range mit den 5 % Oblig, eingetragen waren. Der Nominalbetrag jeder 3 % Obligation wird von frs. 500 auf frs. 325 abgestempelt mit frs. 13 = 4 % Zs., und zwar wird je eine 3 % Ohlig. in eine Oblig. Kategorie A, die pfandrechtlich durch die italienische Annuität gesichert ist, u. eine Oblig. Kategorie B, die pfandrechtlich auf dem Hauptbahnnetz der Ges. an zweiter Stelle nach den 5 % Oblig. sichergestellt ist, zu je frs. 162.50 umgewandelt. Die Oblig. Kategorie A werden nach einem neuen Amort.-Plan im Wege der Verlos. in der Zeit von 1915 bis Ende 1968 u. die Oblig. Kategorie B ebenfalls nach einem néeuen Amort.-Plan, zunächst jedoch, solange die Stücke unter dem Nennwert erhältlich sind, im Wege des freihänd. Rückkaufes, in der Zeit von 1915 bis Ende 1960 getilgt. Die durch den freihänd. Rückkauf der Oblig. Kategorie B erzielten Beträge werden, sowéit sie nicht zur Deckung event. Erhöhung der Kosten der Kotierung an der Pariser Börse heranzuziehen sind, in eine besondere „Reserve zur Erhöhung des Tilg.-Betrages der Oblig. Kategorie B“ hinterlegt. Dieser Reserve fliessen auch die Anteile der Oblig. an den Ertragsüberschüssen der Gesellschaft zu. Wenn die in der Reserve befindl. Kapitalbeträge in irgendeinem Zeitpunkt für alle dann in Umlauf befindl. ganzen Oblig. Kategorie B eine Erhöhung des Tilg.-Betrages um frs. 25 d. h. auf frs. 350 bezw. für die halben Oblig. um frs. 12.50 auf frs. 175 gestatten ist der freihänd. Rückkauf dieser Oblig. einzustellen u. ihre Tilg. nur mehr im Wege der Verlos. zulässig; die verlosten Oblig. werden von da ab zu ihrem Nennwert zuzügl. frs. 25 bezw. frs. 12.50, die aus der Reserve zu entnehmen sind, zurückgezahlt. So oft die in der Reserve befindl. Kapitalbeträge in irgend einem Zeitpunkt für alle dann im Umlauf be- findl. ganzen Oblig. Kategorie B eine weitere Erhöhung des Tilg.-Betrages um eine Stufe von je frs. 5 für die ganzen u. von frs. 2.50 für die halben Oblig. gestatten, wird für die in der Folge verlosten Oblig. von da ab eine neuerliche Erhöhung des Tilg.-Betrages um je frs. 5 bezw. frs. 2.50 aus der Reserve eintreten. Die gemäss dem Übereinkommen v. 16./9. 1903 gebildete „Reserve zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig.“ wird aufgelassen. Die Effektenbestände dieser Reserve mit 31./12. 1914 einschl. der bis zu diesem Zeitpunkt auf- gelaufenen Zs. sind durchwegs in Prior. Oblig. Kategorie B anzulegen, die sodann zu ver- nichten sind. Die Besitzer von 4 % Oblig. Serien Eu. W verzichten auf ihr Pfandrecht an der italien. Annuität u. räumen einer zur Deckung des ab 1915 eintretenden Investitions- bedarfes, zur Rückzahlung der gesellschaftl. Kaufschillingsschuld an den Staat u. zur Be- streitung der Kosten des Sanierungswerkes bestimmten Anleihe bis zum Höchstbetrage von frs. 150 000 000 den eisenbahnbücherlichen Vorrang ein. Die neuen Tilg.-Pläne der 4 % Oblig. beginnen im unmittelbaren Anschluss an die vollständige Tilg. der 3 % Oblig. Ka- tegorie B mit dem Jahre 1960 u. enden mit dem Jahre 1963. Die Tilg. der 4 % Oblig. ist in unmittelbarem Anschluss an die vollständige Tilg. der 3 % Oblig. Kategorie B auch dann vorzunehmen, wenn diese Oblig. infolge verstärkter Tilg. schon vor dem planmässigen End- termin zurückgezahlt sind. Die Südbahn-Ges. ist berechtigt, die 4 % Oblig. im Wege des Rückkaufs zu tilgen, die sich hierdurch gegenüber dem Erfordernis für die Tilg. zum Nenn- wert ergebenden Differenzbeträge werden für verstärkte Tilg. der Oblig. verwendet; da- gegen verzichtet die Gesellschaft auf ihr Recht der verstärkten Tilg. der 4 % Oblig. Serie E u. der verstärkten Tilg. sowie der jederzeitigen Totalkünd. der 4 % Oblig. Serie W, solange noch 3 % Oblig. Kategorie B unverlost im Umlauf sind. Zur besonderen Sicherung des Oblig.-Dienstes ist ein Ausgleichsfonds im Höchstbetrage von K 20 000 000 zu bilden, der zur ergänzungsweisen Bedeckung des Anleihedienstes der Südbahn-Gesellschaft im Falle der Unzulänglichkeit ihrer Erträgnisse bestimmt ist. Dem Ausgleichsfonds sind von 1915 ab angefangen die Ertragsüberschüsse der Gesellschaft so lange ganz zuzuweisen, bis er die Höhe von K 15 000 000 erreicht hat. Von diesem Zeitpunkt an sind ihm bis zur Erreichung seines Höchstbetrages von K 20 000 000 ¾ des Ertragsüberschusses zuzuweisen. Wenn der Ausgleichsfonds infolge von Entnahme zur ergänzungsweisen Bedeckung des An- leihendienstes unter den Betrag von K 15 000 000 bezw. K 20 000 000 gesunken ist, so gelten die für seine erste Schaffung getroffenen Bestimmungen auch für seine Wiederauffüllung. Der Ausgleichsfonds ist zur Deckung von Fehlbeträgen der Gewinn- u. V erlustrechnung des Gesamtunternehmens. Im Falle der Einlösung der der Südbahn-Ges. konz. Eisenbahnen sowie nach vollständiger Tilg. der 3 % Oblig. Kategorie B, der 4 % Oblig. (Serien E u. W) und der noch neu aufgenommenen Oblig. ist des zu diesem Zeitpunkte vorhandenen Ausgleichsfonds der Staatsverwalt. zuzuweisen. Im Falle der Verstaatlichung der Ges. sind überdies, sofern in diesem Zeitpunkt Prior.-Oblig. Kategorie B noch unverlost im Umlauf sind, % in die Reserve zur Erhöhung des Tilg.-Betrages der Oblig. Kategorie B zu hinterlegen. Der Rest des Ausgleichsfonds bleibt zur freien Verfüg. der Südbahn-Ges. Was die Tariffrage betrifft, so kann die Reg., sobald der Ausgleichsfonds K 15 000 000 beträgt. Tarifermässigungen aber nur im Ausmass des vierten Teiles des Ertragsüberschusses verlangen. Doch soll das Ausmass der Tarifermässigung nicht grösser sein als der Betrag, um den der Ertragsüberschuss des letztabgeschlossenen Jahres den des Vorjahres übersteigt. Diese Be- schränkung gilt nicht für die erste Herabsetzung der Tarife. Wenn der Ausgleichsfonds K 20 000 000 erreicht hat, s0 können Tarifherabsetzungen im Ausmass des dritten Teiles des Jahresüberschusses verlangt werden, wieder mit Rücksichtnahme auf das Erträgnis des Vor- jahres, das nicht unterschritten werden darf. Ausserdem kann die Reg. jederzeit Tarif- ermässigungen verlangen, deren Effekt aber eine Einnahmeverringerung von K 500 000 im Jahre nicht übersteigen darf, doch werden solche Ermässigungen bei den vorerwähnten berück- sichtigt. Dieses Tarifherabsetzungsrecht geht nur bis zum Ausmass der Gütertarife der