640 Ausländische Eisenbahnen. in Portugal 770 097, bleiben 19 766 934, davon ab ausserordentl. Ausgaben für Neubauten u. Ergänzungsbauten, für rollendes Material, Mobil. u. Utensil. 4 561 701, Zs. a. priv. Oblig. I. Ranges 10 301 193, Amort. der priv. Oblig. I. Ranges 1 668 140, Amort. der priv. Oblig. II. Ranges 977 863, frs. 3.50 Zs. per Oblig. auf 3 % abgest. Oblig. II. Ranges, frs. 4.66 Zs. per Oblig. auf 4 % abgest. Oblig. II. Ranges, frs. 5.25 Zs. per Oblig. auf 4½ % abgest. Oblig. II. Ranges, bleiben als Vortrag frs. 117 545. 3 Anmerkung: Aus dem Reingewinn pro 1911 sdllten auf Antrag des Verwaltungsrates die am 1./7. 1912 fälligen Coupons der Oblig. II. Ranges wie folgt bezahlt werden: 3 % mit frs. 12.50, 4 % mit frs. 16.66, 4½ % mit frs. 18.75 u. die Suppl.-Zahlung auf die 3 % abge- stempelten Oblig. von 1886 (Beira-Baixa) mit frs. 5 für jede einfache Oblig. Die G.-V. der Aktionäre v. 15. u. 29./7. 1912 beschlossen aber, dass der Reingewinn um einen Betrag von Milr. 101 679 zu kürzen ist, was zur Folge hatte, dass auch die vom Verwaltungsrat vorge- schlagene Zahlung auf die Coupons der Oblig. II. Ranges verkürzt wurde. Gegen diesen Beschluss der G.-V. ist Protest erhoben worden, u. der Verwaltungsrat hat in der Sitzung v. 3./7. 1912 beschlossen, den Besitzern der Oblig. II. Ranges den unbestrittenen Teil des Coupons in bar u. den Rest in einer event. Zahlungsanweisung zu zahlen, demgemäss ge- langte der Coupon Nr. 12 der 4½ % abgestempelten Oblig. von 1889 II. Ranges mit M. 13.75 u. der Coupon Nr. 7 von den Zusatzzinsscheinen der 3 % abgestempelten Oblig. von 1886 (Beira-Baixa) mit M. 3.66 für die einfache Oblig. zur Auszahlung. Der Restbetrag wurde auf Beschl. des Verwaltungsrats vom 18./4. 1913 vom 16./5. 1913 ab mit M. 1.25 (für die ein- fache Oblig gerechnet) für die 4½ % Oblig. von 1889 II. Ranges gegen Einreichung des Coupons Nr. 13 u. mit M. 0.34 (für die einfache Oblig. gerechnet) für die 3 % Oblig. (Beira- Baixa) gegen Einreichung des Coupons Nr. 8 gezahlt. * Dividenden 1912–1915: 0, 0, 0, 0 %. Zahlstellen für die Div.: Lissabon: Ges.-Kasse; Berlin: Bank für Handel u. Ind., Paris: Comptoir National d'Escompte de Paris, Crédit Lyonnaise, Société Générale de Crédit Industriel et Commerciale, Société Genérale pour favoriser le développement du Commerce etdel'Industrie en France. Zahlung der Div. unter Abzug verschiedener Steüuern. Die Div. für das J. 1910 wurde vom 20./10. 1911 ab auf Coup. Nr. 59 mit Rs. 1646 = frs. 8.55= M. 6.84 netto bezahlt. Rumänische Eisenbahnen. Brasso (Kronstadt) Häromszéker Local-Eisenbahn Actien-Gesellschaft, Budapest. Gegründet: Am 1. Mai 1890. Koncession: Ab 18. April 1890 auf 90 Jahre. 33 Zweck: Bau und Betrieb einer von Brassé (Kronstadt) einerseits bis Zernest, andererseits über Sepsi-Szent-György bis Kézdiväsärhely zu führenden Lokaleisenbahn, sowie einer von Brassé (Kronstadt) abzweigend bis Hosszüfalu führenden und als Dampf-Tramway zu betreibenden Flügelbahn. Für eine Verlängerung der Linie einerseits bis Zajzon andererseits auf den Angerplatz der Stadt Brassé sind die Pläne seitens der Ges. angefertigt worden. Jedoch kann die Verwirklichung dieses Projektes ohne entsprechende Unterstütz. der Interessenten nicht in Aussicht gestellt werden. Die Einführung des elektrischen Betriebes auf der Trambahnstrecke ist beabsichtigt; es haben bereits mit der Stadtgemeinde über Strombezug u. Grundabtretungen Verhandlungen stattgefunden, doch steht noch die Genehmigung der Regierung aus. Die Durchführung der Elektrifizierung wird haupt- sächlich dadurch verhindert, dass die Stadt Brassé infolge der allgemeinen herrschenden ungünstigen finanziellen Verhältnisse die Stromerzeugungs-Centralanlage bisher nicht ausbauen konnte. Die Betriebsführung der Hauptlinien ist auf Grund eines am 2. Juni 1891 abgeschlossenen Normalvertrages den Ung. Staatsbahnen übertragen, während die Hosszufaluer Flügelbahn in eigenem Betriebe der Ges. steht. Die Verlängerung der Linie Kézdivaäsärhely nach Bereczk, 22 km lang, wurde-im Juli 1907 dem Verkehr über- geben. Die G.-V. v. 12./5. 1909 erteilte der Direktion die Bevollmächtigung, mit der Fogaras-Brasséer Lokalbahn einen Vertrag bezügl. gemeinschaftl. Benutzung der Station Brass0-Bertalan u. der Linie Brassé-Bertalan-Brasso abschliessen zu können. Rückkaufsrecht des Staates: 1) Der Staat ist berechtigt, das Eigentums- und Besitzrecht der Bahn in dem Fall einzulösen, wenn eine Hauptlinie gebaut wird, welche in der- selben Richtung zu führen ist, wie die koncessionierte Vicinalbahn. Als Einlösungs- preis gilt in den ersten 10 Jahren vom Datum der Koncessionsurkunde jener Betrag, welcher dem in der Koncessionsurkunde festgestellten Baukapital entspricht; nach 10 Jahren wird bei Ermittelung des Einlösungspreises das Reinerträgnis der letzten 7 Jahre derart als Basis genommen, dass nach Ausscheidung der ungünstigsten 2 Jahre der Einnahmendurchschnitt der verbleibenden 5 Jahre mit 5 % kapitalisiert, den Ein- lösungspreis bilden wird, welcher aber für den Fall, als der Stand und die Einrichtung der Bahn sich im betriebsfähigen Zustande befinden, nicht geringer sein kann, als das in der Koncessionsurkunde festgesetzte Baukapital. Das Baukapital ist nach der Koncessionsurkunde für die Hauptlinie Brassé (Kronstadt)-Zernest, Brassé Kézdiväsärhely mif fl. 2 800 000, für die Flügelbahn Brassé (Kronstadt)-Hosszufalu mit fl. 400 000 fest- gesetzt. 2) Das sofortige Einlösungsrecht seitens des Staates tritt auch dann in Kraft,