Tschecho-slowakische Eisenbahnen. 669 Haupt- u. Nebenlinien Lit. B 278,419 km. Die vom 1./7. 1919 ab durchgeführte Erhöh. der Personen-, Gepäcks- und Gütertarife war, um die Genehmigung der Reg. zu erhalten, an Bedingungen geknüpft, welche in einem Protokoll vom 21./6. 1919 niedergelegt sind. Von diesen Bedingungen sind die wichtigsten: 1) Die- Ges. verpflichtet sich, die erhöhten Tarife bis zur Höhe ihrer bis zum 30./6. 1919 gültigen Tarife in demselben Ausmass u. zu derselben Zeit wie die tschecho-slovakischen Staatsbahnen zu ermässigen. 6) Sollte der bilanzmässige Gesamt-Reinertrag der beiden Unternehmungen Lit. A u. B nach Abzug des Betrages, welcher zur Deckung eines etwaigen Verlustvortrages u. der durch die Statuten vorgeschriebenen Vorschussrückzahlungen, ferner zur Dotierung des Reservefonds erforderlich ist, sowie nach Deckung der statutenmässigen Entlohnung des Verwaltungsrates die Summe von K 2 260 000 pro Jahr übersteigen, so verbleiben von dem Überschuss der Buschtéhrader Eisenbahn zur freien Verfügung vorerst 6 % Zinsen des am Schluss des vorangegangenen Betriebsjahres in den nachstehend erwähnten Investitionsfonds angelegten Betrages u. von dem erübrigenden Betrage 50 % höchstens jedoch weitere K 1 140 000. Der Restbetrag des Reinertrages wird in einem besond. Investitionsfonds hinterlegt, der zu solchen Invenstitionen im Interesse des gesellschaftl. Unternehmens zu verwenden ist, welche die Staatsverwaltung der Ges. unter gleichzeitiger Genehmigung ihrer Deckung aus diesem Fonds auferlegen oder bewilligen wird. Die Entscheidung über die Anlegung dieses Fonds bleibt der Staats- verwaltung vorbehalten. Bei einer Erhöh. des A.-K. der Ges. ist die vorstehehende Be- stimmung den geänderten Verhältnissen anzupassen. 7) Im Falle der Einlösung der gesell- schaftl. Bahnlinien nach den Bestimmungen der Konzessionen u. aller bisherigen ergänzenden Vereinbarungen sind die aus den Betriebsergebnissen dem vorerwähnten Investitionsfonds zugewiesenen Jahresbeträge in die Reinerträgnisse der betreffenden Jahre nicht einzurechnen. Für jene Jahre jedoch, in welchen das Reinerträgnis infolge der Nichteinrechnung unter jenen Betrag sinken sollte, welcher nach Abzug der Dotierung des Reservefonds zur Ver- teilung einer 5 %igen Div. erforderlich ist, ist diese Einrechnung bis zur Höhe jenes Betrages gestattet, welcher zur Erzielung des erwähnten Reinerträgnisses erforderlich ist. Der im Zeitpunkte der Einlösung der gesellschaftl. Bahnlinien etwa noch nicht verwendete Teil des Investitionsfonds geht ohne Entgelt in das Eigentum des Staates über. Sollte die vom 1./7. 1919 ab in Kraft tretende Tariferhöhung wieder aufgehoben werden, so wird auch die Ges. nicht weiter verpflichtet, die durch diese Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen; die Bestimmungen des Punktes 7 bleiben jedoch auch weiterhin in Geltung. Sollte diese Tariferhöhung nur ermässigt werden, so wird zwischen der u. der Ges. rücksichtlich dieser Verpflichtungen eine neue Vereinbarung getroffen wefden. Abgesehen von diesen zwei Fällen wird auf Verlangen der Buschtérader Eisenbahn eine Revision dieser Vereinbarung zu Gunsten der Ges. nach Ablauf des Jahres 1921 durchgeführt werden, falls eine solche Revision mit Rücksicht auf die finanzielle Lage des Unternehmens sich als notwendig erweisen würde. Da die vom 1./7. 1919 ab eingetretene Tariferhöhung nicht ausreichte, wurde mit Ge- nehmigung der Regier. eine weitere Erhöh. des Gütertarifes vom 16./5. 1920 u. des Personen- tarifes vom 1./6. 1920 ab durchgeführt. Die normalen Betriebseinnahmen der Ges. im Geschäftsj. 1920 reichten zur Deckung der Gesamtausgaben nicht aus, daher wandte sich die Ges. an die Staatsverwalt. mit dem Ansuchen um gänzliche Belassung der Einnahmen aus dem Kriegszuschlage. In dem Protokoll vom 27. Mai/1. Nov. 1921 kam es alsdann zu nachstehender Vereinbarung: Die Staatsverwaltung belässt nach ihrem freien Ermessen u. ohne jede Präjudiz für ihre Disposition mit dem Zuschlage zu den Beförderungspreisen bzw. mit der Frachtsteuer für das Jahr 1921 u. die folg. Jahre der Ges. den Kriegszuschlag zu den Beförderungspreisen für das Jahr 1920 u. erklärt ihre Zustimmung dazu, dass die Ges. eine Prior.-Anleihe aufnehme u. zwar unter folg. Bedingungen. 1. Die Staatsverwalt. belässt, bzw. gewährt der Buschtéhrader Eisenbahn einen Teil des Ertrages des Kriegszuschlages zu den Beförderungspreisen für das Jahr 1920 in der Höhe, welche zur Deckung des durch die fachlichen Regierungsorgane festzustellenden bilanzmässigen Fehlbetrages der Buschtéhrader Eisenbahn einerseits für das Jahr 1919, andererseits für das Jahr 1920 erforderlich ist. Als Voraussetzung für die Festsetzung des bilanzmässigen Fehlbetrages der Buschtérader Eisenbahn für das Jahr 1920 wird festgesetzt: a) die a. o. Dotation des Pensionsfondes der Buschtöéhrader Eisenbahn wird für dieses Jahr mit keinem höheren Betrage als 1 Mill. K6 (eine Million Ké) bemessen werden; b) die Aus- lagen für die Erneuerungsarbeiten im Jahre 1920 werden aus den Erneuerungsfonden beider gesellschaftlichen Unternehmungen Litt. A. und Litt. B gedeckt werden. Der im ersten Absatze dieses Punktes angeführte Teil des Kriegszuschlages wird bei Bemessung der Erwerbs- steuer für das Jahr 1921 nicht als Teil des steuerpflichtigen Gewinnes behandelt u. daher der Besteuerung nicht unterworfen werden; ebenso wird er – als a. o. Einnahme der Ges. —f dem bilanzmässigen Gewinne der in Betracht kommenden Einlösungsjahre nicht zu- gerechnet werden. 2. Die durch den Verkauf der Rapitzer Kohlenwerke freigewordenen Prioritätsobligationen Emission 1896 werden zur Freimachung der Reserve- u. Erneuerungs- Fonde der Unternehmungen Litt. A u. Litt. B, sowie der Reserve für Neubauten des Unter- nehmens Litt. A verwendet werden, soweit diese Fonde zur Bestreitung von Bahnanlage- kosten, d. E. von Auslagen, die zu Lasten des Baukontos gedeckt werden sollten, verwendet wurden. Der Restbetrag der angeführten Prioritätsobligationen wird dann zur Deckung von Investitionsauslagen verwendet werden. 3. Soweit die Buschtérader Eisenbahn-Ges. die