670 Ausländische Eisenbahnen. (nach § 53 der Gesellschaftsstatuten gebildeten u. im Sinne des vorangehenden Punktes 3 dieses Protokolles freigemachten) Reservefonde beider Unternehm. Lit. A u. Lit. B nicht zur Verminderung des bilanzmässigen Fehlbetrages für die Jahre 1919 u. 1920 heranziehen sollte, wird die Buschtéhrader Eisenbahn-Ges. verpflichtet sein, aus dem bilanzmässigen Reinertrage künftiger Betriebsjahre jenen Betrag, welcher nach Abzug des zur Deckung eines event. Verlustvortrages u. der durch § 57 der Gesellschaftsstatuten vorgeschriebenen Vorschuss- rückzahl. erforderlichen Betrages, weiter nach der pflichtmässigen Dotierung der R.-F. nach §53 der Statuten, sowie nach Deckung der statutenmässigen Entlohnung des V.-R. u. nach Auszahl. einer 5 % Div. erübrigen wird, an die Staatsve waltung abzuführen u. zwar bis zur Höhe des Betrages, welcher aus diesem R.-F. im Jahre 1920 zur angegebenen Verminderung des bilanzmässigen Fehlbetrages für das Jahr 1919 u. 1920 nicht verwendet wurde. Die Buschtéhrader Eisenbahn-Ges. verpflichtet sich, falls dieser Betrag bis zum Tage der Einlösung oder des Heimfalles ihrer Eisenbahn-Unternehmungen an die Staatsverwalt. noch nicht vollständig abgeführt sein sollte, ihn der Staatsverwalt. insoweit zu bezahlen, als hierzu die nach $§ 53 der Statuten errichteten Fonds ausreichen sollten. Die Buschtérader Eisenbahn- Ges. verpflichtet sich weiter, bis zu der Zeit, zu welcher sie der hier erwähnten Verpflicht. vollständig nachgekommen sein wird, über diese R.-F. nur mit Zustimmung des Eisenbahn- u. Finanz-Ministeriums zu verfügen. 4. Den nach Deckung des Fehlbetrages im Sinne des Punktes 1 dieses Protokolles erübrigenden Teil des Kriegszuschlages zu den Beförderungs- preisen für das Jahr 1920 wird die Staatsverwalt. der Buschterader Eisenbahn-Ges. als Dar- lehen zur Deckung von Investitionen belassen. Dieses Darlehen wird analog wie das Prior.- anlehen, zu welchem mit diesem Protokolle die grundsätzliche Zustimmung erteilt wird (Punkt 5), verzinst u. getilgt werden. Dem Staate bleibt das Optionsrecht auf künftig emittierte Aktien oder Prioritätsobligationen der Ges. in jenem Betrage, welcher dem nicht rückgezahlten Betrage des Darlehns gemäss Absatz 1 dieses Punktes entspricht, vorbehalten. Wenn es zur Einlösung der Buschtöhrader Eisenbahn nach den Konzessionsbestimmungen kommen sollte, wird der durch Titres nicht bedeckte, nicht zurückgezahlte Teil dieses Darlehens als durch Investitionen, welche hierfür durchgeführt wurden, rückgezahlt betrachtet werden. Den allfälligen Rest eines derartigen Darlehenbetrages, welcher zur Zeit der Einlösung zur Durchführung von Investitionen noch nicht verwendet wurde, wird die Buschtéhrader Eisenbahn-Ges. der Staatsverwalt. samt zugehörigen fälligen Zinsen bar rückzahlen. 5. Die Staatsverwalt. genehmigt grundsätzlich, dass die Buschtöéhrader Eisenbahn-Ges. eine während der Konzessionsdauer zu tilgende Prior.-Anleihe im Nominalbetrage von 30 Mill. Ké (dreissig Millionen Ké8) zur Durchführung von Investitionen aufnehme. Die Art des Abschlusses, der Verlosungsplan u. die Prior.-Obl.-Formularien dieser Prior.-Anl. unterliegen der Zustimmung der Staatsverwalt. Der Erlös aus dieser Prior.-Anl. darf nur zur Deckung von Investitions- auslagen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des im ehemaligen österreichischen Handels-Ministerium am 22. Okt. 1893 aufgenommenen, die Prior.-Anl. Em. 1896 betreffenden Protokolls, insbesondere nach den Bestimmungen der Punkte 2, 3 u. 4 dieses zitierten Protokolles u. auf Grund des mit dem Erlasse des Eisenbahnministeriums vom 5. Sept. 1921, Z. 29 776–11/I, genehmigten Investitionspräliminars verwendet werden. Der Staatsverwalt. bleibt das Recht vorbehalten, auch ausserhalb des Rahmens dieses Investitionspräliminars die Durchführung notwendiger Investitionen auf Grund der Konzessionsbestimmungen zu verlangen. Ebenso behält sich die Buschtéhrader Eisenbahnges. das Recht vor, mit Zustimmung der Staatseisenbahnverwaltung den Erlös der Prior.-Anl. zur Durchführung von anderen Investitionen, welche sich vielleicht später als notwendiger erweisen sollten, an Stelle der in dem genehmigten Investitionspräliminare beantragten Investitionen zu verwenden. Die Staatsverwalt. ist inbesondere auch berechtigt, sich auf die von ihr als geeignet erkannte Weise davon zu überzeugen, ob die Investitionen tatsächlich durchgeführt u. richtig ver- rechnet werden. Steinkohlenwerk Buschtéhrad- Rapitz wurde durch Beschluss der a. o. G.-V. v. 30./7. 1918 an die Prager Kreditbank für einen Kaufpreis von K 18 000 000 mit Wirkung vom 1./7.1918 verkauft. Im Mai 1916 erwarb die Buschtéhrader Eisenbahn-Gesellschaft gemeinschaft- lich mit dem Aussiger Chem. Verein die bisher unerschloss. Kaestner'schen Gruben- felder im Falkenauer Revier mit einer jährl. Förderungsmöglichkeit von 500 000 t zu einem Preise von ca. M. 2 000 000. Am 8./2. 1917 wurde alsdann die Falkenauer Kohlenbergbau A.-G. gegründet mit einem A.-K. von K 4 000 000, wovon die Buschtéhrader Eisenbahn K 1 980 000 übernahm. Das ehemals Kästnersche Grubenfeld umfasst 27 einfache u. 12 Doppel-Grubenmassen im Ausmasse von 2 290 916 qm u. Üperscharen von 160 248,24 qm, zusammen demnach 2 451 164, 24 qm. Konzessionen: 80 Jahre vom Datum der Konz.-Erteilung bei der Konz. v. 11./1. 1867, 90 J. vom Tage der Betriebseröffnung bei der Konz. v. 1./7. 1868. Rückkaufsrecht: Der Staat ist berechtigt, von 1898 ab die Bahn anzukaufen; er muss für die Aktie mind. eine für die Dauer der Konz. zu gewähr. Rente von 5 % u. die nötige Tilg.-Quote geben. Kapital: Ké 22 680 000 in Aktien Lit. A à Ké& 1050, wovon Ende 1920 getilgt sind Ké 691 950, K& 34 600 000 Aktien Lit. B à Ké 400. Die Besitzer der Aktien Lit. A haben Anspruch auf die Erträgnisse des Bahnnetzes Lit. A, die Besitzer der Aktien Lit. B auf die Erträgnisse des Bahnnetzes Lit. B. Übersteigt jedoch nach einem Betriebsjahre der als Super- Div. zu verteil. Rest des Reingewinns einer Ünternehm. 5 % ihres A.-K., so ist der diese 5 %