0684 Ausländische Eisenbahnen. Die Ges. hatte nach dem Balkankriege das Recht auf den Betrieb folgender Linien: In der Türkei: 1) von Konstantinopel über Adrianopel an die neue türkisch-bulgarische Grenze bei Svilengra; (357.172 km); 2) Adrianopel – neue türkisch-bulgarische Grenze bei Demotika (63.416 km) 3) Alpullu (Station der Linie 1) nach Kirkkilisse (45.620 km). In Bulgarien: 1) alte türkisch- bulgarische Grenze – neue türkisch-bulgarische Grenze bei Svilengrad (6.042 km); 2) neue türkisch-bulgarische Grenze bei Demotika – Dedeagatsch am Aegäischen Meer (79.540 km). In Griechenfand: von Salonik am Aegäischen Meer nach der neuen griechisch-serbischen Grenze bei Gueygueli (77.350 km) und in Serbien: 1) von der neuen griechisch-serbischen Grenze bei Guevgueli über Uesküb nach Mitrovitza (285.540 km) und 2) Uesküb (Anschluss- punkt der Linie 1) –— alte türkisch-serbische Grenze bei Zibeftsche (85.109 km); alle Linien Monastir gehörende Linie, u. zwar in Griechenland Salonik — Florina (201.877 km) und normalspurig. Ausserdem betrieb die Ges. die der Société du Chemin de Fer Ottoman Salonique- in Serbien: serbisch-griechische Grenze bei Florina — Bitolia [früher Monastir] (16.989 km); ebenfalls normalspurig. Das A.-K. dieser Ges. besteht aus frs. 10 000 000 Vorz.-Aktien u. frs. 10 000 000 St.-Aktien u. zwar aus je 20 000 Aktien zu frs. 500 mit 50 % Einzahlung. Im April 1913 erwarb die Betriebsgesellschaft von der Bank für Orientalische Bahnen in Zürich die bisher im Besitz derselben gewesenen 19 250 Vorz.-Aktien u. 19 250 St.-Aktien der Société du Chemin de Fer Ottoman Salonique-Monastir zum Preise von frs. 250 per Stück. Sie ist jetzt fast alleiniger Aktionär. Am 3./10. 1915 erklärte die griechische Regierung der Ges., dass sie infolge der politischen Verhältnisse gezwungen sei, provisorisch u. während der Kriegsdauer den Betrieb der 77.350 km langen Strecke Salonik-Guevgueli sowie die Linie Salonik-Monastir selbst zu besorgen, Erklärung, die sofort in die Tat umgesetzt wurde. Ausserdem nahm am 7./10. 1915 die bulgarische Regierung gewaltsam Besitz von dem Betrieb der Linie Svilengrad-Dedeag- hadje in einer Länge von 192.141 km. Die Ges. erhob Einspruch gegen diese Verletzungen ihres Betriebsvertrages, musste aber schliesslich, da seitens der bulgarischen Regierung ihrem Verlangen um Rückgabe des Betriebes keine Folge gegeben wurde, mit der bulgarischen Regierung wegen der ihr zu- zusprechenden Entschädigung für die Ablösung des Betriebes in Verhandlungen eintreten. Diese Verhandlungen haben 11./5. 1916 zum Abschluss eines Entschädigungsvertrages geführt. Die Ges. erhält von der bulgar. Regierung wegen des Verlustes ihres Betriebsrechtes für die noch verbleibende Konzessionsdauer vom 6./10. 1915 bis 31./12. 1957 eine Entschädigung von Goldlewa 24 291 640,49, für Materialien u. Verbrauchsgegenstände Goldlewa 329 531,29 für Inventar Goldlewa 196 197,84, für Grundstücke Goldlewa 8250,45 u. für Personal- entschädigungen Goldlewa 141 427, 17, insgesamt Goldlewa 24 967 047,24. Die bulgar. Reg. ist verpflichtet, alle diese Beträge spätestens 1 Jahr nach der Ratifikation der Friedensverträge zum festen Kurse von M. 81 für Goldlewa 100 in Barem oder in Titeln eines konsolidierten Auslandsanlehens zu bezahlen. Bis dahin hat sie die Entschädigungssumme zu verzinsen. Auch bei der griechischen Regierung wurde gegen die begangene Verletzung der ver- traglichen Bestimmungen offfziell protestiert. Nach der Erklärung der griechischen Re- gierung in einem Gesetz betreffend die Verwaltung der Staatsbahnen vom 2./15. Nov. 1917 ist bestimmt, dass der griechische Staat sofort eine Reihe von Eisenbahnen, die er als sein Eigentum erklärt, in Verwaltung u. Betrieb übernehme. Unter diesen Linien befinden sich die Strecken Salonik-Guevgueli und Salonik-Monastir. Am 3./6. 1916 ist die Linie durch die französ.-englische Orientarmee besetzt worden. Die Gesellschaft hat die Ottomanische Reg. um Schutz ihrer Rechte in einem zukünftigen Friedensvertrag mit Griechenland ersucht undl ist ihr dieser Schutz in ihrer Eigenschaft als Ottomanische A.-G. am 25./11. 1917 auch zu- gesagt worden. Der Betrieb der in Serbien gelegenen Strecken befindet sich z. Z. in den Händen der okkupierenden Armeen der Zentralmächte, an welche sich die Ges. zur Wahrung ihrer Interessen gewendet hat. Seit dem Datum der Besetzung dieser Linien werden von der Ges. inkl. der Linie Alpullu-Kirkkilisse noch 323.620 km betrieben, welche insgesamt aut türkischem Territorium liegen. In der Zeit vom 28./6. bis 12./10. 1916 baute die Ges. für Rechnung der türk. Reg. eine 3,013 km lange Normalspurbahn zwischen der bei der türkischen Stadt Adrianopel gelegenen Maritzabrücke u. der bulgar. Stadt Odrin (Karagatsch). Rechtsverhältnis zwischen der Reg. u. der Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen: Die Konzessionsdauer ist durch eine Erklärung der türk. Reg. vom 1./13. März 1894 bis auf den 1./1. 1958 (n. St.) festgelegt worden. Nach Ablauf der Konz. tritt die Reg. ohne weiteres in alle Rechte der Ges. ein. Das Rollmaterial u. sonst. Mobiliar hat die Reg. gegen Erstattung des von Sachverständ. festzustellenden Wertes zu übernehmen; Vorräte jedoch nur, soweit sie für einen 6monat. Betrieb erforderlich sind. Von den Betriebseinnahmen nimmt die Ges. frs. 7000 pro km u. Jahr vorweg. Von dem Überschuss bis zu frs. 3333,.33 pro km u. Jahr behält sie weitere 55 % während die restl. 45 % an die Reg. abzuführen sind. Indessen hat die Ges., gleichviel wie hoch die Bruttoeinnahme ist, der Reg. aus den ihr gehör. 45 % eine Mindesteinnahme von frs. 1500 pro km u. Jahr garantiert. Die auf die Linien der Türkei Nr. 1 u. 2, Bulgariens Nr. 1 u. 2, Griechenlands u. Serbiens Nr. 1 sowie auf die abgetretene Linie bis Bellova ent- fallende Mindestabgabe ist durch Vertrag vom 1./13. März 1894 für den Dienst der 4 % Ottoman. Anleihe von 1894 verpfändet. Laut Vertrag vom 15./6. 1909 erfolgt vom 5./6. 1909 die Teilung der Einnahmen von den noch verbleibenden Linien mit Ausnahme der Linie Alpullu-Kirk- kilisse in der Weise, dass von dem Überschuss der Einnahmen über frs. 10 333.33 Pro