690 Ausländische Eisenbahnen. Konzession: Durch den Vertrag v. 17./9. 1895, welcher an die Stelle des früheren Ver- trages getreten ist, wurde die Konzession bis 31./12. 1948 verlängert. Nach Ablauf der Konzession, also am 1./1. 1949, tritt das Heimfallsrecht der Hauptstadt ein. Mit diesem Zeitpunkte geht das ganze Eisenbahnnetz mit den zum Eisenbahnbetriebe gehörenden Aus- rüstungen, Hochbauten, Stromerzeugungsanlagen, Wagenmaterial kostenfrei, unentgeltlich in den Besitz der Hauptstadt über. Der Hauptstadt Budapest steht das Recht zu, vom 1./1. 1923 an die Eisenbahn mit allem mobilen u. immobilen Zubehör, wann immer mit vorheriger 2jähr. Kündigung per 1./1. einzulösen. Im Falle der Einlösung ist die Haupt- stadt verpflichtet, die auf Grund des Vertrages emittierten u. noch zu emittierenden noch nicht verlosten Aktien u. Oblig. im Sinne des Amortisationsplanes zu tilgen. Der Haupt- stadt steht das Recht zu, die in Umlauf befindlichen Aktien u. Oblig. auch auf einmal im ganzen zu kündigen. Auch ist die Hauptstadt verpflichtet, vom Tage der Einlösung auf die übrig bleibende Zeit der Konzession die Zs. der Oblig. u. jene Div. der Aktien u. Genuss- scheine zu bezahlen, welche sich aus 7 der Kündig. vorhergegangenen Jahren nach Abzug der 2 schlechtesten Jahre im Durchschnitt ergeben. Hierbei wird bemerkt, dass diese Div. nur aus dem Erträgnis des Eisenbahngeschäftes berechnet wird, und die aus dem freien Vermögen der Ges. stammenden Einkünfte nicht eingerechnet werden. Die durch die Haupt- stadt zu bezahlende Div. kann höchstens 11 % des Nominalwertes einer Aktie u. 6 % als Super-Div. per Genussschein betragen. Sollte die obenerwähnte Durchschnitts-Div. weniger als 5 % des Nominalwertes der Aktie betragen, so ist eine Div. von 5 % seitens der Haupt- stadt gesichert. Es tritt das Recht einer Revision der Fahrpreise seitens der Hauptstadt ein, wenn das ausschliessliche, aus dem Eisenbahngeschäft sich ergebende Reinerträgnis in 5 einander folgenden Jahren 10 % des A.-K. übersteigt. Im Sinne des Vertrages hat die Ges. an die Hauptstadt während der Konzessionsdauer für die Grundbenutzung folgende Abgabe zu leisten von den Brutto-Einnahmen aus der Personen- u. Frachtbeförderung: Bis K 4 000 000 3 %, für je weitere K 1 000 000 4 % bezw. 5, 7, 10, 13 u. 16 %. Die Budapester Strassen-Eisenbahn ist für elektr. Betrieb mit ober- u. unterirdischer Leitung ausgebaut. Die Ges. besitzt 2 eigene Stromerzeugungsanlagen u. eine Unterstation. Die Maximalleistungsfähigkeit beträgt 34 560 PS. Die Budapester Strassen-Eisenbahn-Gesellschaft hat die nachstehenden Bahnen in ihren Konzern einbezogen, welche eine Ergänzung ihres Netzes bilden u. auf deren Geschäfts- führung sie durch ihren Aktienbesitz einen entscheidenden Einfluss ausübt: 1. Budapester Vizinalbahnen (Gesamt-A.-K. K 73 963 900, davon im Besitz der Ges. K 72 699 100 Aktien u. 4424 Genussscheine, Div. 1912–1920: 4½, 4½, 4, 4, 4½, 4, 3½, 0, 0 %); 2. Budapest Ujpest-Rakospalotaer Strassenbahn (Gesamt-A.-K. K 12 206 200, davon im Besitz K 6 792 600 Aktien u. 6886 Genussscheine, Div. 1912–1920: 6½, 6½, 5, 4, 5, 4; 0, 0, 0 %); 3. Franz Josef-Untergrundbahn (Gesamt-A.-K. K 7 200 000, davon im Besitz 3 513 200 Aktien u. 434 Ge- nussscheine, Div. 1912–1920: 5, 5, 4½, 5, 7, 7, 7, 0, 0 %). Bei Ausbruch der Revolution am 31./10. 1918 wurde die Verkehrsleitung der Eisen-: bahnen der Ges. im Auftrage des Nationalrates von Bevollmächtigten übernommen, und vam 5./11.1918 wurden die Betriebe der vereinigten Budapester Verkehrsunternehmung in Verwaltung der Hauptstadt Budapest übergeben. Durch Verordnung der sogen. Volks- regierung vom 22./11. 1918 wurden die Eisenbahnen samt Beständen u. Pensionsfonds als Gemeingut einverleibt und gleichzeitig erklärt, dass die Entschädigung für die Eisenbahn- betriebe u. Bestände durch besondere Rechtsbestimmungen geregelt werden. Als nach Sturz der Proletardiktatur das Privateigentum wieder hergestellt wurde, kam die Ges. wieder in den Besitz der Zinshäuser mit Ausnahme derjenigen, welche am 5./11. 1918 anlässlich der Enteignung unter Verwaltung der Budapester Ver- einigten Stadtbahnen gestellt wurden. Die am 7./8. 1919 entstandene Regierung hat an- geordnet, dass die enteigneten hauptstädtischen Bahnen vorläufig als Vereinigte Stadt- bahnen unter Leitung eines Ministerial-Kommissärs verbleiben. Das Gesetz über die Wiederherstellung der Verfassung 1920: I hat die Rechtsordnung u. Kontinuität her- gestellt, demzufolge die Unternehmungen verständigt wurden, däss die Regierung die enteigneten Eisenbahnen zurückzugeben geneigt wäre und bezüglich der Rücknahme eine Erklärung erwarte. Die Ges. hat in einer Eingabe erklärt, dass sie unter unbedingter Aufrechterhaltung ihrer Schadenersatzansprüche bereit sei, die Eisenbahnen wieder zurück- zunehmen; gleichzeitig hat sie aber nachgesucht, dass die jetzige Verwaltung bis zum 1./9. 1920 aufrechterhalten bleibe, damit inzwischen die hauptstädtische Verkehrsfrage ein- heitlich gelöst werden könne. Durch eine Verfüg. des Kgl. ung. Ministeriums v. 10./5. 1921 wurde bestimmt, dass der Besitz der Eisenbahnlinien u. der sonst. Bestände der Budapester Strasseneisenbahn-Ges., der Budapester Vizinalbahn A.-G., der Budapester Elektr. Stadtbahn A.-G., der Franz Josef Untergrundbahn A.-G. u. der Budapest-Szentlörinoer Elektr. Vizinal- bahn A.-G. rechtmässig den genannten Akt.-Ges. gehört. Solange die Separierung u. Teil. des Vermögens u. Besitzes der einzelnen Ges. nicht durchführbar ist, besorgt den Betrieb auch ferner provisorisch die Firma der Budapester Vereinigten Städtischen Eisenbahnen als Erwerbsges. mit der unbeschränkten u. solidarischen Verbindlichkeit der genannten Akt.- Ges. als Mitgl. dieser Erwerbsges. Falls die Möglichkeit eintritt, dass irgend einer der genannten Akt.-Ges. ihre Eisenbahnlinien u. Bestände zurückgegeben werden können, wird der Kgl. ung. Handelsminister ermächtigt, die Verordnung für die betreffende Akt.-Ges. ausser Kraft zu setzen u. die Eisenbahnlinien nebst Beständen in ihren unbeschränkten