Nachtrag. 699 Ungarische Westbahn (Stuhlweissenburg-Raab-Graz) in Budapest. Gegründet: Im Jahre 1869. Koncessionen: Vom 14. Juli 1869 und 2. Febr. 1870. Dauer derselben 90 Jahre von Betriebseröffnung an bis 1. Mai 1963. Rückkaufsrecht: Die ungarische Regierung hat vom 1. Jan. 1889 den Betrieb der ungarischen Linie übernommen und im Jan. 1893 den auf diese Strecke entfallenden Anteil an Aktien und 5 % Obligationen in ungar. 4 % Kronenrente konvertiert resp. gekündigt. Die steierische Linie ist seit 1. Jan. 1889 im Betrieb der österreichischen Staatsbahnen, die österreichische Regierung zahlt hierfür bis 1962 eine jährliche Rente von fl. 331 060. Kapital: Ursprünglich fl. 15000 000, nach Abzug der von der ungar. Regierung übernommenen und konvertierten Aktien, jetzt fl. 2 740 600 in Aktien à fl. 200. Die Tilgung der Aktien erfolgt nach der Amortisation der Obligationen innerhalb der Koncessionsdauer. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Sem. Stimmrecht: Je 10 Aktien = 1 St. Dividenden: Die Zahlung der Dividenden geschieht halbjährlich am 1. Jan. und 1. Juli, jeder Coupon wird mit fl. 4.947 in Silber eingelöst. Coup.-Verj.: 5 J. n. F. Kurs der Aktien Ende 1912–1921: 96.50, 96, (0 60, „ Potiert Frankf. a. M. Beim Handel an der Frankf. Börse bis Ende 1898 in fl- per Stück, wobei fl. 100 = M. 200, u. 5 % Zs. v. 1./1., 1./7., seit 1./1. 1899 in Prozenten, wobei fl. 100 = M. 170, ,4 % . 11, 1% Nachtrag. 3 0 90 2 0 0 7 Preussische Zentralstadtschaft in Berlin, Viktoriastr. 20. Die Preussische Zentralstadtschaft in Berlin ist auf Grund der von den zuständigen Ministerien festgesetzten Satzung am 23./1. 1922 staatlich genehmigt worden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Nach §$§ 1 der Satzung sind ihr von den bisher in Preussen bestehenden Stadtschaften die Stadtschaft der Provinz Brandenburg in Berlin, die Pommersche Stadtschaft in Stettin u. die Ostpreussische Stadtschaft in Königsberg i. Pr. beigetreten. Die Preussische Zentralstadtschaft hat den Zweck, den Hausbesitzern in den Provinzen Brandenburg, Pommern u. Ostpreussen einen dauernden Realkredit durch Gewährung von Hypothekendarlehen mittelst Ausgabe von Zentralstadtschaftsbriefen zu beschaffen. Der Darlehnsnehmer hat der betreffenden Einzelstadtschaft für deren Forderung an Kapital, Zinsen u. Kosten Hypothek zu bestellen, sich im übrigen den Bestimmungen ihrer Satzung u. der Satzung der Zentralstadtschaft ausdrücklich zu unterwerfen u. die Eintragung auf dem Grundbuchblatt des zu beleihenden Grundstücks oder Erbbaurechts satzungsgemäss herbeizuführen. Auf Grund einer solchen Darlehnsurkunde erfolgt die darlehnsweise Über- weisung der Zentralstadtschaftsbriefe an die betreffende Einzelstadtschaft, so dass die Einzel- stadtschaft für den Zentralstadtschaftsbrief haftet. Die Zentralstadtschaftsbriefe sind gemäss Erlass des Preussischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 5./4. 1922 mündelsicher; sie lauten auf den Inhaber, können jedoch auf Antrag auf den Namen des Inhabers oder eines Dritten umgeschrieben werden. Sie können seitens des Inhabers nicht u. seitens der Zentralstadt- schaft nur in dem Umfange gekündigt werden, in welchem Darlehen zur Tilgung bezw. Rückzahlung gelangen. Die Zentralstadtschaft haftet den Inhabern der Zentralstadtschafts- briefe ausser mit ihrer Betriebsmasse mit ihren Forderungsrechten gegen die Verbands- mitglieder (Einzelstadtschaften) u. deren Garanten (Provinzialverbände). Demgemäss kann die Zentralstadtschaft als Deckungsmittel die Haftung des Provinzialverbandes bis zur Höhe des Betrages, in welchem für Rechnung seiner eigenen Stadtschaft ausgegebene Zentral- stadtschaftsbriefe sich noch im Umlauf befinden, u. zwar in erster Stelle u. unmittelbar in Anspruch nehmen. Dem Provinzialverbnd haftet für die auf Grund seiner Haftung ge- leisteten Zahlungen nebst den Zinsen, deren jeweilige Höhe der Provinzialausschuss bestimmt, seine Stadtschaft gemäss den Bestimmungen ihrer Satzung mit ihrem gesamten Vermögen einschliesslich aller Deckungsmittel u. Ersatzansprüche. Die Verbandsmitglieder (Einzel- stadtschaften) haften für Verbindlichkeiten der Zentralstadtschaft als Gesamtschuldner inner- halb der vorstehend bezeichneten Höchstgrenzen. Zahlstellen: Kassen der angeschlossenen Stadtschaften sowie alle Landesbanken u. die anderen öffentlichen Kreditanstalten im Verbande deutscher öffentlich.-rechtlicher Kredit- anstalten. 4½ % Zentralstadtschaftsbriefe (Reihe 1). M. 15 000 000 in Stücken zu M. 500, 1000. 2000, 5000, 10 000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Nach den satzungsmässigen Bestimmungen. Die Pfand- briefe wurden im Sept. 1922 zum Handel an der Berliner, Stettiner u. Königsberger Börse zugelassen.