Deutsche Werte. 5 Roggenanweisung kann verlangen, dass die Leistung in dieser Weise erfolgt. Die Fest- stellung des Roggenpreises erfolgt auf Grund der Notierungen an der Berliner Börse vom 15./11. 1926–15./2. 1927 durch eine Kommission, die zusammengesetzt ist aus dem Vorsitz. der Rentenfeststellungskommission (Oldenburg. Naturalrentenges. v. 11./5. 1921 §9) als Vor- sitzender u. einem Getreidehändler, der von der Handelskammer in Oldenburg sowie einem selbständigen Landwirt, der von der Landwirtschaftskammer in Oldenburg ernannt wird, als Mitgliedern. Diese Mitglieder dürfen weder Roggenanweisungen besitzen noch Schuldner von Roggendarlehen der Anstalt sein. Die Anstalt hat den auf diese Weise festgestellten Roggenpreis bis zum 1./3. 1927 im Reichsanzeiger u. in den Oldenburgischen Amtsblättern bekanntzugeben und dabei die Einlösungsstellen zu bezeichnen. Die Sicherheit für die Roggenanweisungen besteht in der vorbehaltlosen Haftung des Freistaates Oldenburg, der seinerseits durch ausreichenden Besitz von Sachwerten gesichert ist, u. ausserdem in dem Vermögen der Anstalt. Zu diesem Vermögen gehören insbesond. Darlehnsforderungen, die sich die Kreditanstalt auf der gleichen Grundlage u. in gleicher Höhe durch Ausgabe von Roggendarlehen an Gemeinden, an den Staat u. an private ÜGrundbesitzer beschafft. An die Gemeinde u. an den Staat werden gegen Nachweis des Besitzes oder der Beschaffung ent- sprechende Sachwerte (Bauten, Investitionen, Grundstücke usw.) Roggendarlehen bis zum 1./4. 1927 ausgegeben. Sie erhalten den Darlehensbetrag nach dem (Cirundpreis u. müssen sich verpflichten, das Darlehen in demselben Betrage zurückzuzahlen, in dem die Roggen- anweisungen fällig werden. Den privaten Grundbesitzern werden zu produktiven Zwecken, insbes. für dauernde Verbesserungen ihrer Grundstücke u. für Wohn- u. Siedlungsbauten Roggendarlehen gegeben. Hier erfolgt die Sicherung durch Eintragung einer Reallast. Die Roggenanweisungen sind mündelsichere Inhaberpapiere. Ihre Verzinsung besteht in dem Unterschiede des Ausgabebetrages 125 kg u. dem Einlösungsbetrage 150 kg. Die Roggen- anweisungen wurden bis 9./1. 1923 zum Preise von M. 32 195 abz. 5 % Diskont bis 1./4. 1923 für eine Roggenanweisung zu 125 kg abgegeben. Freistaat Preussen. (Siehe Bd. I, Anhang S. 32.) 7–15 % Anleihe (Schatzanweisungen) von 1923 in Stücken zu M. 50 000, 100 000, 500 000. Zs.: 1./4, 1./10.; verzinslich mit 2 % unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatze, mind. mit 7 % u. höchstens mit 15 %. Tilg.: Von 1928 ab mit jährl. mind. 1 % u. Zs.-Zuwachs; Tilg. u. Gesamtkündig. bis 1930 ausgeschlossen. Aufgelegt vom 3./4.–18./4. 1923 zu 100 %. Sachsen, Freistaat. (Siehe Bd. I, Anhang S. 36.) 5 % wertbeständige Braunkohlenwertsanleihe von 1923, 1.–3. Ausgabe 750 000 t in 3 Ausgaben zu je 250 000 t Kohle in 75 gleichgrossen Serien; Schuldverschr. zu 2, 5, 10, 20 t Kohle; die Schuldverschreibungen sind nicht auf einen Markbetrag aus- gestellt, Kapital und Kohlenprämie berechnen sich nach dem jeweiligen Kohlenpreise einschl. Steuer. Zs.: 31./1. (zuerst 31./1. 1924). Die Verzinsung erfolgt mit einem festen Zinssatze von 5 % des für die Zeichnung festgesetzten Geldbetrages zuzügl. einer veränderlichen Kohlenprämie, die dem jeweiligen Werte von 20 kg Kohle einschl. Steuer auf die Tonne Kohle (gleich 2 %) entspricht. Der Wert der Kohlenprämie wird in derselben Weise ermittelt u. veröffentlicht, wie der für die Rückzahlung mass- gebende Kohlenwert. Tilg.: Vom 1./2. 1927 ab durch Verlos. im Aug. (zuerst Aug. 1926) zum 1./2. des folg. Jahres mit jährl. mind. je einer Serie; v. 1./8. 1926 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. zulässig. Die Rückzahlung erfolgt nach dem Durchschnittspreis einer Tonne Braunkohle (Förderkohle der Görlitzer Syndikatsgruppe) einschl. Steuer in dem dem Zeit- punkt der Fälligkeit vorangehenden Kalendervierteljahre, wie er sich amtlich – z. Z. durch den Reichskohlenrat –— festgesetzten u. veröffentlichten Preis (Bahnabsatzpreis) oder mangels einer solchen Festsetzung aus dem Marktpreise für diese Sorte, oder wenn für diese Sorte kein Preis festgestellt oder diese Sorte nicht gehandelt werden sollte, eine gleichwertige Sorte ergibt, u. wie er im Januar jedes Jahres von einer Kommission von je einem Ver- treter der Handelskammer Leipzig u. Zittau u. des Sächs. Finanzministeriums ermittelt u. in der Sächs. Staatszeitung sowie in je einem in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Berlin, Frankf. a. M. u. Hamburg erscheinenden Blatte veröffentlicht werden wird. Für den Fall, dass durch Reichsgesetz eine neue Währung in Deutschland eingeführt werden sollte, bleibt vorbehalten, den jeweiligen Wert für Verzins. u. Rückzahl. in dieser neuen Währung auszuzahlen. Aufgelegt 1. u. 2. Ausgabe vom 1./2.–10./2. 1923 zu M. 15 000 für 1 t, 3. Ausgabe v. 22./2.–2./3. 1923 zu M. 27 500 für 1 t. 8 % Staatsanleihe von 1923. M. 1 000 000 000 in 20 gleich grossen Serien in Stücken zu M. 10 000, 20 000, 50 000, 100 000. Zs.: ganzjährig 31./12. (zuerst 31./12. 1923). Tilg.: Vom 31./12. 1926 ab durch Verlos. im Juli (zuerst Juli 1926) zum 31./12. mit jährlich mind. 1 Serie, vom 1./7. 1926 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. mit 6monat. Frist zulässig. Aufgelegt 1./2.–10./2. 1923 zu 100 %.