―――――――― Ponmersehe Mrtasrft BERLIN W. Landesherrlich zur Ausgabe von Inhaber-Papieren privilegirt am 1. Octbr. 1866. Aktien-Kapital: 10 200 000 Mk. Reserven: 3 834 376 Mk. 96 Pf. Die Pommersche Hypotheken-Actien-Bank, welche unter Aufsicht der Königlichen Staatsregierung steht, ist befugt: aà) unkündbare und kündbare Hypotheken- und Grundschuld-Darlehne anf Grundbesitz innerhalb des in der Verfassung des Deutschen Reiches bestimmten Bundesgebietes zu gewähren; D) Hypotheken und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen und zu ver- sichern, sowie die Anlegung von Geldern in Hypotheken und Grund- schulden und die Aufnahme und Veräusserung von Hypotheken und Grundschulden zu vermitteln, Hypotheken und Grundschuldbriefe in Verwahrung zu nehmen und die Einziehung und Auszahlung der Zinsen zu besorgen; an Kreise, Communen, öffentliche Corporationen und öffentliche Ge- nossenschaften mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde der- selben auch ohne Hypotheken- und Grundschuldsicherheit amortisirbare oder in bestimmter Frist rückzahlbare Darlehne zu gewähren und für dieselben entsprechende Obligationen anszugeben; Hypotheken-Pfandbriefe auszugeben; Gelder verzinslich anzunehmen: I. zu dem Zwecke, die Erwerbung von hypothekarischen oder Grund- schuldforderungen zu vermittelm ocder dafüür Hypotheken-Pfandhriefe auszuhändigen, 2. mit mindestens vierwöchentlicher Kündigungsfrist. Jederzeit rück- zahlbare Gelder dürfen nur unverzinslich angenommen werden; das Incasso von Wechseln, Geld, Anweisungen und Effecten zu besorgen; ihre Kassenbestände nutzbar zu machen durch Hinterlegung bei Bank- häusern und Bankanstalten; durch Ankauf und Beleihung der von ihr ausgegebenen Hypotheken-Pfamdbriefe; ferner durch Ankauf von Wechseln und Werthpapieren, sowie im Lomhardgeschäft nach den Grundsätzen der Reichsbank; h) Wechsel und Geldanweisungen auszustellen und in Zahlung zu nehmen. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die auf dieselben ge- währten Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für Hypotheken-Pfand- briefe benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1. Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; sie darf: a) bei ländlichen Grundstücken 7, b) bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut ge- legenen Grundstücken in grösseren Städten mit normal fortschreiten- der Entwickelung des ermittelten Werthes nicht übersteigen. —