Hypotheken- und Kommunal-Banken. in Verwahrung zu nehmen und die Einziehung und Auszahlung von Zinsen zu besorgen; 3. von landwirtschaftlichen Vereinen oder sonstigen landesherrlich konzessionierten Boden- kredit-Anstalten die von ihnen auf Grund ihrer Konzession verausgabten Pfandbriefe oder die zu deren vorschriftsmässiger Deckung dienenden Hypothekenforderungen zu erwerben oder dieselben zu beleihen oder sonst mit diesen Anstalten Verträge abzuschliessen, Inhalts deren die Ges. Hypotheken-Pfandbriefe verausgabt, jene Anstalten dagegen die entsprechenden Verpflichtungen zur Verzinsung und Tilgung übernehmen. Beleihung in der Regel nur zur ersten Stelle; sie darf bei ländlichen Grundstücken , bei städt. Grundstücken ½, ½– /0o bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, des ermittelten Wertes nicht übersteigen. Beleihungen von weniger als 3000 M. werden nicht gewährt. Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen dauernden Ertrag nicht gewährende Grundstücke, sowie Bauplätze dürfen überhaupt nicht beliehen werden. Die Bank ist ferner befugt: 4. an Provinzen, Kreise, Gemeinden etc. auch ohne Pfand- bestellung Darlehen zu gewähren, sofern zu deren Aufnahme gesetzmässig die Befugnis oder Genehmigung erteilt ist; 5. an Kleinbahnen-Gesellschaften bezw. an Kleinbahnen Darlehen zu gewähren, wenn deren Verzinsung und Tilgung durch Deutsche Kommunalverbände (Provinzen, Kreise, Gemeinden) unter gesetzmässiger Genehmigung der Aufsichtsbehörde selbstschuldnerisch verbürgt ist. Die Ges. beleiht börsengängige Wertpapiere, besorgt kommissionsweise den An- und Verkauf von Effekten, kauft Wechsel auf erste Bankfirmen zum Privatdiskont, unterhält auch Kontokorrent-Verkehr, indess ohne Gewährung von Blankokrediten, und betreibt Depositen- und Checkverkehr. Kapital: M. 15 000 000 in 10 000 Aktien à M. 1500. Die Gen.-Vers. v. 20. März 1897 beschloss die Erhöhung des Crundkapitals von 15 Mill. auf 30 Mill. Mark. Die Erhöhung soll nach Bedarf erfolgen. Hypotheken-Pfandbriefe, Anteilcertifikate, Depotscheine, Kommunal- und Kleinbahn- Obligationen: Die Bank ist befugt, auf Inhaber lautende Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- und Kleinbahnen-Obligationen zu verausgaben. Der Gesamtbetrag der ver- ausgabten Werte darf das Fünfzehnfache des bar eingezahlten Grundkapitals nicht über- schreiten. Die ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe müssen in Höhe ihres Nennwertes stets durch hypothekarische oder Grundschuld-Forderungen von mindestens gieicher Höhe und gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Wenigstens zur Hälfte muss die Deckung aus un- kündbaren (Amortisations-) Forderungen bestehen. In Umlauf waren Ende 1896 insgesamt M. 98 599 300 und zwar: I. Hypotheken-Pfandbriefe zu 3 ½ % von 1895. St. à M. 5000, 3000, 1000, 500, 300 und 100. Zinsen 2./1. u. 1./7. Ende 1896 in Umlauf M. 35 575 000. Auslosung und Kün- digung bis 1. Jan. 1905 ausgeschlossen. – Kurs Ende 1895–96: 102, 40, 101 %. Notiert wie die Certifikate in Berlin und Frankfurt a. M. II. Kommunal-Obligationen zu 3½ % von 1896, I. Emission M. 15 000 000. Ende 1896 in Umlauf M. 980 000. Stücke à M. 3000, 1000 u. 500. Zinsen am 2./1. u. 1./7. Tilgung ab 1. Jan. 1907 wie bei den Kleinbahn-Obligationen. Kurs Ende 1896: 101 %. Notiert in Berlin. III. Kleinbahnen-Obligationen zu 3½ 0%. I. Emission M. 15 000 000; Ende 1896 in Umlauf M. 800 000. St. à M. 3000, 1000 u. 500. Zinsen am 2./1. u. 1./7. Kündbar ab 1904 durch Auslosung oder auf Beschluss des Aufsichtsrats auf einen Zinstermin mit Frist von sechs Monaten. Hierfür Deckung in Höhe des Nennwertes durch Forderungen von mindestens gleicher Höhe u. gleichem Zinsertrage an Kleinbahn-Gesellschaften bezw. an Kleinbahnen, deren Verzinsung und Tilgung von Deutschen Kommunalverbänden unter Genehmigung der Aufsichtsbehörden selbstschuldnerisch verbürgt sind. Ausserdem haftet die Bank mit ihrem ganzen Vermögen. Vermindert sich der Kapitalbetrag der zur Unterlage dienenden Forderungen, so ist die Summe, um welche sich der Betrag gemindert hat, unverzüglich durch eine mindestens gleich grosse Deckung zu ersetzen. — Eingeführt im Jan. 1896 zu 101,75 %. – Kurs Ende 1896: 101 %. Notiert in Berlin und Frankfurt. IV. Hypotheken-Anteilcertifikate zu 4 % von 1884. St. à M. 5000, 3000, 1000, 500, 300 u. 100. Ende 1896 in Umlauf M. 25 448 500. Zinsen 1./1., 1./7., resp. 1./4., 1./10. Kündigung bei stattfindender Rückzahlung der betr. Hypothekenforderung. – Kurs Ende 1886–96: 101, 70, 102, 103, 101, 100, 60, 100, 80, 102, 10, 101, 80, 102, 10, 100, 99,80 %. V. Hypotheken -Anteilcertifkate zu 3½ % von 1886. St. wie vorige. In Umlauf M. 15 026 700. Zinsen 1./1. u. 1./7., resp 1./4. u. 1./10. – Kurs Ende 1886–96: 98, 60, 97, 60, 99,25, 98, 50, 94, 95, 10, 96, 95, 100, 100, 98,10 %. VI. Hypotheken-Anteilcertifikate zu 4 %. St. wie vorige. In Umlauf Ende 1896 M. 15 684 500. Zinsen am 1./4. u. 1./10., gewährleistet bis Ende 1904. Erfolgt Kündigung vor dem 1. Jan. 1905, so kann innerhalb drei Monaten statt der Barzahlung ein gleiches Certifikat zu 4 0% Zinsen umtauschweise gefordert werden. – Kurs Ende 1893– 96: 102,25, 104, 80, 104, 25, 103, 40 %. VlI. Hypotheken-Depotscheine lauten auf Namen, haben Coupons und bezeichnen die Überweisung einer ganzen Hypothek und sind mittelst Cessionsvermerk übertragbar. Ende 1896 befanden sich in Umlauf M. 5 074 600. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: In den ersten sechs Monaten. Stimmrecht: Je 1–5 Aktien = 1 St., je weitere 5 Aktien 1 St. mehr.