Mit Bezug auf die Verfügung des Reichskanzlers hat der Vorstand der Berliner Börse folgende Bekanntmachung erlassen: Der Bundesrat hat, von der ihm nach § 35 Absatz III des Börsengesetzes zustehenden Befugnis Gebrauch machend, laut Bekannt- machung des Herrn Reichskanzlers vom 28. Juni 1898 zum Zwecke der einheitlichen Berechnung von Wertpapieren an allen deutschen Börsen im wesentlichen folgende vom 1. Jan. 1899 ab in Kraft tretende Be- stimmungen erlassen: 1) Die Preise werden nach Prozenten Nennwertes festgestellt. 2)Wertpapiere, welche neben ausländischer Währung auch auf deutsche Währung lauten, werden in deutscher Währung berechnet. 3) Umrechnung in die deutsche Währung findet statt für: Pfund Sterlig s = M. 20.40 1 Franc, Lire, Peseta, Leu „„ 1 Österreich. Gulden n do. 1 Osterreich.-Ungar. Krone = „ 0.85 1 Gulden holländ. Währung = „ 1.70 andinasisehe Krone 1125 ..... .... 1 Rubel 2.16 1 alter Kredit- „ I Pese ....... Dellar ........ 1 Gulden süddeutsch. W A.. ark Banko .... 4) Die Stückzinsen werden bei Dividenden tragenden Papieren mit 4 % berechnet, der Dividendenschein von inländischen Aktien, welche nur im Kassageschäft gehandelt werden, wird am Schluss des Geschäftsjahres der Gesellschaft vom Stücke getrennt. Bei den übrigen inländischen und bei den aus- ländischen Aktien wird der Dividendenschein erst bei Auszahlung detachiert, in diesem Falle werden die Stückzinsen für den ent- sprechenden Zeitraum über ein Jahr hinaus- berechnet. 5) Ausnahmen sind zulässig, insoweit die- jenigen Börsen, an denen die davon betroffenen Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, sich darüber geeinigt und die Ausnahmen dem Herrn Reichskanzler, welcher sie im Reichs- Anzeiger veröffentlicht, bekannt gegeben haben. Insofern keine Einigung über Ausnahmen zwischen den beteiligten Börsen gemäss Nr. 5 erzielt worden ist, verbleibt es somit bei den vorstehenden Bestimmungen. Aus den von uns mit den anderen deutschen Börsen geführten Verhandlungen hat sich in Bezug auf verschiedene an der hiesigen Börse gehandelte Papiere als Resultat folgende vor- aussichtlich mit dem 1. Jan. 1899 in Kraft tretende ausnahmsweise Berechnungsart er- geben, welche übrigens in den meisten Punkten der bisher in Giltigkeit gewesenen Usance entspricht. Wir glauben, die Interessenten hiervon schon jetzt verständigen zu sollen. 1) a) Deutsche u. ausländische, unverzinsliche Lospapiere b) Aktien liquidierender Ge- sellschaften, auf welche werden in Mark pro Stück 3 franko bereits Kapitalsrückzah- lung erfolgt ist, -) Versicherungsaktien. 3 handelt. d) Genussscheine 2) a) Die Aktien liquidieren-) der Gesellschaften, soweit werden noch keine Ausschüttung franko von Kapital stattgefun- Zinsen den hat, in Pro- b) zum Umtausch oder zur zenten Zusammenlegung aufge- ge- rufene Aktien, handelt. c) notleidende Papiere Jin Mark pro 3 3) Mechernichsche Berg- 3 5 Stück mit Stück- werksaktien a 4) Sämtliche Papiere, welche auf auslän- dische Währung und Mark bezw. Thaler- währung lauten, werden zum genauen Mark- betrage berechnet, mit Ausnahme von Spani- scher 4 % Rente, welche in Pesetas à M. 0.80 berechnet wird und mit Ausnahme einer Anzahl von österreichischen Papieren, bei welchen die Thalerwährung seitens des Schuld- ners seit langer Zeit als faktisch nicht mehr bestehend behandelt wird. 5) Die Stückzinsen werden bei Dividenden tragenden Wertpapieren durchweg mit 4 % berechnet, auch bei denen, welche feste Zinsen zahlen, z. B. Reichsbankanteilen. 6) Bei Papieren mit festem Zinsfuss wer- den die Zinsen diesem letzteren entsprechend berechnet, nur bei Griechischer 4 % Monopol- Anleihe wird der Ertrag von 1.72 auf 1¾ % bei Griechischer konsolid. Anleihe wird der Ertrag von 1.28 auf 1.30 % abgerundet. 7) Abzüge für Steuer und Stempel auf Coupons oder Dividendenscheinen werden in der Regel nicht berücksichtigt, vielmehr wird der volle Zinsbetrag berechnet. Ausnahmen sind hiervon: