― Noten-Banken. alsdann von 10 zu 10 Jahren nach vorheriger einjähriger Kündigung entweder die Reichsbank aufheben und deren Grundstücke zum Buchwerte erwerben oder die Anteile al pari erwerben. In beiden Fällen geht die Reserve halb an das Reich, halb an die Anteilseigner. Zweck: Den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Betrieb der im § 13 des Bankgesetzes bezeichneten Geschäfte. Bankgesetz § 16: Die Reichs- bank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben. Bank- gesetz § 17: Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befind- lichen Banknoten jeder Zeit mindestens ein Drittel in kursfähigem deutschem Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold, in Barren oder in ausländischen Münzen, das Pfund fein zu M. 1392 gerechnet, und den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Ver- fallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten. Seit Erlass dieses Gesetzes vom 14. März 1875 haben 25 andere deutsche Banken auf das Recht, Banknoten ausgeben zu dürfen, verzichtet. Infolgedessen be- trägt der durch Barvorrat nicht gedeckte steuerfreie Notenumlauf der Reichsbank M. 293 400 000. Durch Beschluss des Reichstages vom 28. April 1899 mit Wirkung ab 1. Jan. 1901 wird der Anteil der Reichsbank an dem steuerfreien ungedeckten Noten- umlauf (einschl. der ihr inzwischen zugewachsenen Anteile) auf M. 450 000 000 fest- gesetzt, unter gleichzeitiger Erhöhung des Gesamtbetrages auf M. 541 600 000. Die Bank hat seit 1881 den ihr zugewiesenen steuerfreien Notenumlauf überschritten und musste 1886–98 an Notensteuer (5 % per anno) zahlen: M. 35 584, nichts, nichts, M. 235 966, M. 338 628, nichts, nichts, M. 40 122, nichts, M. 224 041, M. 464 801, M. 767 915, M. 1 927 401. Statt der obigen gesetzlichen % 33½ %) Metalldeckung ist diese in der Regel eine weit höhere und zwar 1886–98: 86. 40, 89.75, 96.82, 88.28, 81. 41, 91. 99, 95.6 85. 47, 93.40, 92.35, 82.32, 80.27, 75.67 %. An Noten waren 1898 durchschnittlich in den Betrieb gegeben M. 1 124 594 000. Die Gesamtumsätze der Reichsbank haben betragen 1889–98: M. 99 708 891 300, M. 108 595 412 900, M. 109 933 249 000, M. 104 489 335 000, M. 110 942 348 400, M. 110 783 951 000, M. 121 313 106 800, M. 131 499 193 300, M. 142 110 610 900, M. 163 395 520 600. Der Bankzinsfuss für Wechsel war 1898 v. 1./1.–19./1. 5 %, v. 20./1.–17./2. 4 %, v. 18./2.–8./4, 3 %, v. 9./4.–9./10. 4 %, v. 10./10.–8./11. 5 %, v. 9./11.–18./11. 5½ %, v. 19./11.–31./12. 6 %; für Lombarddarlehen 1 % mehr. Bankdiskont im Durchschnitt von 1876–98: 4.16, 4.42, 4.34, 3.70, 4.24, 4.42, 4.54, 4.05, 4, 4.12, 3.28, 3.41, 3.32, 3.68, 4.52, 3.78, 3.20, 4.07, 3.12, 3.14, 3.66, 3.81, 4.267 %. Die Reichsbank darf vom 1. Jan. 1901 ab nicht unter dem von ihr gemäss § 15 des Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet. Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontiert, so hat sie diesen Satz im Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. Gewinnanteil des Reiches 1876–98: M. 1 954 093, M. 2 148 092, M. 2 156 250, M. 609 647, M. 1 792 506, M. 2 598 590, M. 3 064 307, M. 2 104 199, M. 2 096 341, M. 2 082 871, M. 948 428, M. 2 043 233, M. 1 081 867, M. 3 000 097, M. 7 104 463, M. 8 601 544, M. 4 342 403, M. 8 538 297, M. 3 903 320, M. 2 859.716, M. 8 406 924, M. 9 897 623, M. 12 058 459. Kapital: M. 120 000 000 in 40 000 Anteilscheinen à M. 3000, auf Namen lautend. Hiervon wurden 20 000 Anteile den Anteilseignern der Preuss. Bank behufs Umtausch ihrer Anteile zur Verf. gestellt; nur 81 Stück wurden nicht umgetauscht und mit 115 % eingelöst. Die weiteren 20 000 Anteile wurden am 4. u. 5. Juli 1875 mit Div.-Ber. ab 1876 zu 130 % aufgelegt. Durch Beschluss des Reichstages vom 28. April 1899 wurde das Grundkapital auf M. 180 000 000 festgesetzt. Die 60 000 neuen Anteile zu M. 1000 sind je zur Hälfte bis 31. Dez. 1900 und 31. Dez. 1905 im Wege der öffentlichen Zeichnung zu begeben. Die Erhöhung des Grundkapitals kann nur durch Reichsgesetz festgestellt werden. Das Reich hat keinen Einschuss geleistet. Die Anteilseigner haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Bank. Die Anteilscheine zirkulieren im Verkehre mit Blanco- Indossament, das Eigentum kann indes nur dann durch Indossament erworben werden, wenn der Indossant zur Übertragung des- Anteilscheines berechtigt war. Es wird bloss der als Anteilseigner betrachtet, welcher in den Stammbüchern der Reichsbank als solcher eingetragen ist. Selbst etwaige Verpfändungen müssen eingetragen werden. Die erste Übertragung kostet M. 3, jede gleichzeitige folgende von demselben Vor- eigentümer an denselben neuen Eigentümer bloss M. 1. egh Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im März. Stimmrecht: Jeder Anteil = 1 Stimme, Grenze 100 Stimmen. Gewinn-Verteilung: Vom Gewinn erhält Preussen event. bis 1924 jährlich M. 1 865 730 und 1925 M. 932 865. Alsdann erhalten die Anteile zunächst 3½ % (früher bis 1890 inkl. 4½ %), vom Mehrgewinn erhält die Reserve 20 %, bis dieselbe M. 30 000 000 erreicht hat (ist gefüllt), den Rest teilt das Reich mit den bis letztere 6 9 ―――――――