Hypotheken- und Kommunal-Banken. 195 Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; sie darf a) bei ländlichen Grundstücken 3, b) bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut gelegenen Grundstücken in grösseren Städten mit normal fort- schreitender Entwickelung /0, c) bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht und deren Wert unter Berücksichtigung dieser Anpflanzungen abgeschätzt ist, des ermittelten Werts nicht übersteigen. Im Falle c) kann, wenn die dauernde wirtschaftliche Unterhaltung der Anpflanzungen rechtlich sichergestellt ist, die Beleihung bis auf % des Wertes erfolgen. 2) Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muss sowohl durch den Ertrags- als durch den Verkaufswert des beliehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des zu beleihenden Grundstücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhnlicher Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nachhaltig gewähren kann, zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Beleihung von Fabriken und gewerblichen Anlagen nur der von der jeweiligen Be- nutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. 3) Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, cinen dauernden Ertrag nicht gewährende Grundstücke, sowie Bauplätze dürfen überhaupt nicht beliehen werden. Darlehen auf Neubauten dürfen zur Unterlage von Hypoth.-Pfandbr. erst dann benutzt werden, wenn die beliehenen Baulichkeiten vollkommen fertiggestellt und ertragsfähig sind. 4) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speciellen Be- stimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. Das Pfandrecht der Ges. ist ausdrücklich auf die Brandentschädigungsgelder auszudehnen. Die Vor- schriften über die Wertsermittelung bei Ausleihungen sind der Aufsichtsbehörde ein- zureichen. Die Sicherheit der Hypoth.-Pfandbr. und deren Zs. wird nach § 25 des Statuts gebildet: a) durch die erworbenen Hypoth.- und Grundschuldforderungen von mindestens dem gleichen Betrage, b) durch das Grundkapital der Ges., c) überhaupt durch das gesamte Vermögen der Bank, welches für die Verzinsung und Einlösung der Hypoth.-Pfandbr. unbedingt verhaftet ist. Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie dienenden Hypoth.- und Grundschuldforderungen durch Amortisation, HRückzahlung oder in anderer Weise vermindert, muss entweder zur Zurückziehung und Vernichtung von Hypoth.-Pfandbr. verwendet oder durch andere Hypoth.- und Grund- schuldforderungen ersetzt werden. Die Staatsregierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts über die Ges. für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen. Derselbe ist insbesondere befugt, die Gesellschaftsorgane einschliesslich der G.-V. giltig zu berufen, ihren Beratungen beizuwohnen und jederzeit von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Ges. Einsicht zu nehmen. Der Aufsichtsbehörde ist ferner nach deren näherer Anordnung mit dem jährl. Geschäftsabschlusse ein Ver- zeichnis der vorgekommenen Beleihungen vorzulegen, aus welchem das Verhältnis des angenommenen Beleihungswertes zu dem Grundsteuerreinertrag bezw. Gebäudesteuer- nutzungswerte zu ersehen ist. Kapital: M. 14.100 000 in 11 750 Aktien à M. 1200. Das urspr. A.-K. von M. 3 000 000 erlitt mehrfache Anderungen, bis es 1891 von M. 4 500 000 auf M. 6 000 000, 1894 auf M. 9 000 000 und 1895 auf M. 10 200 000 erhöht wurde; die G.-V. vom 26. Febr. 1898 beschloss Er- höhung um M. 7 800 000 (auf M. 18 000 000), wovon zunächst in 1899 M. 3 900 000 in 3250 Aktien à M. 1200 (div.-ber. ab 1. Jan. 1899) ausgegeben wurden; hiervon angeboten M. 3 400 000 im März 1899 den Aktionären zu 125 %. Der Rest von M. 3 900 000 soll ebenfalls noch im Laufe des Jahres 1899 zur Ausgabe kommen. fandbriefe: Die Bank beleiht gemäss den Normativbestimmungen vom 27. Juni 1893. Anlage im Hypoth.-Geschäft Ende 1898: M. 192 702 120.95. Sie darf bis zum zwanzig- fachen Betrage des eingez. Grundkapitals Hypoth.-Briefe (Pfandbriefe) in Stücken von M. 100 aufwärts ausgeben. Die Reichsbank, sowie die Bank des Berliner Kassen-Vereins, Berlin; Herzogl. Leihhaus-Anstalt, Braunschweig; Badische Bank, Mannheim; Bank für Süddeutschland, Darmstadt; Bayerische Notenbank, München und deren Filialen; Königl. Bank, Nürnberg und deren Filialen; Württembergische Notenbank, Stuttgart beleihen diese Hypoth.-Pfandbr. in erster Klasse. Sämtliclie bis inkl. 5. Mai 1890 ausgegebenen Pfandbriefe wurden im Dez. 1895 ber 1. Juli 1896 gekündigt. Gesamtumlauf Ende 1898: M. 181 964 300 (4 % M. 168 735 200; 3½ % M. 13 229 100) und ....... 4 % Hyp.-Pfandbriefe, Serie Vu. Vvon 1891, unkündbar bis 1900, in Stücken von M. 5000, 3000, 2000, 1000, 500, 300 und 100. Zinsen 2./1. u. 1./7. resp. 1./4. u. 1./10. ilgung durch Rückkauf oder ab 1900 durch Auslosung oder Kündigung al pari. Kurs in Berlin Ende 1891–98: 101, 102.30, 102.50, 102.80, 103.40, 101.75, 100.50, 100 % Frankfurt a. M. Ende 1893–98: 102.50, 102.80, 103.40, 101.75, 100.50, 100 %. 4 % Hyp.-Pfandbriefe, Serie VII u. VIII von 1894, unkündbar bis 1904, können bis M. 65 000 000 je nach Bedarf begeben werden, Stücke von M. 5000, 3000, 2000, 1000, 500 %%%... Serie VII am 2./1. u. 1./7., Serie VIII am 1./4. u. 1./10. Tilgung durch Rückkauf oder ab 1904 durch Auslosung oder Kündigung. Kurs Ende 1894–98: In Berlin: 105, 105.50, 103.75, 102, 102 %. – In Frankfurt a. M.: 105, 105.50, 103.75, 102, 102 % 133