Hypotheken- und Kommunal-Banken. 197 Preussische Boden-Credit-Actien-Bank in Berlin W., Vossstrasse 6. Gegründet: Am 20. Aug. 1868. Koncession v. 31. Dez. 1868, 9. März 1874, 8. Aug. 1888, 14. April 1894; Dauer 100 Jahre ab 1868. Letzte Statutenänd. vom 19. Jun 1894, 30. April 1898 und 24. April 1899. Zweck: Förderung des Realkredits durch Gewährung hypothekarischer Darlehen. Die Bank ist befugt, zur Erfüllung ihres Zweckes, sowie zur Verwaltung ihres Vermögens gegen von ihr zu erhebende Gebühren oder Provision nachstehende Geschäfte zu betreiben: 1) Unkündbare und kündbare Hypoth. und Grundschulden innerhalb des in der Verfassung des Deutschen Reiches bestimmten Bundesgebietes und der Reichslande Elsass-Lothringen zu erwerben; 2) Hypoth.-Pfandbr., sowie verzinsliche Oblig. mit oder ohne Amortisation auszugeben; 3) Hypoth. und Grundschulden zu vermitteln und zu beleihen. 4) Die Bank ist berechtigt, Kassenbestände nutzbar zu machen durch Hinter- legung bei Bankhäusern und Bankanstalten, durch Ankauf und Beleihung der von ihr ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr., ferner durch Ankauf von Wechseln und Wertpapieren, sowie im Lombardgeschäft nach den Grundsätzen der Reichsbank. 5) Die Bank darf Gelder verzinslich annehmen: a) zu dem Zwecke, die Erwerbung von hypothekarischen oder Grundschuldforderungen zu vermitteln oder dafür Hypoth.-Pfandbr. auszuhändigen; b) mit mindestens vierwöchentlicher Kündigungsfrist. Jederzeit rückzahlbare Gelder dürfen nur unverzinslich angenommen werden. 6) Die Bank ist befugt, das Inkasso von Wechseln, Anweisungen und Wertpapieren zu besorgen; 7) von landschaftlichen Vereinen oder sonstigen landesherrlich koncessionierten Grundkredit- oder Hypoth.- Anstalten die von ihnen auf Grund ihres Privilegs ausgegebenen Pfand- oder Hypoth.- Pfandbr. oder die zu deren statutenmässiger Deckung dienenden Hypoth.-Forderungen zu erwerben oder zu beleihen, oder sonst Geschäftsverträge mit diesen Anstalten ab- zuschliessen, Inhalts deren die Bank Hypoth.-Pfandbr. emittiert, jene Anstalten dagegen die entsprechenden Verpflichtungen zur Verzinsung und Amortisation übernehmen; 8) an Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeliorations-Ges. und öffentliche Korporationen aller Art, auch ohne hypothekarische Sicherheit, Darlehen zu gewähren, soweit sie zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder durch gesetzmässig erwirkte Bewilligung be- rechtigt sind. In Höhe derarartiger Anlehen können von der Bank verzinsliche Oblig. ausgegeben werden. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth. und Grundschulden als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur näch folgenden Grundsätzen er- folgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; sie darf: a) bei ländlichen Grundstücken zwei Drittel, b) bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut gelegenen Grundstücken in grösseren Städten mit normal fort- schreitender Entwickelung sechs Zehntel, c) bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht und deren Wert unter Berück- sichtigung dieser Anpflanzungen abgeschätzt ist, ein Drittel des ermittelten Wertes nicht übersteigen. Im Falle der No. c) kann, wenn die dauernde wirtschaftliche Unter- haltung der Anpflanzungen rechtlich sicher gestellt ist, die Beleihung bis auf zwei Drittel des Wertes erfolgen. 2) Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muss sowohl durch den Ertrags- als durch den Verkaufswert des beliehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des zu be- leihenden Grundstücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhnlicher Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nachhaltig gewähren kann, zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Beleihung von Fabriken und gewerblichen Anlagen nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige, dauernde Wert zu berücksichtigen. 3) Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen dauernden Ertrag nicht gewährende Grundstücke, sowie Bauplätze, dürfen überhaupt nicht beliehen werden. Darlehen auf Neubauten dürfen zur Unterlage von Hypoth.-Pfandbr. erst dann benutzt werden, wenn die beliehenen Baulichkeiten vollkommen fertiggestellt und ertragfähig sind. Die nach Vorstehendem zu erlassenden Vorschriften über die Wertsermittelung sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Baulichkeiten und Wirtschafts-Inventarien, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, haften für die gegebenen Darlehen und müssen nach den vom A.-R. festzusetzenden allgemeinen Normen gegen F euersgefahr versichert sein. Das Pfandrecht der Ges. ist auf die Brandentschädigungs- gelder, sowie bei Landgütern auf Baulichkeiten und Wirtschaftsinventarien ausdrücklich auszudehnen und ist dies in den Darlehensverträgen festzustellen. Der Betrag, um welchen sich die Summe der zur Sicherheit dienenden Hypoth.-Forderungen durch Amortisation, Rückzahlungen oder auf andere Weise verändert, ist entweder von den emittierten Hypoth.-Pfandbr. aus der Zirkulation zu ziehen oder durch andere Hypoth.- Forderungen zu ersetzen, dergestalt, dass das vorgeschriebene Deckungsverhältnis stets aufrecht erhalten wird. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr. muss in