Hypotheken- und Kommunal-Banken. 217 à M. 500, Lit. P à M. 1000, können auf Namen gestellt werden. Zinsen 1. Jan. u. 1. Juli. Tilgung durch V erlosung von mindestens ½ % der umlaufenden Stücke oder durch Kündigung, beides jedoch nicht vor 1. Jan. 1900, kann von da ab jederzeit verstärkt werden. Einlösung 3 Monate nach stattgehabtem Aufrufe. Sicherheit: Die Gesamt- summe der erworbenen Hypotheken, das Aktienkapital, sowie die Reservefonds. Ein- geführt M. 2 000 000 am 15. Mai 1895 zu 103 %. Kurs Ende 1895–98: 103, 102.50, 101.40, 100.50 %. Notiert in Frankfurt a. M. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: In den ersten 4 Monaten. Stimmrecht: 4 Aktien = 1 St., 5–10 Aktien = 2 St., je weitere 10 Aktien geben 1 St. mehr, Maximum 5 St. Gewinn-Verteilung: 10 % zum R.-F. bis 25 % des A.-K., vom Überschuss bis zu 4 % Div., 10 % Tant. an A.-A., Rest nach Abzug der Tant. an Dir. und Beamte zur Verf. der G.-V. Bilanz am 31. Dez. 1898: Aktiva: Kassa 86 265, Hypoth. 6 077 626, abgelaufene Zs. 46 548, Hypoth.-Anteilscheine-Effekten 27 455, Kontokorrent-Debitoren 910 599, Effekten 165.718, R.-F.-Effekten 99 932, Coup., Sorten 3662, Platzwechsel 64 846, Wechsel auf auswärtige Plätze 25 279, Darlehen 83 220, abgelaufene Zs. 17, Mobilien 2440, Utensilien 7500. — Passiva: A.-K. 600 000, R.-F. 101 975, Spec.-R.-F. 102 000, Hypoth.-Anteilscheine: In Um- lauf 5 413 200, ausser Verkehr 2900, Zs. do. 78 903, Kontokorrent-Kreditoren 577 383, Tratten 35 290, Depositen 298 293, abgelaufene Zs. do. 1696, Sparkasse-Einleger 320 024, Zs. do. 12 317, Annuitäten 2266, alte Div. 1935, Zs. u. Provisionen 3727, Unkosten 883, Gewinn 48 313. Sa. M. 7 601 111. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Anteilscheine-Zs. 232 101, Depositen-Zs. 9644, Sparkasse- Zs. 13 242, Zs., Provisionen etc. 7039, Abschreib. 838, Verwaltungskosten 28 106, Kosten der G.-V. 1955, Gewinn 48 313. – Kredit: Vortrag a. 1897 2236, Zs. u. Prov. auf Hypoth. 307 923, Zs. u. Agio auf Anteilscheine-Effekten 2670, Kontokorrent 13 723, Effekten 1996, R.-F.-Effekten 2958, Platzwechsel 3633, fremde Wechsel 864, Darlehens-Zs. 5127, Sorten, Coup. 107. Sa. M. 341 241. Gewinn-Verwendung: R.-F. 4607, Div. 30 000, Tant. etc. 8469, Vortrag 5236. Reservefonds: M. 101 975, Spec.-R.-F. M. 102 000. Dividenden 1886–98: 4% % %„% „ 5 %. Coup.-Verj.: 4 J. n. F. Direktion: A. Otterborg; stellv. Dir. G. von Zangen (Prok.), B. von Obstfelder (Prok.). Aufsichtsrat: Vors. Rentner G. A. Freyeisen, Frankfurt a. M.; Stellv. Oberamtmann Rich. Wester- nacher, Lindheim; E. Berck, Frankfurt a. M.; Gutsbes. F. L. Hirsch, Alsheim; Rechts- anwalt Fr. Kraft, Giessen; Carl Römer, Alzey; Gutsbes. O. Lichtenstein, Windhäuserhof. lirmenzeichnung: Dir. oder Stellv. mit einem Prok. Zahlstellen: Eigene Kasse; Hannover: G. & F. Herzfeld. Publ.-Organe: R.-A., Frankfurter Journal und Frankfurter Ztg. Deutsche Grunderedit-Bank in Gotha mit Zweigniederlassung in Berlin NW., Dorotheenstrasse 52. Gegründet: Am 24. Juni 1867. Letzte Statutenänderung vom 22. März 1895. weck: Gewährung von Hypothek- und Kommunaldarlehen innerhalb des Deutschen Reiches und Ausgabe von Pfandbr. bis zum 20fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth.- und Grundschulden als Unterlage für Pfandbr. benutzt werden, nur nach folg., den neuen Normativbestimmungen für die preuss. Hypoth.-Banken entsprechenden Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; sie darf: a) bei ländl. Grundstücken , b) bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut gelegenen Grundstücken in grösseren Städten mit normal fortschreitender Entwickelung ¾o, c) bei Weinbergen, äldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht und deren Wert unter Berücksichtigung dieser Anpflanzungen abgeschätzt ist, des ermittelten ertes nicht übersteigen. Im Falle c) kann, wenn die dauernde wirtschaftliche Unter- haltung der Anpflanzungen rechtlich sichergestellt ist, die Beleihung bis auf des Wertes erfolgen. 2) Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muss sowohl durch den Ertrags- als durch den Verkaufswert des beliehenen Grundstückes vollkommen gerecht- fertigt sein. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des zu beleihenden Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhn- licher Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nachhaltig gewähren kann, Zzu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Beleihung von Fabriken und gewerblichen nlagen nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige, dauernde Wert zu be- rücksichtigen. 3) Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen dauernden Ertrag nicht gewährende Grundstücke, sowie Bauplätze dürfen überhaupt nicht beliehen werden. 4) Die beliehenen Baulichkeiten sind von dem Eigentümer angemessen gegen Feuersgefahr zu versichern, und es ist dafür zu sorgen, dass die Brandentschädigungen ür die Hypoth.- bezw. Grundschuldforderungen der Bank mit verpfändet werden. Die nach diesen Bestimmungen festzusetzenden Vorschriften über die Ermittelung des Wertes