218 Hypotheken- und Kommunal-Banken. der zu beleihenden Grundstücke werden vom A.-R. erlassen. Die Bank gewährt auch ohne hypoth. Sicherheit Darlehen an Kreise, Gemeinden und Korporationen. Für die emittierten Pfandbriefe, auf welche das Herzogl. Coburg-Gothaische Gesetz betr. die Sicherstellung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen vom 4. April 1885 überall Anwendung findet, haften die sämtlichen von ihr dagegen erworbenen Hypo- theken- und Grundschuldforderungen nach Massgabe des gedachten Gesetzes, sowie das sonstige Vermögen der Ges. Die Bank darf keinen Pfandbrief emittieren, bevor nicht der Kapitalbetrag desselben durch eine entsprechende hypothekarische oder Grund- schuldforderung von gleicher Höhe gedeckt ist. Zur Sicherung des für die Pfandbrief- Inhaber bestimmten Vorzugsrechts und damit in jedem Falle die sämtlichen zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten und künftig zu bestimmenden hypothekarischen und Grundschuldforderungen zunächst zur Befriedigung der Pfandbrief-Inhaber dienen u. erst nach vollständiger Befriedigung derselben von anderen Gläubigern in Anspruch genommen werden können, bestellt die Bank ihren sämtlichen jetzigen und künftigen Pfandbrief-Inhabern an den erwähnten hypothekarischen und Grundschuldforderungen ein gemeinsames Faustpfandrecht im Sinne des $§ 40 der Reichs-Konkursordnung nach Massgabe des oben erwähnten Coburg-Gothaischen Gesetzes v. 4. April 1885. Die ver- pfändeten Dokumente und sonstigen verpfändeten Wertgegenstände werden im Banktresor aufbewahrt und befinden sich unter Verschluss des Bank-Vorst. und des Pfandhalters. Kapital: M. 10 500 000 in 25 000 Aktien à M. 600, Serie I 12 500 Aktien vollbezahlt; Serie II 12 500 Aktien à M. 600, mit 40 % eingezahlt. Vollzahlung der Aktien Serie II mit 30 % am 1. Juli und 30 % am 1. Nov. 1899 beschlossen. A.-K. alsdann M. 15 000 000. Gründerrechte: Bei weiteren Emissionen über die erste Serie hinaus sind die Aktionäre be- rechtigt, % und die Gründer ½ der neuen Aktien zu pari zu beziehen; die G.-V. kann noch die Begebung zweier weiteren Serien zu M. 7 500 000 mit einfacher Maforität be- schliessen; darüber hinaus ist / Majorität u. landesherrliche Genehmigung erforderlich. Pfandbriefe: Die Bank ist berechtigt, auf Grund der von ihr gewährten Hypotheken- und Kommunaldarlehen nach den Grundsätzen der preussischen Normativbestimmungen vom 27. Juni 1893 Pfandbriefe auszugeben, welche die Reichsbank in I. Klasse beleiht. Die Pfandbr. können auf Grund allgem. Regulative in dem Herzogtum Sachsen-Coburg- Gotha zur Anlegung von Stiftungs-, Kirchen-, Pfarrei- und ähnlichen Geldern, sowie auf Grund besonderer Anordnung als Anlagen für die Witwen- und Waisen-Pensions- anstalt, sowie zur Belegung von in der Verwaltung der Stadtgemeinde Gotha befind- lichen Stiftungsvermögen und als Anlagen für die Sparkasse für das Herzogtum Gotha verwendet werden. Vom 1. Jan. 1885 ab wurde der Zinsfuss für alle damals im Umlauf befindlichen Pfandbr. gegen eine einmalige Zinsherabsetzungs-Entschädigung auf 3½ % ermässigt. Es wurden zugesichert den Besitzern ehemals 5 % iger Pfandbr. 6 %, ehemals 4½ %iger 4 % und ehemals 4 %iger 2 % Entschädigung. Die Gesamtsumme dieser Entschädigung betrug M. 4 226 480; diese ist in den Jahren 1891–1899 aus den Gewinnen, im letzteren Jahre teilweise auch aus den R.-F., durch Rückkauf und Ausl. der ausgegebenen Zins- entschädigungs-Scheine vollständig getilgt worden. – Alle noch umlaufenden Zins- entschädigungs-Scheine werden von den Kassen der Ges. eingelöst. Die halbj. Zinsen der verlosten Pfandbriefe werden bis zum Schluss des Jahres bezahlt, in welchem die Auslosung stattgefunden. Verj.: Coupons 5, verloste Pfandbriefe 31 Jahre 6 Wochen und 3 Tage nach Fälligkeit. Ende Dezember 1898 waren in Umlauf M. 109 693 600 Pfandbriefe und zwar: 3½ % (früher 5 %) Präm.-Pfandbriefe Abt. I von 1869. Em. M. 18 000 000, 60 000 Pfand- briefe in 3000 Serien à 20 St. In Umlauf Ende 1898: M. 9 286 200 unverl. Stücke à Thlr. 100. Zinsen 2./1 u. 1./7. Serienzieh. 1./6., Gewinnzieh. 1./10., Auszahlung 30./12. Tilg. 1870–1911. Hauptgewinne Thlr. 25–40 000, kleinster Thlr. 100. Von dem Gewinne über den Nominalbetrag werden 5 % Gewinnsteuer zu Gunsten der Herzogl. Staatskasse in Abzug gebracht. Plan 1898: 1 à Thlr. 40 000, 1 à 10 000, 2 à 5000, 5 à 1000, 20 à 300, 45 à 200, 1666 à 100, zus. 1740 St. mit Thlr. 246 600. Plan 1899: 1 à Thlr. 30 000, 1 à 5000, 3 à 1000, 6 à 500, 10 à 300, 30 à 200, 1769 à 100, zus. 1820 St. mit Thlr. 226 900. Plan 1900: 1 à Thlr. 25 000, 1 à 5000, 3 à 1000, 6 à 500, 10 à 300, 30 à 200, 1869 à 100, zus. 1920 St. mit Thlr. 231 900. – Kurs Ende 1886–98: In Berlin: 107.75, 114.50, 111.25, abgest. 113.70, 110.50, 109.60, 111.90, 111, 119.75, 121, 122.60, 119.50, 121 %. – In Frankfurt a. M.: Ende 1890–98: 111, 110, 111.50, 111, 119.50, 121, 122.50, 120.50, 121 %. – Ausserdem notiert in Hamburg, Leipzig. 3½ % (früher 5 %) Präm.-Pfandbriefe Abt. II v. 1871. Em. M. 30 000 000, 100 000 Pfand- briefe in 5000 Serien à 20 St. In Umlauf Ende 1898: M. 21 286 200 unverl. Stücke à Thlr. 100. Zinsen 2./1. u. 1./7. Serienzieh. 1./6., Gewinnzieh. 1./10., Auszahlung 30./12. Tilgung ab 1872–1923. Hauptgewinne in den geraden Jahren immer Thlr. 50 000, in den 93 geraden Jahren immer 2 à Thlr. 10 000, kleinster Thlr. 100. 5 % Gewinnsteuer. Plan 189 I à Thlr. 50 000, 2 à 1000, 7 à 500, 55 à 200, 1575 à 100, zus. 1640 Stsmit Thlr. 224 000; Plan 1899: 2 à Thlr. 10 000, 2 à 5000, 4 à 1000, 7 à 500, 40 à 200, 1645 à 100, 1700 St. mit Thlr. 210 000; Plan 1900: 1 à Thlr. 50 000, 2 à 1000, 7 à 500, 55 à 200,