Hypotheken- und Kommunal-Banken. 2 auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung, Hypotheken- Pfandbriefe, Kommunalobligationen und Grundrentenbriefe aus. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, 5) die von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen anzukaufen oder zu beleihen; 6) Gelder als verzinsliche Depositen anzunehmen; 7) verfügbare Kassen- bestände nutzbar zu machen durch Ankauf mündelsicherer Fonds, Einzahlung bei ersten Bankanstalten, anderen gleichwertigen Aktiengesellschaften und Firmen oder durch Diskontierung von Wechseln und Lombardgeschäfte, letzteres beides nach den Grundsätzen der Reichsbank, Beleihung von Hypotheken unter Einhaltung der für eigene Hypothekendarlehen erforderten Sicherheit; 8) Grundeigentum zu erwerben, insoweit dies zur Gewinnung von Geschäftsräumen oder zur Abwendung von Ver- lusten an hypothekarischen Aussenständen notwendig ist. Die Fürstliche Staatsregierung ist befugt, die Aufsicht über die Geschäftsführung in allen Zweigen auszuüben und zu diesem Zwecke für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen. Der Kommissar ist berechtigt, von allen Büchern, Rechnungen etc. Einsicht zu nehmen und Revisionen selbst vorzunehmen oder durch Sachverständige auf Kosten der Ges. vornehmen zu lassen, an allen Sitzungen des A.-R. und den G.-V. teilzunehmen und solche Sitzungen bezw. G.-V. einzuberufen, in den- selben Anträge zu stellen, sich an der Debatte zu beteiligen und gegen die Ausführung der Beschlüsse, welche er für statutenwidrig erachtet, Einspruch zu erheben. Kapital: M. 7 500 000 in 7500 Aktien (A, B, C) à M. 1000, voll eingezahlt. Pfandbriefe und Obligationen: Die Anstalt ist berechtigt, bis zur Höhe der ihr zustehenden Hypothekenforderungen Hypothekenpfandbriefe, bis zur Höhe der gegen Bestellung von Grundrenten hingegebenen Kapitalien Grundrentenbriefe und bis zur Höhe der den oben bezeichneten Körperschaften gewährten Darlehen Kommunalobligationen aus- zugeben. Der Gesamtbetrag der auszugebenden Hypothekenpfandbriefe, Kommunal- obligationen und Grundrentenbriefe darf den 20fachen Betrag des eingezahlten Aktien- kapitals nicht übersteigen. Sicherheit: Die Gesamtheit der erworbenen hypothekarischen Forderungen und das gesamte übrige Vermögen, insoweit dasselbe nicht als specielle Grundlage für auszugebende Kommunal-Obligationen und Grundrentenbriefe dient. Verjährung für Stücke u. Coupons 31 Jahre 6 Wochen u. 3 Tage nach Fälligkeit. Die Ausgabe der Pfandbriefe etc. bezw. die gesamte Geschäftsführung untersteht der Staats- aufsicht. Die Pfandbriefe werden seitens der Reichsbank in I. Klasse beliehen. Es sind bisher zur Ausgabe gebracht: % Hypothekenpfandbriefe, Reihe I: M. 20 000 000. In Umlauf Ende 1898: M. 5 090 100; unkündbar bis 31. März 1906; St. zu M. A 100, B 200, C 500, D 1000, E 5000; Zs. 1./4. u. 1./10. Nach 31. März 1906 können diese Hypoth.-Pfandbriefe 6 Monate nach erfolgter Kündigung zurückgezahlt werden. Aufgelegt M. 4 000 000 am 10. März 1896 zu 100.75 %. Kurs Ende 1896–98: In Berlin: 101, 99.70, 99 %. – In Frankfurt a. M.: 101, 99.70, 99 %. – Ausserdem notiert in Dresden, Leipzig, Hamburg. 4 % Hypothekenpfandbriefe, Reihe II: M. 10 600 000. In Umlauf Ende 1898: M. 9 825 300; St. zu M. A 100, B 200, 0C 500, D 1000, E 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. nicht vor 1. Jan. 1906; von da ab können die Pfandbr. jederzeit mit 6monat. Kündigung zurückgezahlt werden. Aufgelegt 26. Sept. 1896 zu 103 %. Kurs Ende 1896–98: In Berlin: 104, 103, 101.75 %. – In Frankfurt a. M.: 103.75, 103, 101.80 % – Ausserdem notiert in Dresden, Leipzig, Hamburg. Hypothekenpfandbriefe, Reihe III: M. 20 000 000. In Umlauf Ende 1898: M. 19 677 300; St. zu M. A 100, B 200, C 500, D 1000, E 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. nicht vor 30. Juni 1907; von da ab mit 6monat. Kündigung gestattet. Kurs Ende 1896–98: In Berlin: 104, 103.50, 102 %. – In Frankfurt a. M.: 104, 103.50, 102 %. – Ausserdem notiert in Dresden. 4 % Hypothekenpfandbriefe, Reihe IV von 1898: M. 20 000 000. In Umlauf Ende 1898: M. 2 387 400; St. zu M. A 100, B 200, C 500, D 1000, E 2000, F 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Unkündbar bis 1. Jan. 1909; von da ab mit 6 monat. Frist gestattet. Kurs Ende 1898: 102.50 %. Eingeführt im Dez. 1898 zu 102 %. Notiert in Berlin, Frankfurt a. M., Dresden. 4 % Hypothekenpfandbriefe, Reihe V von 1898: M. 10 000 000. Stücke zu M. 200, 500, 1000, 2000. Zs. 2./1. u. 1./7. Unkündbar vor 1. Jan. 1903, von da ab mit 6monat. Kündigung rückzahlbar. In Umlauf Ende 1898: M. 92 900. Diese Serie ist speciell für das Ausland bestimmt. Notiert seit Anfang Dez. 1898 in Amsterdam. Grundrentenbriefe: Hinsichtlich derselben ist von der Fürstl. Landesregierung mit landes- herrlicher Genehmigung unter dem 12. März 1898 verordnet worden, dass diese Grund- rentenbriefe als Kreditpapiere zu gelten haben, welche den hierländischen Staatsschuld- scheinen und Landrentenbriefen gleich zu achten sind. Die Grundrentenbriefe haben durch diese Verordnung den Charakter der Mündelsicherheit im Fürstentum Reuss ä. L. erhalten. Dagegen ist der Ges. von der Fürstl. Landesregierung im Zusammenhange mit der vorstehenden Entschliessung die Verpflichtung auferlegt worden, dass das gegen Rentenbestellung hinzugebende Kapital 50 % desjenigen Wertes nicht übersteigen darf, welchen das Grundstück vor Ausführung der in Frage befindlichen Herstellung oder Melioration besitzt.