26 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Die Beleihung von Grundstücken ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig: sie darf bei ländlichen , bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut gelegenen, in grösseren Städten mit normal fortschreitender Entwickelung ¾, bei Wein- bergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht und deren Wert unter Berücksichtigung dieser Anpflanzungen abgeschätzt ist, des ermittelten Wertes nicht übersteigen. Die Wertsermittelung erfolgt durch Taxatoren, über deren Zuverlässigkeit sich die Bank informiert. Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muss sowohl durch den Ertrags-, als durch den Verkaufswert des beliehenen Grundstückes vollkommen gerechtfertigt sein. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des zu beleihenden Grundstücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhnlicher Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nachhaltig gewähren kann, zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Beleihung von Fabriken und gewerb- lichen Anlagen nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen dauernden Ertrag nicht gewährende Grundstücke, sowie Bauplätze dürfen überhaupt nicht be- liehen werden. Darlehen auf Neubauten dürfen zur Unterlage von Hypoth.-Pfandbr. erst dann benutzt werden, wenn die beliehenen Baulichkeiten vollkommen fertiggestellt und ertragsfähig sind. Grundstücke zu erwerben, ist der Bank nur gestattet: a) zur Benutzung als Geschäftsräume, b) behufs Sicherstellung oder Verwertung von Gesell- schaftsforderungen. Eine solche Erwerbung darf indes ohne vorgängige Zustimmung des A.-R. nicht geschehen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zur Wahrung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen. Derselbe ist insbesondere befugt, die Gesellschaftsorgane, einschliesslich der G.-V. gültig zu berufen, ihren Beratungen beizuwohnen und jederzeit von den Kassenbüchern, Rechnungen und sonstigen Schrift- stücken der Ges. Einsicht zu nehmen. Die von dem A.-R. zu erlassenden Vorschriften über die Wertsermittelung sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Aufsichtsbehörde ist ferner nach deren näherer Anordnung mit dem jährl. Geschäftsabschlusse ein Ver- zeichnis der vorgekommenen Beleihungen vorzulegen, aus welchen das Verhältnis des angenommenen Beleihungswerts zu dem Grundsteuer-Reinertrage bezw. Gebäudesteuer- nutzungswert zu ersehen ist. Auf jedem Hypoth.-Pfandbr. ist seitens des ustitiars der Bank oder eines anderen vom A.-R. hiermit zu betrauenden Beamten zu bescheinigen, dass die vorschriftsmässige Sicherheit nach den Bestimmungen des Statuts vorhanden ist. Kapital: M. 20 000 000 in 20 000 Aktien à M. 1000. (Serie A und B 8000 Stück vollgezahlt. Serie C, D, E 12 000 Stück, mit 25 %, in Sa. also M. 11 000 000 eingezahlt.) Die G.-V. kann das Kapital erhöhen bis M. 40 000 000 mit ministerieller, darüber hinaus mit landesherrlicher Genehmigung. Hypotheken-Pfandbriefe: Auf Grund ihrer erworbenen Hypoth. giebt die Bank bis zum. 20fachen Betrage des Grundkapitals Hypoth.-Pfandbr. aus unter Anerkennung der Normativbestimmungen vom 23. Juni 1893; es darf kein Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben werden, der nicht zuvor durch der Bank zustehende hypothek. Schuldverschreibungen oder Grundschuldbriefe gedeckt ist. Wird eine als Unterlage dienende hypothek. Schuld- verschreibung oder ein Grundschuldbrief durch Amortisation, Rückzahlung oder in anderer Weise ganz oder teilweise getilgt, so muss dieselbe bezw. derselbe durch Hypoth. oder Grundschuldforderungen ersetzt werden, oder es muss mindestens eine gleich grosse Summe von Hypoth.-Pfandbr. aus dem Verkehr gezogen werden. Die Pfandbr. werden seitens der Reichsbank und der Königl. Bayerischen Hauptbank und deren Filialen 7 I. Klasse beliehen. In Umlauf waren Ende 1898 M. 105 006 900, und zwar: 3½ % M. 45 349 200, 4 % M. 59 657 700. 4 % Pfandbr. Serie I: M. 20 000 000. Stücke zu M. 5000, 1000, 500, 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Coup.-Verj.: 5 J. n. Ablauf des Fälligkeitsjahres. Tilgung durch Pariauslosung vom 1. Jan. 1905 ab (früher auch keine Kündigung) mit mindestens % mit Zs. in längstens 56 Jahren; kann auch vom 1. Jan. 1905 ab beliebig verstärkt werden. Kurs Ende 1894–98: In Berlin: 104.25, 105, 104, 103.60, 101.80 %. – In Leipzig Ende 1895–98: 105.80, 104.20, 103.60, 101.80 %. „ 3½ % Pfandbr. Serie II: M. 20 000 000. Stücke zu M. 5000, 1000, 500, 100. Zs. 199 u. 1./10. Coup.-Verj.: 5 J. n. Ablauf des F.-J. Tilgung durch Pariauslosung v. 1. Okt. 19 ab (früher auch keine Kündigung) mit mindestens ½ % mit Zs. in längstens 60 kann auch vom 1. Okt. 1904 ab beliebig verstärkt werden. Kurs Ende 1895–953 R Berlin: 100.80, 100.40, 100, 96.50 %. – In Frankfurt a. M.: 100.70, 100.30, 100, 96.50 %, — In Leipzig: 101.10, 100.40, 100, 96.80 %. 4 % Pfandbr. Serie III: M. 20 000 000, alles wie bei Serie I, auch Kurs. 3½ % Pfandbr. Serie IV: M. 40 000 000, alles wie bei Serie II, auch Kurs. 90 4 % Pfandbr. Serie V vom Jan. 1897: M. 20 000 000, Stücke zu M. 5000, 3000, 1000, 500, 300, 100. Tilgung, Kündigung, Zs. wie bei Serie I u. III, auch Kurs. 0 3½ % Pfandbr. Serie VI von 1898, unkündbar bis 1908: M. 40 000 000. „ M. 5000, 3000, 1000, 500, 300, 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Coup.-Verj.: 5 J. n. Ablauf des E.79: