252 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Aufsichtsrat: Vors. Geh. Kammerrat z. D. von Koppelow, Schwerin; Stellv. Bank-Dir. R. Koch, Berlin; Geh. Komm.-Rat A. Crotogino, Rostock; Mor. Warburg, Hamburg; Staatsminister a. D. Wirkl. Geh.-Rat Hobrecht, Berlin; Hofrat Sachse, Schwerin; Bürgermeister Calsow, Grabow; Hofrat Krull, Güstrow; Kammerherr Major a. D. von Gundlach, Mollenstorf; Rechtsanwalt Thormann, Wismar; Geh. Baurat Jacobi, Schwerin. Prokuristen: W. Jentz, C. Tesch, E. Schminck, A. Gundlach. Zahlstellen: Eigene Kasse; Berlin: Deutsche Bank, Born & Busse; Frankfurt a. M.: Frank- furter Filiale der Deutschen Bank, Deutsche Vereinsbank; Hamburg: Norddeutsche Bank, Filiale der Deutschen Bank; Köln: J. H. Stein; Leipzig: Leipziger Bank; Hannover: Gottfried Herzfeld. Publ.-Organe: R.-A., Hamburger Börsenhalle, Berliner Börsen-Ztg., Frankfurter Ztg. Schwarzburgische Hypothekenbank in Sondershausen. Gegründet: Am 26. Juni 1895, eröffnet am 1. Okt. 1895. Letzte Statutenänd. vom 28. März 1898. Zweck: Gewährung hypothekarischer Darlehen auf Liegenschaften im Deutschen Reiche, sowie Beleihung hypothekarischer Forderungen, Pfandbriefe und Effekten, Ausgabe von Pfandbriefen. Die Bank gewährt Hypothekar-Darlehen nur zur ersten Stelle bis 60 %, höchstens 66¼ % des Taxwertes. Ausgeschlossen von der Beleihung sind, abgesehen von Liegenschaften im Lande selbst, industrielle Etablissements, Hotels, Rittergüter und Anlagen jeder Art, welche einem besonderen Zwecke dienen. Gegenstände der Beleihung ausserhalb des Fürstentums sollen städtische Wohn- und Geschäftshäuser in kuranten Lagen bilden, deren Miets- erträgnis eine annähernd 10 % Verzinsung der darzuleihenden Summe gewährt. Die Be- willigung von hypothekarischen Darlehen ist ausserdem an die Zustimmung des Auf- sichtsrats gebunden, welcher diese seine Funktionen einem Ausschuss von mindestens drei seiner Mitglieder übertragen kann. – Es wird ein Pfandhalter bestellt, welchem vor Ausgabe der Pfandbriefe der Gewahrsam an den über einen entsprechenden Teil hypothekarischer Forderungen lautenden Urkunden allein oder unter derartigem Mit- verschluss der Bank zu übertragen ist, dass ohne ihn über diese Urkunden nicht verfügt werden kann. –— Vorübergehend können statt der Hyp.-Forderungen deutsche Reichs- oder Staatsanleihen, landschaftliche Pfandbriefe oder bares Geld als Faustpfand hinter- legt werden. Laut Gesetz vom 15./1. 1896 dürfen in Schwarzburg-Sondershausen Mündelgelder in den Pfandbriefen der Schwarzburgischen Hypothekenbank angelegt werden. Kapital: M. 5 000 000 in 5000 Aktien à M. 1000, wovon Aktie 1–2000 voll, die übrigen mit 25 % einbezahlt sind, in Summa also M. 2 750 000. Pfandbriefe: Die Bank hat das Recht der Ausgabe auf den Inhaber lautender Pfandbr. Für die Kontrolle der Pfandbriefausgabe, sowie der Sicherheiten ist ein von der Schwarz- burgischen Regierung ernannter Staatsbeamter als Pfandhalter bestellt. Kein Pfandbr. darf ausgegeben werden, der nicht zuvor durch ausstehende Hypoth.-Forderungen voll- kommen gedeckt ist. Der Betrag der auszugebenden Pfandbr. darf nicht den 20fachen Betrag des jeweilig eingezahlten A.-K. übersteigen. Vor Ausgabe der Pfandbr. ist der Gewahrsam an den über einen entsprechenden Teil hypothekarischer Forderungen lautenden Urkunden dem Vertreter der Pfandbriefgläubiger, dem Pfandhalter, allein oder unter derartigem Mitverschluss der Bank zu übertragen, dass ohne den Pfand- halter über diese Urkunde nicht verfügt werden kann. Durch die Übertragung des Gewahrsams an den Pfandhalter und die als Verpfändungserklärung geltende Eintragung in das Pfandbuch entsteht für die Pfandbriefgläubiger ein Faustpfandrecht im Sinne des §$ 40 der Konkursordnung an den Hypoth. innerhalb des Fürstentums und ebenso auch an den hypothekarischen Forderungen ausserhalb desselben, wenn auf diese Weise nach dem dort geltenden Landesrecht ein Faustpfandrecht begründet werden kann. Ausserdem hat die Regierung das Recht, die Geschäftsführung der Bank durch einen dauernd oder für einzelne Fälle zum Kommissar zu bestellenden Staatsbeamten zu beaufsichtigen. Die Regierung übernimmt jedoch durch die Bestellung dieses Kommissars keinerlei Gewähr für die Geschäftsführung der Bank und die Thätigkeit des Kommissars. Nach §§ 30 und 31 des Statuts hat die Regierung das Recht, der Hypothekenbank jederzeit die Verwaltung der Landeskreditkasse ganz oder teilweise gegen Erstattuns der der Bank aus der Verwaltung erwachsenden Selbstkosten zu übertragen. Sollte die Regierung die völlige Auflösung der Landeskreditkasse beschliessen, 80 ist die Hypo- thekenbank innerhalb der nächsten sechs Jahre nach Eintragung der Ges. im Hande register verpflichtet, die Aktiva und Passiva der Landeskreditkasse ohne besonder Provision oder sonstige Vergütung nach bestimmten Grundsätzen zu übernehmen, In Umlauf Ende 1898: M. 9 356 300, und zwar: 500 3½ % Pfandbr. I. Serie: M. 20 000 000 in Stücken à M. 5000, 3000, 2000, 1000, 6. 200, 100. Zs.: 2./1. u. 1./7. Verl. und Rückzahlung bis 1906 ausgeschlossen. Tilg 10 5