0 Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. 447 a) nach den alten Verträgen: bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 6 Mill. 4 %, von M. 6–7 Mill. 4½ %, von M. 7–8 Mill. 5 %, von M. 8–9 Mill. 5½ %, von M. 9 bis 10 Mill. 6 %, von M. 10–11 Mill. 6½ %, von M. 11–12 Mill. 7 %, von M. 12–13 Mill. 7¼ %, von M. 13–14 Mill. 7½ %, von M. 14–15 Mill. 7⅝ %, von M. 15–16 Mill. und darüber 8 %. b) nach dem neuen Vertrage vom 2. Juli 1897 und 19. Jan. 1898 jährlich 8 % von der Bruttoeinnahme aus der Beförderung von Personen und Gütern auf dem Bahnnetze im Wegeunterhaltungsgebiete der Stadt von dem Zeitpunkte ab, an welchem die Hälfte des bei Vertragsabschluss auf diesem Gebiet bereits vorhandenen Bahnnetzes der Grossen Berliner Strassenbahn und der mit ihr zu vereinigenden Neuen Berliner Pferdebahn- Gesellschaft für den elektrischen Betrieb eingerichtet sein wird, spätestens aber nach Ablauf von 4 Jahren vom Vertragsabschluss. Nach dem neuen Vertrage erhält Berlin ferner jährlich als Gewinnanteil die Hälfte desjenigen Reinertrages, der 12 % des Aktien- kapitals beider Gesellschaften (M. 22 875 000) sowie der 6 % des ausserdem in das Unter- nehmen aufgewendeten Aktienkapitals übersteigt; diese Gewinnbeteiligung beginnt mit Anfang des ersten Geschäftsjahres, welches auf den hier unter b vorgedachten Zeitpunkt folgt. Bis zu diesen Zeitpunkten ist das Entgelt aus den alten Verträgen zu leisten. An Stelle der Pflasterrente aus den alten Verträgen tritt nach dem neuen Vertrage Barzahlung derjenigen Pflasterkostenbeträge, welche durch die Rente allmählich getilgt werden sollten, unter Anrechnung der durch die Rentenraten bereits geleisteten Zahlungen. Ferner erhalten als Entgelt für die Benutzung der Verkehrswege nach d. neuenVerträgen: Die Gemeinde Charlottenburg für die Zeit bis zum 30. Sept. 1912 jährlich für das im Gemeindegebiet, gleichviel in welchem Umfange, benutzte laufende Meter einfaches Gleise M. 2, Doppelgleise M. 4; vom 1. Okt. 1912 ab jährlich 8 % von der Bruttoeinnahme aus der Personen- und Güterbeförderung im Gemeindegebiete, mindestens aber für das laufende Meter einfaches Gleise M. 3, Doppelgleise M. 6. Die Feststellung der auf Charlottenburger Gebiet entfallenden Einnahme erfolgt nach Massgabe des Verhältnisses der Länge der in diesem Gebiete benutzten Gleise zur Länge der Gleise des Gesamtunternehmens. Die Gemeinde Schöneberg bis zum 1. Okt. 1912 jährlich für das laufende Meter ein- faches Gleise M. 2, Doppelgleise M. 4; vom 1. Okt. 1912 ab das Doppelte dieses Betrages. Die Gemeinde Wilmersdorf für die bis zum 31. Dez. 1948 genehmigten Bahnanlagen jährlich von 1908 bis 1918 M. 2000, von 1919 bis 1928 M. 4000, von 1929 bis 1938 M. 8000, von 1939 bis 1948 M. 10 000, für die bis zum 1. April 1850 genehmigten Anlagen als Recognitionsgebühr jährlich M. 50 Pacht für je 1000 laufend Meter Gleise. Ausser den voraufgeführten Entgelten erhalten an solchen aus den alten Verträgen bezw. Genehmigungen noch jährlich die Königl. Thiergarten-Verwaltung M. 3000, die Gemeinde Rixdorf M. 3000, die Gemeinde Treptow M. 1000. Bei Ablauf der Genehmigungen haben nach näherer Bestimmung der neuen Ver- träge die Gemeinden Berlin, Charlottenburg und Schöneberg das Wahlrecht, den Bahn- körper (Betriebsstrecke), soweit er sich auf den den Gemeinden gehörigen Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (als Ständer, Zuleitungsdrähte etc.), die Gemeinde Berlin auch nebst den auf ihrem Grund und Boden errichteten Warteräumen, und zwar Berlin und Charlottenburg unentgeltlich, Schöneberg gegen eine Entschädigung von vier Zehnteln ihres vom Vertragsschiedsgericht geschätzten Wertes zu übernehmen oder Beseitigung der Bahnanlagen und Wiederherstellung der Verkehrswege zu fordern, während die Gemeinde Wilmersdorf sich für gedachten Zeitpunkt das Erwerbsrecht der Bahnanlage und Bahnhöfe auf ihrem Gebiete gegen Zahlung des Sachverständigen-Taxwerts zuzüglich 10 % desselben vorbehalten und für den Fall der Nichtausübung dieses Rechts der Ges. überlassen hat, die im Strassenkörper eingebauten Schienen unentgeltlich zurückzulassen oder unter Wiederherstellung des früheren Zustandes an sich zu nehmen. Vor Ablauf der Genehmigungen haben die Gemeinden Charlottenburg und Schöne- berg, und zwar Charlottenburg zum 31. Dez. 1919, 1924, 1929 und 1934, Schöneberg zum 31. Dez. 1919, 1925 und 1934 das Recht, die in ihren Gebieten belegenen Bahnanlagen (Gleise nebst Zubehör) und die durch die Verträge mit ihnen begründeten Rechte der Ges. eigen- tümlich zu übernehmen. Die etwaige Ausübung des Rechts muss 12 Monate vorher angekündigt werden. Als Erwerbspreis ist in den Erwerbsfällen von der Gemeinde Charlottenburg der volle Wert des Unternehmens nach den Grundsätzen des Enteignungs- gesetzes unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Eigentumsüberganges zu vergüten; die Ermittelung des Erwerbspreises erfolgt durch ein Schiedsgericht. Die Gemeinde Schöneberg zahlt von dem ebenfalls durch ein Schiedsgericht zu ermittelnden Werte der Anlagen bei der Ausübung des Erwerbsrechts im Jahre 1919 acht Zehntel, 1925 sieben Zehntel und 1934 fünf Zehntel. Nach dem mit dem Magistrat der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrage haben beide Ges. sämtliche bereits ausgeführten und im Betriebe befindlichen Pferdebahnlinien, soweit sie sich auf Strassenstrecken befinden, welche in der Wegeunterhaltungspflicht der Stadt- gemeinde Berlin stehen, in Kleinbahnen mit elektromotorischem Betrieb umzuwandeln und ebenso alle während der Dauer dieses Vertrages noch auszuführenden Linien für den gleichen Betrieb einzurichten. Eine gleiche Verpflichtung der Ges. besteht bezüglich der auf Strecken fremder Wegeunterhaltungspflichtiger betriebenen oder zu betreibenden