508 Dampfschiffahrt-Gesellschaften, Rhedereien etc. Direktion: H. A. Nolze. Prokuristen: S. Siemens, J. Freese, S. Kollra. Aufsichtsrat: Vors. C. A. Bade, Senator Matth. Gildemeister, Th. Gruner, Fr. Ad. Segnitz. Firmenzeichnung: Der Dir. oder zwei Prok. Publ.-Organe: R.-A., Weser-Ztg., Bremer Courier, Zahlstellen: Bremen: Deutsche Nationalbank, Bremer Bank, Filiale der Dresdner Bank für Coup. und Anteilscheine der Anleihen; Gesellschaftskasse, Bernhd. Loose & Co. für Div, Norddeutscher Lloyd in Bremen. Gegründet: Am 18. Febr. 1857. Letzte Statutenänderung vom 29. Mai 1899. Zweck: Betrieb von Seeschiffahrt und allen damit in Verbindung stehenden Geschäften, wie Errichtung und Betrieb von Anstalten zur Erbauung und Reparatur von Schiffen, Fluss- und Seeversicherungsgeschäft etc., sowie Passagier- und Schleppdienst auf der Weser. Ferner Beförderung der Post von Deutschland, England und Amerika, sowie der ersteren nach Asien und Australien. Das auf die Subventionslinien bezügl. Vertragsverhältnis mit dem Deutschen Reiche beruht auf den Gesetzen vom 6. April 1885, 27. Juni 1887 und 20. März 1893. Durch das Gesetz vom 13. April 1898 wurde der Vertrag wie folgt abgeändert. Die Ges. er- hält für eine Erweiterung des ostasiatischen Postdampferdienstes durch Einrichtung einer vierzehntägigen Verbindung mit China eine Erhöhung der bisher vertragsmässig aus Reichsmitteln zu zahlenden Beihilfe von M. 4 090 000 um jährlich M. 1 500 000 be. willigt und gleichzeitig die Unterhaltung des erweiterten Gesamtunternehmens unter Gewährung der so erhöhten Beihilfe auf eine Dauer bis zu 15 Jahren ab I. Okt. 1899 übertragen. Im übrigen gelten für die Postdampfschifflinien folgende Bestimmungen: A. Für den Verkehr mit Ostasien: 1) eine Hauptlinie von Bremerhaven oder Hamburg nach China, und zwar über einen niederländischen oder belgischen Hafen, Genua, Neapel, Port Said, Suez, Aden, Colombo, Singapore, Hongkong nach Shanghai und zurück über dieselben Häfen; 2) eine Hauptlinie von Bremerhaven oder Hamburg nach Japan, und zwar über einen niederländischen oder belgischen Hafen, Genua, Neapel, Port Said, Suez, Aden, Colombo, Singapore, Hongkong nach Yokohama und zurück über Hiogo, Nagasaki, Hongkong und die übrigen auf der Hinfahrt angelaufenen Häfen; 3) eine Anschlusslinie an die Linie zu 2 von Hongkong nach Shanghai und zurück; 4) eine Anschlusslinie von Singapore nach dem deutschen Neu-Guinea-Schutzgebiet und zurück, und zwar über Batavia, sonstige Häfen des Sunda-Archipels, Berlinhafen, Friedrich- Wilhelmshafen, Stephansort, Finschhafen (bezw. Langemak-Bucht), Herbertshöh und Matupi, Stephansort, Friedrich-Wilhelmshafen, Berlinhafen und Häfen des Sunda- Archipels. B. Für den Verkehr mit Australien: eine Hauptlinie von Bremerhaven nach dem Festlande von Australien, und zwar über einen niederländischen oder belgischen Hafen, Genua, Neapel, Port Said, Suez, Aden, Colombo, Adelaide, Melbourne nach Sydney und zurück über dieselben Häfen. 5 Der Ausgangspunkt der Linien A 1 und 2 wird durch den Fahrplan in der Weise festgesetzt, dass die Dampfer abwechselnd von Bremerhaven und von Hamburg abfahren. Die Bestimmung des niederländischen und des belgischen Anlaufhafens, sowie der anzulaufenden Häfen des Sunda-Archipels erfolgt durch den Reichskanzler. Die Ges. ist verpflichtet, auf Verlangen und nach Bestimmung des Reichskanzlers ohne besondere Entschädigung die Dampfer der Hauptlinien einen niederländischen und einen belgischen Hafen anlaufen zu lassen, sie ist ferner verpflichtet, auf Ver- langen des Reichskanzlers gegen eine zu berechnende Entschädigung die Fahrten der chinesischen Anschlusslinie über den Endpunkt bis nach Kiautschou auszudehnen. Auf Grund besonderer Vereinbarung können die beiden Hauptlinien unter Wetzfal der Linie A 2 über Shanghai nach Japan geleitet werden. Auf den unter à 1, 2 und 3 sowie B genannten Linien sind die Fahrten in Zeitabständen von je 4 Wochen in jeder Richtung, auf der Neu-Guinea-Linie (A 4) in Zeitabständen von je 8 Wochen in jeder Richtung auszuführen. Auf den Linien A 1, 2 und 3 sind die Fahrten so zu legen, dass durch sie eine regelmässige Verbindung mit China (Shanghai) in lätägigen Zwischenräumen hergestellt wird. 36 Die Dampfer haben die Post an den fahrplanmässig hierzu zu bestimmenden Hä 35 (Posthäfen) aufzunehmen und abzuliefern. In den europäischen Posthäfen müssen die Dampfer bei der Ausreise zu der fahrplanmässig festgesetzten Stunde bereit liegen, sogleich nach Empfang der Post die Fahrt antreten zu können. Die Abfahrt darf 3 früher erfolgen, als bis die Post an Bord ist. Die I4tägigen Fahrten auf 63 ostasiatischen Hauptlinie sind mindestens mit einer Geschwindigkeit von 13 E für ältere, 14 Knoten für neu zu erbauende Schiffe, auf den Anschlusslinien Neu-Guinea 9 Knoten, auf der australischen Hauptlinie mindestens mit Geschwindigkeit von 12,2 bezw. 13,5 Knoten auszuführen. Die Ges. hat die lichen Dampfer auf ihre Kosten einzustellen und zu unterhalten, für die bei 33 Hauptlinien mindestens je 5 Dampfer, für die beiden Anschlusslinien je 1 Dampfer 1135 1 bezw. 2 Reservedampfer. Von diesen Dampfern waren mindestens 6 auf deutse