810 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Debitoren 269 296, Halb- u. Ganzfabrikate, Materialien 266 428. – Passiva: A.-K. 600 000, Hypoth. 100 000, Kreditoren 263 661, Delkrederekto 2097, R.-F. 2933, zurückgest. Tant. für I. A.-R. 3172, Unkostenreserve 5000, Gewinn 100 974. Sa. M. 1 077 839. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Handlungs- u. Betriebsunkosten 209 537, Abschreib. 36 386, Reingewinn 100 974. – Kredit: Vortrag v. 1897 2883, Fabrikations- u. Waren- gewinn 342 970, Zs. 1043. Sa. M. 346 897. Gewinn-Verwendung: R.-F. 4904, Div. 60 000, Tant. an Dir. 6918, zurückgest. Tant. f. I. A.-R. 6918, Extra-Abschreib. auf Modelle 3444, Gratifikationen 2500, Delkrederekto 8000, Unter. stützungs-F. 3000, Vortrag 5287. Reservefonds: M. 7837, Delkrederekto 10 097. Dividenden 1897–98: 7, 10 %. Coup.-Verj.: 4 J. n. F. Direktion: Paul Pöschmann. Rich. Hanisch. Prokurist: Ed. Liebe. Aufsichtsrat: Vors. Bank-Dir. Alb. Wenzel, Stellv. Oskar Harlan, Gen.-Konsul Fedor Wiede- mann, Dresden; Fabrik-Dir. Ernst Kretzschmar, Bernh. Lehmann, Löbtau b. Dresden. Zahlstellen: Dresden u. Heidenau: Gesellschaftskasse; Dresden: Sächsische Handelsbank. Publ.-Organe: R.-A., Amtsblatt des Dresdner Stadtrats. Elektra, Aktiengesellschaft in Dresden, Seestrasse 21. Gegründet: Am 21. Nov. 1898. Gründer: Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vorm. Schuckert & Co, „Continentale Gesellschaft für elektrische Unternehmungen“, Stadtbaurat a. D. Theodor Köhn, Nürnberg; Konsul Max Arnhold, Georg Arnhold, Dresden. Zweck: a) Bau und Betrieb, Erwerbung, Veräusserung, Pachtung, Verpachtung und sonstige Verwertung von elektrischen und anderen Kleinbahnen und Transportunternehmungen; b) Ausnützung der elektrischen Kraft in jeder Form, insbesondere die Erwerbung von Anlagen, welche zur Ausnutzung der Elektricität dienen oder dienen können; c) Be- trieb von Anlagen zu a) u. b) nebst Zubehör für eigene oder fremde Rechnung oder für gemeinsame Rechnung mit Dritten, die Beteiligung bei gleichen oder verwandten Unternehmungen in jeder Form etc. Die „Elektra“ verpflichtet sich, ihre Geschäfte in engster Fühlung mit der Continen- talen Gesellschaft für elektrische Unternehmungen und der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Co. zu bethätigen, auf eigene Fabrikation und Installation oder Beteiligung an solchen Fabriken, welche Gegenstände gleicher Art wie die Elektrizitäts- Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Co. herstellen, zu verzichten, vielmehr alle tech- nischen Ausführungen durch die Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vormals Schuckert & C0, bewirken zu lassen. Bei technischen Ausführungen in Böhmen soll es der Elektrizitäts- Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Co. freistehen, diese an die Österreichischen Schuckert-Werke in Wien zu überweisen, ebenso können die von ihr übernommenen Arbeiten und Lieferungen von der Continentalen Gesellschaft für elektrische Unter- nehmungen geleistet werden. Nur wenn der „Elektra“ von ebenbürtigen Konkurrenz: firmen günstigere Bedingungen als von den Gründerfirmen angeboten werden und diese es ablehnen, diese Bedingungen anzunehmen, kann die „Elektra“ mit Genehmigung ihres Aufsichtsrates solche technische Ausführungen anderen Firmen übertragen. Das Arbeitsgebiet der „Elektra“ ist das Königreich Sachsen, die thüringischen Staaten und die preussische Provinz Schlesien mit Ausnahme der Bezirke Beuthen, Kattowitz und Myslowitz. Soweit die an Sachsen und Schlesien angrenzenden Teile Böhmens in Betracht kommen, ist zwischen den beiden Gesellschaften die Vereinbarung vorbehalten. Die Continentale Gesellschaft für elektrische Unternehmungen wird sich in dem Arbeits- gebiet der „Elektra“ der direkten Thätigkeit enthalten. Die „Elektra“ ist dagegen . pflichtet, sich ausserhalb ihres Arbeitsgebietes ebenfalls jeder direkten Thätigkeit zu ent- halten. Ausserdem ist dieselbe verpflichtet, von allen Geschäften, welche sie in Arbeitsgebiet übernimmt, 25 % zu Originalbedingungen der Continentalen Gesellschaft für elektrische Unternehmungen anzubieten, welche nach freier Wahl die Beteiligung annehmen oder ablehnen kann. 801 Geschäfte, welche von dritter Seite der Continentalen Gesellschaft für 1e Unternehmungen angeboten werden und welche in das Arbeitsgebiet der „Elektra „ wird die Continentale Gesellschaft für elektrische Unternehmungen der „Elektra'“ über weisen, ebenso umgekehrt. „„ Hinsichtlich der Abgrenzung des beiderseitigen Arbeitsgebietes wird für unternehmungen festgesetzt, dass die Kontrahenten beiderseits berechtigt sein sollen, 3 Grenze ihres Gebietes bei solchen Unternehmungen mit höchstens der der betreffenden Bahnunternehmung zu überschreiten. Von solchen 3 schreitungen der Grenze hat jedoch die unternehmende Ges. den anderen Kontra sogleich Mitteilung zu machen. Ergiebt sich die Notwendigkeit bei einem nehmen, die Grenze des Arbeitsgebietes um der Gesamtstrecke desselben zu schreiten, so kann dies nur mit Zustimmung der Ges. geschehen, welcher das Arbeit' gebiet zugewiesen ist, in das die Überschreitung fällt. „