Pulver-, Sprengstoff- und Zündwaren-Fabriken. 1075 Vereinigte Köln-Rottweiler Pulverfabriken in Köln a. Rh. mit Filialen in Düneberg, Hamburg, Rottweil. Gegründet: Am 7. Juni 1890. Letzte Statutenänd. vom 27. Mai 1899. Die Ges. ist hervor- gegangen aus einer Vereinigung der Vereinigten Rheinisch-Westfälischen Pulverfabriken und der Pulverfabrik Rottweil-Hamburg in Rottweil ab 1. Jan. 1890. Zweck: Fabrikation und Handel mit Pulver, Munition, Sprengstoffen nebst Zündmitteln. Die Ges. kann sich bei anderen Unternehmungen beteiligen, sei es durch gemeinschaft- lichen Betrieb oder durch Kapitaleinlage, sei es durch Übernahme von Aktien anderer Gesellschaften oder durch vertragsmässige Participation am Gewinn oder Verlust. Arbeiter- zahl ca. 1400. Die Ges. ist mit über M. 4 500 000 bei in- und ausländischen Pulver- und Dynamitfabriken und mit M. 2 800 000 bei der Deutschen Metallpatronenfabrik in Karls- ruhe, jetzt Deutsche Waffen- und Munitionsfabriken in Berlin, beteiligt, nachdem in 1894 von der letzteren Beteiligung M. 1 000 000 zu 150 % realisiert sind. Umsatz 1891––98; M. 11 000 427, 11 900 213, 12 401 518, 11 910 249, 10 731 142, 10 854 878, 9 237 316, 9 378 894. Kartell: Zwischen den Pulverfabriken und den Dynamitfabriken besteht ein General-Kartell- Vertrag zum Zweck einer gemeinsamen Gewinn- und Verlustbeteiligung. Die Pulver- gruppe umfasst die Vereinigten Köln-Rottweiler Pulverfabriken in Köln, die Pulver- fabriken von Cramer & Buchholz zu Rönsahl und Rübeland, sowie die Kommandit-Ges. von Wolff & Co. in Walsrode. Die Sprengstoffgruppe umfasst die vier, früher unter dem Namen „Deutsche Union“ vereinigten Deutschen Sprengstofffabriken; die Nobel Dynamit Trust Company ist derselben in der Weise beigetreten, dass das Gewinnergebnis der sechs ausserdeutschen, mit ihr verbundenen Gesellschaften durch die Deutsche Union in die Kartellverechnung mit der Pulvergruppe eingebracht wird. Jede Ges. behält ihre selbständig bestehende Organisation bei. Die Geschäftsleitung besorgt ein aus zwölf Mitgl. bestehender Delegationsrat; sechs Mitgl. stellt die Pulver-, sechs die Sprengstoff- gruppe. Die Delegierten müssen Mitgl. des Vorst. oder des A.-R., bezw. Mitinhaber von Firmen der beteiligten Unternehmungen sein. Der Vorsitz wechselt alle drei Jahre zwischen Vertretern der Sprengstoff- und der Pulvergruppe. Erster Vors. ist Komm.-Rat Heidemann, und zwar so lange er Gen.-Dir. oder event. Mitgl. des A.-R. der Vereinigten Köln-Rottweiler Pulverfabriken ist. Der Delegationsrat entscheidet u. a. über die Aus- führung neuer Einrichtungen (nur bis zu M. 25 000 darf jeder Kontrahent für sich allein solche treffen), über die Vergrösserungen und Verbesserungen. der Fabriken und Anlagen, über Festellung der Vorbilanzen, über Beteiligung an anderen Unternehmungen u. s. w. Der Delegationsrat soll aber auch seine Befugnisse erweitern können. Explosivschäden fallen dem gemeinsamen Betrieb zur Last, Verluste durch Ver- untreuungen oder durch strafbare Handlungen der Vorstände den einzelnen Kontrahenten. Jede Gruppe sammelt die Vorbilanzen ihrer Teilnehmer bis zum 15. April jeden Jahres und reicht sie dem Delegationsrat ein. Derselbe ist berechtigt, Bilanzen, Bücher und Belege etc. durch seine Kommissare prüfen zu lassen; erfolgen Beanstandungen, so ent- scheidet der Delegationsrat oder das Schiedsgericht. Als Grundsatz bei Feststellung der Gewinn- und Verlustrechnung gilt, dass stets das kleinere Gewinnergebnis als verteilbar behandelt werden soll. Die Vorbilanzen werden dann zusammengerechnet und die Ge- samt-Gewinnsummen unter beide Gruppen verteilt. Die Sprengstoffgruppe erhält davon 60 %, die Pulvergruppe 40 %. Jede Gruppe verteilt unter ihre Mitglieder die diesen zu- kommenden Gewinne, bezüglich deren Verwendung diese nicht beschränkt sind. Das Eigentum der Kontrahenten muss auf Rechnung des Betriebes in gutem Zustand er- halten bezw. erneuert werden, weshalb solche Ausgaben unter den Betriebsausgaben zu verrechnen sind. Der Delegationsrat entnimmt bis zu 5 % des Gewinnes, sowie die etwaigen Konventionalstrafen zur Bildung eines Kartell-F. Veräusserungen von Grund und Boden (von über M. 10 000 jährl.) und von Wertpapieren (von über M. 30 000 jährl.) sind nur mit Zustimmung des Delegationsrates statthaft; das Anlage- und Betriebskapital darf ohne solche nicht verändert werden. Bei Beteiligungen einer Gruppe oder eines ihrer Mitgl. hat der Delegationsrat zu entscheiden, ob das Unternehmen den Interessen des General-Kartells förderlich, gleich- giltig oder schädlich ist. Im ersteren Falle werden die Gruppen aufgefordert, sich an dem neuen Unternehmen zu beteiligen; lehnt eine ab, so steht es der anderen Gruppe frei, für ihre Rechnung einzutreten und für das angelegte Kapital vorweg 5 % Zs. zu berechnen. Wenn 6 Stimmen im Delegationsrat erklären, das neue Unternehmen Ssei dem General-Kartell zuwider, so darf sich kein Kontrahent an demselben beteiligen bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von M. 1 500 000. Bei dem Kartell gleichgiltigen Unternehmungen kann jede Gruppe sich für sich allein beteiligen. Die neuen Verträge traten am 1. Juli 1889 in Kraft, und laufen bis zum 31. Dez. 1925. Einseitiges Kündi- gungsrecht steht keiner Gruppe zu. Die Liquidation steht einem einzelnen Kontrahenten frei; dann muss aber 6 Monate vor Schluss des Kalenderjahres die Kündigung erfolgen. Die Fabriken müssen in diesem Falle öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben werden; die übrigen Mitglieder setzen den Vertrag fort. Bei Ablauf des General-Kartellvertrages 68*